Beschluss
2 BvE 5/12, 2 BvE 3/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Organstreit erfordert ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis; der Rücktritt des klagenden Abgeordneten und dessen Rücknahme der Anträge entfallen dieses Bedürfnis.
• Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis und besteht kein öffentliches Interesse an der Fortsetzung, sind Organstreitverfahren einzustellen.
• Die Einholung von Informationen und Unterlagen durch ein Parlamentsmitglied kann Gegenstand einer Organklage sein, verliert aber ohne Mandat und ohne fortbestehendes Bedürfnis ihre prozessuale Relevanz.
Entscheidungsgründe
Einstellung von Organstreitverfahren nach Rücktritt und Rücknahme der Anträge • Ein Organstreit erfordert ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis; der Rücktritt des klagenden Abgeordneten und dessen Rücknahme der Anträge entfallen dieses Bedürfnis. • Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis und besteht kein öffentliches Interesse an der Fortsetzung, sind Organstreitverfahren einzustellen. • Die Einholung von Informationen und Unterlagen durch ein Parlamentsmitglied kann Gegenstand einer Organklage sein, verliert aber ohne Mandat und ohne fortbestehendes Bedürfnis ihre prozessuale Relevanz. Der Antragsteller, bis 31.03.2015 Mitglied des 18. Deutschen Bundestages, klagte mit zwei Organstreitanträgen gegen die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesminister der Finanzen wegen behaupteter Verletzungen seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Streitig waren Auskunfts- und Informationsrechte im Zusammenhang mit Verhandlungen und Gesetzentwürfen zum ESM-Vertrag und zum SKS-Vertrag sowie die angebliche Unvollständigkeit von Gesetzentwürfen (ESM-Finanzierungsgesetz). Er verlangte umfangreiche Herausgabe und Einsicht in Verhandlungsunterlagen, Protokolle und travaux préparatoires. Die Regierung verweigerte weitergehende Herausgaben mit der Begründung, dem Bundestag seien bereits die für Entscheidungen notwendigen Unterlagen vorgelegt worden. Während des Verfahrens erklärte der Antragsteller am 31.03.2015 den Verzicht auf sein Bundestagsmandat und nahm mit Schriftsatz vom 27.04.2015 seine Anträge zurück. • Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG sind kontradiktorisch und setzen ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses ist erloschen, nachdem der Antragsteller sein Mandat niedergelegt und seine Anträge zurückgenommen hat. • Ohne Rechtsschutzbedürfnis fehlt dem Verfahren die prozessuale Grundlage; es besteht auch kein öffentliches Interesse an der Fortsetzung der Verfahren, sodass eine Fortführung entbehrlich ist. • Die gebotene Voraussetzung für die Entscheidung in Organstreitverfahren (Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Organs oder Organmitglieds) ist nicht gegeben, weshalb das Gericht die Verfahren einzustellen hat. • Es bedarf keiner inhaltlichen Würdigung der ursprünglich gerügten Informations- und Beteiligungsansprüche, sobald die prozessuale Voraussetzung des fortbestehenden Rechtschutzinteresses wegfällt. Die Verfahren 2 BvE 5/12 und 2 BvE 3/13 sind einzustellen. Der Kläger hat nach seinem Mandatsverzicht und der darauf folgenden förmlichen Rücknahme seiner Anträge das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verloren. Mangels fortbestehendem Bedürfnis und ohne öffentliches Interesse an der Fortführung entfällt die Grundlage für die Entscheidung in den Organstreitverfahren; eine inhaltliche Prüfung der ursprünglich geltend gemachten Auskunfts- und Beteiligungsansprüche war daher nicht geboten. Die Einstellung erfolgt aus prozessualen Gründen.