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Beschluss

2 BvR 2566/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verpflichtung zur Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG besteht, wenn ein Oberlandesgericht bei der Entscheidung über eine weitere Beschwerde von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht. • Die Frage, ob die Unterbringung im Transitbereich nach Abschluss des Flughafen-Asylverfahrens eine Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG darstellt, ist verfassungsrechtlich weiterhin streitig und bedarf der Klärung durch den Bundesgerichtshof. • Ein Oberlandesgericht verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es die Vorlagepflicht willkürlich außer Acht lässt; das Unterlassen war hier objektiv nicht vertretbar.
Entscheidungsgründe
Vorlagepflicht bei abweichender OLG-Rechtsprechung zu Freiheitsentziehung im Flughafen-Transitbereich • Die Verpflichtung zur Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG besteht, wenn ein Oberlandesgericht bei der Entscheidung über eine weitere Beschwerde von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht. • Die Frage, ob die Unterbringung im Transitbereich nach Abschluss des Flughafen-Asylverfahrens eine Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG darstellt, ist verfassungsrechtlich weiterhin streitig und bedarf der Klärung durch den Bundesgerichtshof. • Ein Oberlandesgericht verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es die Vorlagepflicht willkürlich außer Acht lässt; das Unterlassen war hier objektiv nicht vertretbar. Eine syrische Asylsuchende kam im Dezember 2007 ohne Papiere am Flughafen Frankfurt an. Ihr im Transitbereich gestellter Asylantrag wurde Mitte Januar 2008 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Beschwerdeführerin blieb im Transitbereich, bis das Amtsgericht auf Antrag der Bundespolizei Ende Januar 2008 ihre Unterbringung zur Sicherung der Abreise anordnete (§ 15 Abs. 6 AufenthG). Sie beantragte gerichtliche Feststellung, die Unterbringung sei mangels richterlicher Anordnung rechtswidrig gewesen. Die unteren Gerichte verneinten eine Freiheitsentziehung und sahen die 30‑Tage‑Regelung des § 15 Abs. 6 AufenthG als maßgeblich an. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzungen von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 2 sowie von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Oberlandesgericht widersprach Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, insbesondere München, die eine Freiheitsentziehung in vergleichbaren Fällen annahmen. • Die Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Frankfurt an, weil Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt wurde: das OLG hätte bei divergierender Rechtsprechung eines anderen OLG gemäß § 28 Abs. 2 FGG den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof vorzulegen gehabt. • Die Frage, ob die Unterbringung im Transitbereich nach Abschluss des Asylverfahrens eine Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und somit der richterlichen Anordnung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG bedarf, ist verfassungsrechtlich nicht geklärt und wurde in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt; Entscheidungen vor Einführung von § 15 Abs. 6 AufenthG bleiben für die Rechtsfrage relevant. • Die bloße Berufung des OLG Frankfurt auf die nachträgliche Einführung von § 15 Abs. 6 AufenthG rechtfertigt die Unterbleibung der Vorlage nicht, weil die Vorschrift keine abschließende Klärung für den vor und nach Ablauf der 30‑Tage‑Frist vermochte. • Mangels Auseinandersetzung des OLG mit der Vorlagepflicht und trotz Vorbringens der abweichenden OLG‑Rechtsprechung war das Unterlassen der Vorlage an den BGH willkürlich und daher verfassungswidrig. • Folge: Aufhebung des OLG‑Beschlusses und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der vorgebrachten Rechtsfragen; weitere Rügen wurden nicht entschieden wegen Subsidiarität bzw. Erledigung. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt wurde in dem Punkt, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist, stattgegeben. Das OLG hat seine Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof verletzt, weil es bei abweichender Rechtsprechung eines anderen OLG die Vorlage sachlich nicht vertreten konnte. Der Beschluss des OLG Frankfurt vom 28. September 2010 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen; die Rügen gegen Amtsgericht und Landgericht blieben unentschieden wegen Subsidiarität. Dem Beschwerdeführer wurden die notwendigen Auslagen erstattet und der Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000 € festgesetzt.