Beschluss
1 BvR 2142/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Garantie des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 S.2 GG) kann verletzt sein, wenn ein Fachgericht unterlässt, eine dem Bundesverfassungsgericht nach Art.100 Abs.1 GG vorzulegende Norm dem Verfahren zuzuführen.
• Eine verfassungskonforme Auslegung ist ausgeschlossen, wenn sie Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm in unvertretbarer Weise verfälscht; bei mangelnder Vertretbarkeit besteht Vorlagepflicht.
• Die Rechtsprechung des BGH zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung kann nicht ohne Weiteres auf Sanierungsrecht übertragen werden; ob eine Vorlagepflicht bestand, ist vom BGH nochmals zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des gesetzlichen Richters durch unterbliebene Vorlage nach Art.100 GG • Die Garantie des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 S.2 GG) kann verletzt sein, wenn ein Fachgericht unterlässt, eine dem Bundesverfassungsgericht nach Art.100 Abs.1 GG vorzulegende Norm dem Verfahren zuzuführen. • Eine verfassungskonforme Auslegung ist ausgeschlossen, wenn sie Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm in unvertretbarer Weise verfälscht; bei mangelnder Vertretbarkeit besteht Vorlagepflicht. • Die Rechtsprechung des BGH zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung kann nicht ohne Weiteres auf Sanierungsrecht übertragen werden; ob eine Vorlagepflicht bestand, ist vom BGH nochmals zu prüfen. Eigentümer eines seit dem Krieg unbebauten innerstädtischen Grundstücks beantragen 1999 Sanierungs-Genehmigung zur Bebauung; die Gemeinde verweigert 2004 die Genehmigung wegen Sicherung von Freiflächen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Die Eigentümer verlangen nach §145 Abs.5 BauGB die Übernahme bzw. Entziehung des Grundstücks gegen Entschädigung; es kommt zu einer Teileinigung über Eigentumsübergang zu 105.500 €, die Enteignungsbehörde legt den Entschädigungsbetrag darauf fest. Die Eigentümer klagen auf Differenz und erreichen erstinstanzlich 225.000 €; das Kammergericht weist die Klage zurück. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und folgt der Rechtsprechung zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung, wonach in solchen Fällen trotz Ablauf der siebenjährigen Frist Entschädigung nach planungsrechtlich zulässiger Nutzung zu bemessen sein kann. Die Enteignungsbehörde rügt Verfassungsbeschwerde gegen Verletzung ihres Rechts aus Art.101 Abs.1 S.2 GG, weil der BGH eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.100 Abs.1 GG unterlassen habe. • Gegenstand ist die Frage der Entschädigungsbemessung bei Entziehung des Eigentums nach Sanierungsrecht und die Anwendung der Reduktionsklausel des §95 Abs.2 Nr.7 BauGB i.V.m. §§40–43 BauGB. • Der BGH hat in seiner Rechtsprechung Fälle einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung entwickelt, wonach einzelne Eigentümer bei eigentumsverdrängenden Festsetzungen nicht ein Sonderopfer tragen dürfen; darauf stützte er auch die Entscheidung im Ausgangsfall und nahm eine verfassungskonforme Einschränkung der einschlägigen Reduktionsvorschriften an. • Die Beschwerdeführerin (Enteignungsbehörde) ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung des gesetzlichen Richters beschwerdefähig, weil sie nach §222 Abs.1 S.2 BauGB Beteiligte war und als Beteiligte in fachgerichtlichen Verfahren justizielle Gewährleistungen geltend machen kann. • Art.100 Abs.1 GG verpflichtet Fachgerichte zur Vorlage, wenn sie von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt sind; die Pflicht entfällt nur, wenn eine verfassungskonforme Auslegung tatsächlich möglich und vertretbar ist. • Der BGH hielt eine verfassungskonforme Auslegung für möglich und verzichtete auf Vorlage; das BVerfG prüft jedoch, dass diese Auslegung Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm überschreitet und damit unvertretbar ist. • Weil die vom BGH angenommene verfassungskonforme Auslegung die gesetzgeberische Zielsetzung der Befristung des Planungsschadensschutzes (Sieben-Jahres-Frist) und die Materialien der Gesetzesbegründung in erheblichem Maße verfälscht, war die Vorlagepflicht nicht entfallen. • Folgerung: Durch das Unterlassen der Vorlage hat der BGH das grundrechtsgleiche Recht der Enteignungsbehörde auf den gesetzlichen Richter verletzt; das angegriffene Urteil wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an den BGH zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet; das Urteil des Bundesgerichtshofs (III ZR 156/10) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) und wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, damit dieser seine Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit der herangezogenen Planungsschadensvorschriften überprüft und gegebenenfalls eine Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG veranlasst. Die Beschwerdeführerin erhält ihre notwendigen Auslagen erstattet. Der BGH erhält damit die Gelegenheit, das materielle Recht unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Grenzen verfassungskonformer Auslegung neu zu beurteilen und, falls er an seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit festhält, die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.