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Beschluss

2 BvE 2/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mitglieder der Bundesversammlung haben kein generelles Rede- und Antragsrecht nach Art. 38 Abs.1 S.2 GG; Art. 54 GG begrenzt Mitwirkungsrechte auf das für die Wahl erforderliche Maß. • Die Bundesversammlung darf die Geschäftsordnung selbst bestimmen; die Geschäftsordnung des Bundestages gilt nur, sofern die Bundesversammlung keine eigene beschließt (§ 8 Satz 2 BPräsWahlG). • Einsprüche gegen die Wahl von Delegierten in Landesparlamenten sind nur nach § 5 Satz 1 BPräsWahlG zulässig; Drittliche können deren Behandlung nicht vor der Bundesversammlung erzwingen. • Anträge, die auf eine Feststellung mit gestaltender Wirkung oder auf eine Rechtsgestaltungsentscheidung zielen, sind kein zulässiger Gegenstand des Organstreitverfahrens.
Entscheidungsgründe
Keine organschaftlichen Rederechte und kein Prüfungsanspruch gegen Landesdelegiertenwahlen bei Bundesversammlung • Mitglieder der Bundesversammlung haben kein generelles Rede- und Antragsrecht nach Art. 38 Abs.1 S.2 GG; Art. 54 GG begrenzt Mitwirkungsrechte auf das für die Wahl erforderliche Maß. • Die Bundesversammlung darf die Geschäftsordnung selbst bestimmen; die Geschäftsordnung des Bundestages gilt nur, sofern die Bundesversammlung keine eigene beschließt (§ 8 Satz 2 BPräsWahlG). • Einsprüche gegen die Wahl von Delegierten in Landesparlamenten sind nur nach § 5 Satz 1 BPräsWahlG zulässig; Drittliche können deren Behandlung nicht vor der Bundesversammlung erzwingen. • Anträge, die auf eine Feststellung mit gestaltender Wirkung oder auf eine Rechtsgestaltungsentscheidung zielen, sind kein zulässiger Gegenstand des Organstreitverfahrens. Der Antragsteller war als Mitglied der 15. Bundesversammlung gewählt und erhob in mehreren Ländern Einspruch gegen die dortigen Delegiertenwahlen wegen angeblicher Einheitslisten mit Unterlisten. Vor Zusammentritt der Bundesversammlung beantragte er gemeinsam mit weiteren Mitgliedern Ausschluss bestimmter Delegierter, Befassung der Bundesversammlung mit seinen Einsprüchen nach § 5 Satz 3 BPräsWahlG sowie eine Geschäftsordnung, die Rederecht zur Vorstellung von Kandidaten und die Benennung von Wahlbeobachtern ermöglichen sollte. Die Mehrheitsfraktion brachte einen Geschäftsordnungsantrag ein, der mündliche Anträge ausschloss; dieser wurde angenommen. Der Versammlungsleiter ließ mehrere Anträge des A. nicht zur Abstimmung bzw. nicht sprechen. Die Wahl J. G. zum Bundespräsidenten erfolgte; der Antragsteller wandte sich mit einem Organstreitverfahren und einem Eilantrag gegen die Entscheidung und begehrte u.a. Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl sowie einstweiligen Schutz gegen Strafverfolgung aufgrund fortbestehender Immunität. • Zulässigkeit: Teilweise unzulässig sind Anträge, die auf Rechtsgestaltung oder Feststellung mit gestaltender Wirkung abzielen; solche Begehrungen sind kein Gegenstand des Organstreitverfahrens. • Antragsbefugnis: Der Antragsteller ist nicht befugt, die Wahl der in die Bundesversammlung entsandten Delegierten anderer Länder grundsätzlicher Kontrolle zu unterwerfen; § 5 Satz 1 BPräsWahlG gewährt Einspruchsrecht nur den unmittelbar im Landesparlament Betroffenen. • Art. 54 GG beschränkt die Mitwirkungsrechte der Mitglieder der Bundesversammlung auf das zur Wahrnehmung des Wahlrechts Erforderliche; ein generelles Rede- und Antragsrecht nach Art. 38 Abs.1 S.2 GG ist nicht übertragbar. • Geschäftsordnung: Die Bundesversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben; solange dies beabsichtigt ist, findet die Geschäftsordnung des Bundestages keine Anwendung (§ 8 Satz 2 BPräsWahlG). Deshalb war es zulässig, einen Mehrheitsantrag, der Redebeiträge ausschloss, vorrangig abstimmen zu lassen. • Leitung der Versammlung: Der Versammlungsleiter darf offensichtlich verfassungswidrige Sach- und Geschäftsordnungsanträge ohne vorherige Erteilung des Wortes nicht zur Abstimmung stellen. • Wahlbeobachter: Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Benennung von Wahlbeobachtern bei der Stimmauszählung; der Grundsatz der Öffentlichkeit verlangt dies nicht. • Auswirkung auf Wahlergebnis: Mangels Antragsbefugnis und wegen fehlender ersichtlicher Verfassungsverletzungen ist die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Wahl unbegründet; der Eilantrag zur Aufhebung von Strafverfolgungsmaßnahmen ist damit ebenfalls erledigt. Die Anträge sind überwiegend unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet; das Organstreitverfahren führte nicht zur Feststellung einer Verletzung organschaftlicher Rechte des Antragstellers. Insbesondere besteht für Mitglieder der Bundesversammlung kein allgemeines Rede- und Antragsrecht nach Art. 38 Abs.1 S.2 GG, Art. 54 GG begrenzt ihre Mitwirkungsrechte auf das für die Wahl Erforderliche. Die Bundesversammlung durfte eine eigene Geschäftsordnung beschließen und den Mehrheitsantrag, der Redebeiträge ausschloss, vorrangig abstimmen lassen; der Versammlungsleiter handelte damit rechtmäßig. Ein Anspruch auf Benennung von Wahlbeobachtern bei der Stimmauszählung besteht nicht. Der Antrag, die Wahl des Bundespräsidenten für unwirksam zu erklären oder wiederholen zu lassen, ist nicht zulässig im Organstreitverfahren und daher abzuweisen; der Eilantrag gegen Strafverfolgungsmaßnahmen erledigte sich mit der Entscheidung.