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Beschluss

1 BvL 4/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist nicht geprüft, weil die Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG unzulässig ist, mangels hinreichender Begründung durch das vorlegende Gericht. • Art.101 Abs.1 Satz 2 GG verlangt, dass ein vorlegendes Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm konkret und nachvollziehbar darlegt; allgemeine Behauptungen genügen nicht. • Die Regelung über auswärtige Kammern in §1 Abs.6 SächsJG/Art.3 Ziff.1 lit.c) SächsStOG verletzt nicht ohne weiteres Art.101 Abs.1 Satz 2 GG oder §13a GVG; Landesrecht kann organisatorische Befugnisse zur Gerichtsorganisation vorsehen und weiter delegieren. • Bund und Länder sind in der Kompetenz zur Gerichtsorganisation zu unterscheiden; eine landesrechtliche Standortentscheidung berührt nicht zwingend bundesrechtlich geschützte Rechte der Sorben (§184 GVG) im Sinne einer Verfassungsverletzung.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Vorlage wegen unzureichender Begründung der Verfassungsrüge • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht geprüft, weil die Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG unzulässig ist, mangels hinreichender Begründung durch das vorlegende Gericht. • Art.101 Abs.1 Satz 2 GG verlangt, dass ein vorlegendes Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm konkret und nachvollziehbar darlegt; allgemeine Behauptungen genügen nicht. • Die Regelung über auswärtige Kammern in §1 Abs.6 SächsJG/Art.3 Ziff.1 lit.c) SächsStOG verletzt nicht ohne weiteres Art.101 Abs.1 Satz 2 GG oder §13a GVG; Landesrecht kann organisatorische Befugnisse zur Gerichtsorganisation vorsehen und weiter delegieren. • Bund und Länder sind in der Kompetenz zur Gerichtsorganisation zu unterscheiden; eine landesrechtliche Standortentscheidung berührt nicht zwingend bundesrechtlich geschützte Rechte der Sorben (§184 GVG) im Sinne einer Verfassungsverletzung. Das Land Sachsen regelte in einer Standortreform die Einrichtung auswärtiger Kammern des Landgerichts Görlitz in Bautzen durch Art.3 Ziff.1 lit.c) SächsStOG (neuer §1 Abs.6 SächsJG). Das vorlegende Gericht aus dem Bereich des Strafrechts setzte ein Verfahren aus und stellte dem Bundesverfassungsgericht die Frage, ob die Regelung gegen Art.101 Abs.1 Satz2 GG und gegen Bundesrecht (§13a GVG) verstoße. Das vorlegende Gericht war der Ansicht, die Neuregelung enthalte keine ausreichende gesetzliche Bestimmung zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit und verletze damit das Recht auf den gesetzlichen Richter; ferner sei die Auflösung des Landgerichts Bautzen verfassungswidrig und berühre die sorbischen Sprachrechte nach §184 GVG. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Vorlage den Anforderungen des Art.100 Abs.1 GG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung genügt. • Die Vorlage ist unzulässig, weil das vorlegende Gericht die Verfassungsrügen nicht hinreichend begründet hat; Art.100 Abs.1 GG verlangt eine ausführliche Darlegung der verfassungsrechtlichen Verletzungen und der maßgeblichen Erwägungen. • Zur Prüfung einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 Satz2 GG) muss das vorlegende Gericht darlegen, warum die normierte Zuordnungsregelung keine hinreichende gesetzliche Grundlage bietet; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Die Regelung in §1 Abs.6 SächsJG nennt zumindest die Einrichtung auswärtiger Zivil- und Strafkammern in Bautzen und verweist für die Zahl der Kammern auf §9 SächsJG; es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, weshalb damit die gesetzliche Grundlage derart mangelhaft wäre, dass Art.101 verletzt wäre. • Der verfassungsrechtliche Vorwurf, §184 Satz2 GVG werde durch die Standortentscheidung des Landes verletzt, ist unzureichend begründet; Gerichtsorganisation ist grundsätzlich Landesaufgabe, der Bund kann nur allgemeine Regelungen treffen, sodass die Landesreform nicht automatisch Bundeskompetenzen verletzt. • Die Ausweitung sorbischer Rechte durch die Einrichtung auswärtiger Kammern stellt keine ersichtliche Verletzung des gesetzlichen Richters dar; eine Behauptung, die Rechte würden beschnitten oder die Zusammensetzung der Richter beeinflusst, blieb unplausibel und unbegründet. • Da der Kernvorwurf nicht substantiiert dargelegt ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Abschaffung des eigenständigen Landgerichts Bautzen selbst Gegenstand der Vorlage wäre; maßgeblich ist allein, ob die konkret vorgelegte Bestimmung Art.101 oder §13a GVG entgegensteht. Die Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG ist unzulässig, weil das vorlegende Gericht die behaupteten Verfassungsverletzungen nicht ausreichend begründet hat. Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass bei Rügen gegen Regelungen zur Gerichtsorganisation konkrete, nachvollziehbare Darlegungen erforderlich sind, weshalb bloße Behauptungen über einen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 Satz2 GG oder §13a GVG nicht ausreichen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die sächsische Regelung über auswärtige Kammern in Bautzen per se das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt oder in unzulässiger Weise Bundeskompetenzen berührt. Die angeführten Einwände hinsichtlich der Sorbensprachrechte nach §184 GVG wurden nicht so dargelegt, dass sie einen Verfassungsverstoß begründen könnten. Ergebnis: Die Vorlage wird zurückgewiesen; eine inhaltliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Landesnorm erfolgt nicht aufgrund der mangelhaften Begründung.