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Beschluss

2 BvR 278/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Religionsgesellschaften genießen Selbstbestimmungsrecht nach Art.140 GG i.V.m. Art.137 Abs.3 WRV; staatliche Anerkennung ihrer Mitgliedschaftsordnung ist grundsätzlich zu respektieren. • Staatskirchenrechtliche Anknüpfungen an innerkirchliche Mitgliedschaftsregeln sind durch die negative Glaubensfreiheit (Art.4 Abs.1 GG) begrenzt; eine Zwangsmitgliedschaft darf nicht anerkannt werden. • Für die staatliche Anerkennung einer als Mitglied behaupteten Eingliederung ist der nach außen erkennbare, positive Wille des Betroffenen gegenüber der konkreten, rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft maßgeblich; dieser Wille kann auch konkludent (z. B. durch Meldeangaben) zum Ausdruck kommen. • Der Eintrag "mosaisch" in Meldeunterlagen kann unter den gegebenen Umständen als hinreichendes Bekenntnis zur örtlichen jüdischen Gemeinde verstanden werden, insbesondere wenn diese sich als Einheitsgemeinde darstellt. • Liegt eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaft vor, ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Staatliche Anerkennung religionsgemeinschaftlicher Mitgliedschaftsordnung und Bekenntnisakt • Religionsgesellschaften genießen Selbstbestimmungsrecht nach Art.140 GG i.V.m. Art.137 Abs.3 WRV; staatliche Anerkennung ihrer Mitgliedschaftsordnung ist grundsätzlich zu respektieren. • Staatskirchenrechtliche Anknüpfungen an innerkirchliche Mitgliedschaftsregeln sind durch die negative Glaubensfreiheit (Art.4 Abs.1 GG) begrenzt; eine Zwangsmitgliedschaft darf nicht anerkannt werden. • Für die staatliche Anerkennung einer als Mitglied behaupteten Eingliederung ist der nach außen erkennbare, positive Wille des Betroffenen gegenüber der konkreten, rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft maßgeblich; dieser Wille kann auch konkludent (z. B. durch Meldeangaben) zum Ausdruck kommen. • Der Eintrag "mosaisch" in Meldeunterlagen kann unter den gegebenen Umständen als hinreichendes Bekenntnis zur örtlichen jüdischen Gemeinde verstanden werden, insbesondere wenn diese sich als Einheitsgemeinde darstellt. • Liegt eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaft vor, ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen. Die Jüdische Gemeinde Frankfurt ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst und definiert Mitglieder u.a. als Personen jüdischen Glaubens mit Wohnsitz in Frankfurt, sofern sie nicht binnen drei Monaten widersprechen. Kläger waren ein in Frankreich nach jüdischem Ritus verheiratetes Ehepaar, das 2002 nach Frankfurt zog und im Meldeschein "mosaisch" angab. Die Gemeinde begrüßte sie und bat um Nachweise; die Kläger widersprachen der Mitgliedschaft erst im Juni bzw. erklärten schließlich Austritt zum 31.10.2003. Verwaltungsgericht und Hessischer VGH verneinten eine Feststellung der Nichtmitgliedschaft; das Bundesverwaltungsgericht sah mangels hinreichenden Willens keine anerkennungsfähige Mitgliedschaft. Die Gemeinde erhob Verfassungsbeschwerde und rügte Verletzungen ihres Selbstbestimmungs- und Steuererhebungsrechts. • Art.140 GG in Verbindung mit Art.137 Abs.3 WRV schützt die innere Ordnung und Mitgliedschaftsrechte verfasster Religionsgesellschaften; der Staat soll deren Mitgliedschaftsregelungen für den weltlichen Bereich grundsätzlich anerkennen. • Diese Anerkennung ist jedoch durch das Grundrecht der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art.4 Abs.1 GG) begrenzt: staatliche Anknüpfungen an eine Mitgliedschaftsregelung sind unzulässig, wenn diese eine Person ohne Rücksicht auf ihren Willen der kirchlichen Gewalt unterwirft. • Zur Vermeidung einer unzulässigen Zwangsmitgliedschaft ist für die staatliche Anerkennung einer behaupteten Mitgliedschaft der nach außen erkennbare positive Wille des Betroffenen gegenüber der konkreten, rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft maßgeblich; eine formelle Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. • Solche Willensbekundungen können sich aus verschiedenen Erklärungen und Handlungen ergeben; Angaben im Meldeschein sind hierfür geeignet, insbesondere wenn sie nach dem objektiven Empfängerhorizont als Bekenntnis zur örtlichen, rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft verstanden werden können. • Im konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung von Art.140 GG i.V.m. Art.137 Abs.3 WRV verkannt, indem es die Meldeangabe "mosaisch" sowie die Gesamtschau der Umstände nicht als hinreichenden Ausdruck des Willens der Kläger, der örtlichen Jüdischen Gemeinde anzugehören, anerkannte; damit wurde das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde verletzt. Die Verfassungsbeschwerde der Jüdischen Gemeinde Frankfurt ist stattgegeben. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 verletzt die Gemeinde in ihrem Recht aus Art.4 Abs.1 und 2 i.V.m. Art.140 GG und Art.137 Abs.3 WRV; die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Die Kammer stellt klar, dass der Staat innerkirchliche Mitgliedschaftsregelungen grundsätzlich zu respektieren hat, diese Anerkennung aber an den erkennbaren, positiven Willen des Betroffenen gegenüber der konkreten, rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft gebunden ist; unter den gegebenen Umständen genügten die meldebehördliche Angabe "mosaisch" und die Umstände des Einzelfalls als solcher Bekenntnisakt.