Beschluss
1 BvR 470/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht den formellen Anforderungen an die Begründung entspricht (§ 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
• Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, schützt aber nicht gegen die Ablehnung von Sachvortrag aus formellen oder materiellen Rechtsgründen.
• Die wiederholte Einreichung offensichtlich aussichtsloser Verfassungsbeschwerden kann als missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts gewertet werden und eine Missbrauchsgebühr rechtfertigen (§ 34 Abs.2 BVerfGG).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit mangelhafter Begründung und Missbrauchsgebühr bei wiederholter Verfassungsbeschwerde • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht den formellen Anforderungen an die Begründung entspricht (§ 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG). • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, schützt aber nicht gegen die Ablehnung von Sachvortrag aus formellen oder materiellen Rechtsgründen. • Die wiederholte Einreichung offensichtlich aussichtsloser Verfassungsbeschwerden kann als missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts gewertet werden und eine Missbrauchsgebühr rechtfertigen (§ 34 Abs.2 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin vermietete eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus mit Parkanlage; der Kläger zahlte Vorauszahlungen für Hauswart, Pflege der Außenanlagen sowie Straßenreinigung/Winterdienst nicht. Zuvor stritten die Parteien bereits über Betriebskostenabrechnungen für 2006–2008; der Vermieterin war sowohl vor Amts- als auch Landgericht unterlegen und eine frühere Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Im erneuten Verfahren klagte der Mieter auf Feststellung, dass ein Rückstand in der geltend gemachten Höhe nicht bestehe; auch hier gewannen die Gerichte den Kläger. Die Gerichte hielten die Abrechnungen mangels nachvollziehbarer Aufschlüsselung und Nachweise für nicht umlagefähig. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung ihres Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) und legte ergänzende Schreiben und Informationsblätter vor, die aber nicht oder nicht vollständig in den Verfahrensakten dokumentiert waren. • Formelle Unzulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des BVerfGG nicht genügt (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG). • Rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG): Dieses verpflichtet das Entscheidungsgericht zur Kenntnisnahme und Würdigung des Vortrags, schützt aber nicht gegen die Rechtsanwendung, die sachvortragstechnische oder materielle Anforderungen an die Darlegung bindend berücksichtigt. Eine abweichende Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ersetzt keine Gehörsverletzung. • Sachvortrag und Belege: Die behaupteten Beweismittel (Verträge, Flächenaufmaß, Informationsblatt) waren entweder bereits in früheren Verfahren behandelt und für unzureichend befunden oder in der Verfassungsbeschwerde nicht in dem Umfang vorgelegt, der einen nachvollziehbaren Vortrag begründen würde. • Tatbestand der Missbräuchlichkeit: Die Beschwerdeführerin hatte bereits erfolglos eine frühere Verfassungsbeschwerde mit im Wesentlichen gleichem Vortrag eingelegt; das wiederholte Vorbringen rein einfachrechtlicher Argumente ohne verfassungsrechtliche Substanz ist als missbräuchlich anzusehen. • Auferlegung einer Gebühr: Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit und der Umstände der Einlegung ist eine Missbrauchsgebühr zu erheben; Höhe und Bemessung berücksichtigen finanzielle Leistungsfähigkeit und Offensichtlichkeit des Missbrauchs (§ 34 Abs.2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist offensichtlich unzulässig, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht und eine behauptete Gehörsverletzung nicht schlüssig dargelegt wurde. Die Gerichte durften den Sachvortrag der Beschwerdeführerin wegen fehlender oder unzureichender Belegführung und wegen formeller wie materieller Darlegungsmängel unberücksichtigt lassen. Wegen der wiederholten, im Kern unveränderten Einlegung einer aussichtslosen Verfassungsbeschwerde wird ein Missbrauch festgestellt; der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € auferlegt. Damit bleibt das landgerichtliche Ergebnis zugunsten des Klägers bestehen, da keine verfassungsrechtliche Relevanz des Vortrags aufgezeigt wurde.