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Kammerbeschluss

2 BvR 2400/13

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150129.2bvr240013
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Entscheidungsgründe
Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014 wird klarstellend dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird: Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.