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Beschluss

1 BvR 3340/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Anforderungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass alle prozessualen Möglichkeiten im sachnächsten Verfahren ausgeschöpft werden, bevor eine Verfassungsbeschwerde zulässig ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). • Gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz ist regelmäßig das Hauptsacheverfahren der geeignete und zumutbare Rechtsweg, sofern nicht besondere Umstände ein sofortiges Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen. • Die Nichtannahme begründet keine inhaltliche Prüfung der grundrechtsbezogenen Rügen; sie folgt daraus, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet und der Rechtsweg nicht erschöpft ist.
Entscheidungsgründe
Nichtannahmebeschluss wegen Subsidiarität bei Erwähnung im Verfassungsschutzbericht • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Anforderungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass alle prozessualen Möglichkeiten im sachnächsten Verfahren ausgeschöpft werden, bevor eine Verfassungsbeschwerde zulässig ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). • Gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz ist regelmäßig das Hauptsacheverfahren der geeignete und zumutbare Rechtsweg, sofern nicht besondere Umstände ein sofortiges Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen. • Die Nichtannahme begründet keine inhaltliche Prüfung der grundrechtsbezogenen Rügen; sie folgt daraus, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet und der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Der eingetragene Verein wurde im Verfassungsschutzbericht NRW 2013 genannt und begehrte per einstweiliger Anordnung das Unterlassen der Verbreitung der Druckfassung, soweit Passagen über ihn enthalten sind. Er machte geltend, durch die Nennung würden seine Grundrechte verletzt, u. a. Verlust der Gemeinnützigkeit, Stigmatisierung und Erschwerung von Mitglieder- und Spendenwerbung. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab und wertete die Berichterstattung als durch landesrechtliche Befugnisse gedeckt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Verein Verletzungen von Art. 2 Abs.1, Art. 5 Abs.1, Art. 9 Abs.1 und 3 sowie Art. 3 Abs.3 i.V.m. Art. 19 Abs.3 GG und beantragte einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht. Zum Zeitpunkt der Verfassungsbeschwerde war die Druckfassung bereits verbreitet und zusätzlich an Abgeordnete übermittelt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht an, weil die Subsidiarität verletzt war und das Hauptsacheverfahren zumutbar erschien. • Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Annahmekriterien des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung und an der Notwendigkeit, Grundrechte durch das BVerfG durchzusetzen. • Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde subsidiär; formelle Erschöpfung des Rechtswegs reicht nicht, es sind alle prozessualen Möglichkeiten im sachnächsten Verfahren auszuschöpfen. • Beschwerden gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes können grundsätzlich auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, sofern nicht besondere Ausnahmen vorliegen (z. B. Unzumutbarkeit, fehlende Abhilfe in der Hauptsache). • Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass ihm durch die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte effektiver Rechtsschutz versagt worden wäre; seine Rügen betreffen die materielle Rechtmäßigkeit der Nennung im Bericht und damit die Hauptsache. • Eine Vorwegnahme war nicht angezeigt: die Druckfassung war bereits veröffentlicht und verbreitet, Exemplare waren an die Landtagspräsidentin übersandt worden, so dass eine einstweilige Unterbindung der Verbreitung praktisch nicht mehr erreichbar war. • Das Abwarten des Hauptsacheverfahrens war zumutbar und bietet eine hinreichende Möglichkeit, die grundrechtlichen Fragen zu klären; deshalb liegen keine Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs.2 Satz2 BVerfGG vor. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zurückgewiesen. Begründend liegt der Ausschluss der Annahme in der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs.2 BVerfGG und in der fehlenden Aussicht auf Erfolg nach § 93a Abs.2 BVerfGG. Die Verwaltungsgerichte hatten die Zulässigkeit der Nennung im Verfassungsschutzbericht unter landesrechtlichen Befugnissen geprüft; der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihm effektiver Rechtsschutz versagt worden wäre oder dass das Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wäre. Damit ist dem Verein der angegriffene einstweilige Rechtsschutz nicht gewährt worden; die Entscheidung lässt die materielle Frage der Rechtmäßigkeit der Nennung in der Hauptsache offen.