Beschluss
2 BvR 1304/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Grundsätzlich besteht kein einklagbarer Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, Ausnahmen können bei schweren Verletzungen lebens- und grundrechtlicher Güter oder bei Amtsträgertaten gelten.
• Bei Vorwürfen gegen Amtsträger besteht eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung; diese Verpflichtung verlangt sorgfältige, nachvollziehbare Ermittlungen, nicht zwingend die Erhebung einer Anklage.
• Die Anforderungen an Ermittlungen umfassen die vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und eine nachvollziehbare Begründung von Einstellungsentscheidungen; fehlende Identifizierbarkeit von Beschuldigten kann eine Einstellung rechtfertigen.
• Die gerichtliche Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) hat zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft und Gerichte die gebotene Sorgfalt angewandt haben; das Oberlandesgericht München hat dies im vorliegenden Fall verneint.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungswidrigkeit bei Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen gegen Polizeibeamte • Grundsätzlich besteht kein einklagbarer Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, Ausnahmen können bei schweren Verletzungen lebens- und grundrechtlicher Güter oder bei Amtsträgertaten gelten. • Bei Vorwürfen gegen Amtsträger besteht eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung; diese Verpflichtung verlangt sorgfältige, nachvollziehbare Ermittlungen, nicht zwingend die Erhebung einer Anklage. • Die Anforderungen an Ermittlungen umfassen die vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und eine nachvollziehbare Begründung von Einstellungsentscheidungen; fehlende Identifizierbarkeit von Beschuldigten kann eine Einstellung rechtfertigen. • Die gerichtliche Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) hat zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft und Gerichte die gebotene Sorgfalt angewandt haben; das Oberlandesgericht München hat dies im vorliegenden Fall verneint. Die Beschwerdeführer fordern die strafrechtliche Verfolgung von Polizeikräften nach einem Einsatz im Dezember 2007 im Grünwalder Stadion München, bei dem nach Aufhebung einer von der Polizei angeordneten Blocksperre Pfefferspray und Schlagstöcke eingesetzt wurden. Sie erstatten Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen ein, stellte das Verfahren jedoch zunächst mangels hinreichenden Tatverdachts ein, nahm es nach Beschwerde wieder auf und stellte es erneut ein, weil die Identifizierung einzelner Polizeibeamter nicht möglich erschien. Das Oberlandesgericht München wies einen Antrag der Beschwerdeführer auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet ab; insbesondere fehle es an konkreten Anhaltspunkten für einzelne Beschuldigte. Die Beschwerdeführer rügten Verletzungen mehrerer Grundrechte und verlangten umfassendere Ermittlungen. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und befand sie als unbegründet. • Grundsatz: Das Grundgesetz begründet grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf Strafverfolgung Dritter; Ausnahmen bei schweren Eingriffen in Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder bei Amtsträgertaten sind möglich (Art. 2 Abs.2 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG). • Bei Vorwürfen gegen Amtsträger besteht verfassungsrechtlich die Pflicht zu effektiver Strafverfolgung; dies bedeutet Verpflichtung zu sorgfältigen und hinreichenden Ermittlungen, Dokumentation und nachvollziehbarer Einstellungsbegründung, nicht zwingend Anklageerhebung. • Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft zeigen nach Auffassung des Gerichts, dass gewissenhaft vorgegangen wurde; fehlende Identifizierbarkeit einzelner Polizeibeamter und das Fehlen konkreter Anfangsverdachtsmomente rechtfertigen die Einstellungsentscheidungen. • Die Anforderungen der EMRK an promptes, umfassendes, unvoreingenommenes und gründliches Ermitteln sind zu beachten; hier war das Verfahren insgesamt angemessen und führte nicht zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK. • Die Einwände der Beschwerdeführer, weitere Ermittlungen hätten angeordnet werden müssen, verkennen, dass nach § 173 Abs. 3 StPO ein hinreichender Tatverdacht vorausgesetzt wird, den die Strafverfolgungsbehörden verneint haben. • Das Oberlandesgericht hat die gebotene Kontrolle darüber ausgeübt, ob Ermittlungen ausreichend dokumentiert und begründet sind; es hat die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden gebilligt und keine Verletzung von Art.19 Abs.4 oder Art.103 Abs.1 GG festgestellt. • Angesichts der zeitlichen Distanz zum Ereignis (mehrere Jahre) und der unvermeidbaren Einschränkungen bei Zeugenaussagen standen die Staatsbehörden nicht unter Verfassungszwang, weitergehende Maßnahmen wie Kohortenvernehmungen ohne konkreten Verdacht anzuordnen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und ist unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass keine Verletzung der geltend gemachten Grundrechte vorliegt, insbesondere nicht des Rechts auf körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 2 Abs.2 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG). Die von den Beschwerdeführern geforderten weitergehenden Ermittlungen waren nicht verfassungsrechtlich geboten, da die Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen sorgfältig durchgeführt und die Einstellungsentscheidungen nachvollziehbar begründet haben. Mangels konkreter Anhaltspunkte zur Identifizierung einzelner tatverdächtiger Polizeibeamter rechtfertigten die Gerichte und Staatsanwaltschaft die Einstellung; ein Anspruch auf Ermittlung ohne konkreten Anfangsverdacht besteht nicht. Damit bleibt die Entscheidung des Oberlandesgerichts München bestehen und die beantragte gerichtliche Entscheidung gegen Unbekannt ist abgewiesen.