Beschluss
2 BvE 3/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Organstreit nicht gegeben, wenn nur vorläufige, beratende Stellungnahmen der Bundesregierung gerügt werden.
• Streit über Verfahrensmodalitäten eines bereits gefassten Beweisbeschlusses (Ort/Zeit der Vernehmung) fällt nicht in die Zuständigkeit des Organstreits, sondern in die verfahrensrechtliche Sphäre des Untersuchungsausschusses bzw. des Bundesgerichtshofs nach PUAG.
• Anträge sind unzulässig, wenn kein tauglicher Angriffsgegenstand vorliegt oder der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Organstreit gegen vorläufige Regierungserklärungen und Ausschuss-Verfahrensentscheidungen • Organstreit nicht gegeben, wenn nur vorläufige, beratende Stellungnahmen der Bundesregierung gerügt werden. • Streit über Verfahrensmodalitäten eines bereits gefassten Beweisbeschlusses (Ort/Zeit der Vernehmung) fällt nicht in die Zuständigkeit des Organstreits, sondern in die verfahrensrechtliche Sphäre des Untersuchungsausschusses bzw. des Bundesgerichtshofs nach PUAG. • Anträge sind unzulässig, wenn kein tauglicher Angriffsgegenstand vorliegt oder der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet ist. Im 1. Untersuchungsausschuss des 18. Bundestages beantragten Fraktionen und Abgeordnete die Vernehmung E. S. als Zeugen in Berlin. Die Bundesregierung gab in Schreiben vom 2. Mai und 2. Juni 2014 vorläufige, beratende Stellungnahmen zu aufenthalts-, auslieferungs- und sicherheitspolitischen Fragen ab und hielt eine Vernehmung im Ausland für möglich. Der Ausschussmehrheit folgte vielfach den Erwägungen der Bundesregierung: Ladungen nach Berlin wurden abgelehnt oder durch Beschlüsse ersetzt, die audiovisuelle Vernehmung vom Aufenthaltsort vorsehen. Die Antragsteller machten hieraus Verletzungen ihres Minderheitenrechts aus Art. 44 Abs. 1 GG geltend und erhoben Organstreit. Das Bundesverfassungsgericht prüfte Zuständigkeit und Zulässigkeit der Anträge. • Zuständigkeit: Das Organstreitverfahren erfordert einen streitigen Rechtsverhältnis zwischen Verfassungsorganen und einen tauglichen Angriffsgegenstand; einfache verfahrensrechtliche Streitfragen der Ausschussarbeit sind regelmäßig dem Rechtsweg nach PUAG (Bundesgerichtshof) zuzuordnen. • Antrag zu 1 (Gegen die Bundesregierung): Die Schreiben der Bundesregierung sind vorläufige, unverbindliche Stellungnahmen ohne rechtserhebliche Außenwirkung und damit kein tauglicher Angriffsgegenstand im Sinne von §64 BVerfGG. Eine allgemeine Feststellungspflicht der Bundesregierung zur Schaffung sämtlicher Voraussetzungen für Einreise, Aufenthalt und Auslieferungsschutz wird nicht konkret ausreichend geltend gemacht; solange keine konkrete Ladung oder ein Amtshilfeersuchen vorliegt, verdichten sich solche Stellungnahmen nicht zu einem verfassungswidrigen Unterlassen. • Antrag zu 2 (Gegen den Ausschuss): Die angegriffenen Beschlüsse betreffen Verfahrensmodalitäten (Ort und Form der Zeugenvernehmung) und sind keine formwirksamen Beweisanträge im Sinne des §17 PUAG, sondern (Verfahrens-)Anträge. Streit über die Ausgestaltung der Durchführung eines bereits gefassten Beweisbeschlusses ist primär dem Prüfweg des Bundesgerichtshofs nach §36 PUAG zuzuordnen; keine Eröffnung des Organstreitverfahrens nach Art. 93 Abs.1 Nr.1 GG. • Rechtsfolgen: Mangels tauglichem Angriffsgegenstand (Antrag 1) und fehlender Zuständigkeit (Antrag 2) sind die Organstreitanträge unzulässig und haben keinen Erfolg. Die Anträge werden verworfen. Das Bundesverfassungsgericht macht geltend, dass bloß vorläufige, beratende Stellungnahmen der Bundesregierung keine rechtserheblichen Maßnahmen im Sinne des Organstreits darstellen und daher keinen zulässigen Angriffsgegenstand abgeben. Ebenso sind Verfahrensentscheidungen des Untersuchungsausschusses über Ort und Modalität der Durchführungen von Zeugenvernehmungen, soweit sie die Ausgestaltung bereits beschlossener Beweisaufnahmen betreffen, der einfachrechtlichen Überprüfung im Wege des Untersuchungsausschussgesetzes zuzuordnen; das Organstreitgericht ist hierfür nicht zuständig. Folglich wurden die Anträge abgelehnt, da entweder kein tauglicher Angriffspunkt gegeben war oder der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet ist. Eine Kostenerstattung nach §34a BVerfGG wurde nicht angeordnet.