Beschluss
1 BvR 2580/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die verfassungsrechtlichen Angriffs- und Darlegungsanforderungen nicht erfüllt, insbesondere wenn notwendige Unterlagen und eine substantiiert begründete Auseinandersetzung mit der fachgerichtlichen Sachverhaltswürdigung fehlen.
• Gerichte dürfen bei erkennbarer offensichtlicher Rechtswidrigkeit einer behördlichen Entscheidung einstweiligen Rechtsschutz zugunsten der durch die behördliche Entscheidung Beschwerten wiederherstellen, auch wenn dies begünstigte Dritte beeinträchtigt.
• Das Gericht prüft, ob durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung subjektiv-öffentliche Rechte Dritter verletzt werden; eine solche Beeinträchtigung ist nicht ohne Weiteres verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn das Fachgericht finanzielle und wirtschaftliche Folgen berücksichtigt hat.
• Die Programmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S.2 GG) schützt die Beteiligten, verlangt aber nicht, dass eine Behörde zu Gunsten eines Bewerbers eine Übergangsregelung trifft, soweit dies nicht verfassungsrechtlich geboten ist.
• Willkür ist nur zu bejahen, wenn eine Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlich vertretbaren Aspekt steht; die Übernahme von Formulierungen aus einer anderen Entscheidung begründet für sich genommen keine Willkür.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Drittsendezeiten • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die verfassungsrechtlichen Angriffs- und Darlegungsanforderungen nicht erfüllt, insbesondere wenn notwendige Unterlagen und eine substantiiert begründete Auseinandersetzung mit der fachgerichtlichen Sachverhaltswürdigung fehlen. • Gerichte dürfen bei erkennbarer offensichtlicher Rechtswidrigkeit einer behördlichen Entscheidung einstweiligen Rechtsschutz zugunsten der durch die behördliche Entscheidung Beschwerten wiederherstellen, auch wenn dies begünstigte Dritte beeinträchtigt. • Das Gericht prüft, ob durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung subjektiv-öffentliche Rechte Dritter verletzt werden; eine solche Beeinträchtigung ist nicht ohne Weiteres verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn das Fachgericht finanzielle und wirtschaftliche Folgen berücksichtigt hat. • Die Programmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S.2 GG) schützt die Beteiligten, verlangt aber nicht, dass eine Behörde zu Gunsten eines Bewerbers eine Übergangsregelung trifft, soweit dies nicht verfassungsrechtlich geboten ist. • Willkür ist nur zu bejahen, wenn eine Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlich vertretbaren Aspekt steht; die Übernahme von Formulierungen aus einer anderen Entscheidung begründet für sich genommen keine Willkür. Die Beschwerdeführerin veranstaltete als Drittsendeanbieterin Fensterprogramme im Hauptprogramm der S. GmbH. Nach einem Ausschreibungsverfahren erklärte die Landeszentrale die Beschwerdeführerin per Bescheid vom 23.7.2013 zur Veranstalterin bestimmter Sendezeiten; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Gegen den Bescheid klagte die S. GmbH und eine Mitbewerberin und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht gab den Anträgen unter Auflagen teilweise statt. Das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidungen auf und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her; es sah erhebliche verfahrensrechtliche und sachliche Bedenken gegen das Auswahlverfahren der Landeszentrale. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzungen ihrer Rundfunk-, Berufs- und Eigentumsfreiheit sowie Art.19 Abs.4 GG und focht die OVG-Beschlüsse mit Verfassungsbeschwerde an. Sie beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederaufnahme der Ausstrahlung ihrer Programme. • Verfahrensanforderungen der Verfassungsbeschwerde: Nach §§23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG muss die Beschwerde den zugrunde liegenden Sachverhalt und die einfache Rechtslage substantiiert darstellen und darlegen, inwiefern verfassungsrechtliche Anforderungen verletzt sind; fehlende Vorlage wesentlicher Unterlagen macht eine Prüfung unmöglich. • Unzureichende Sachverhaltsdarlegung: Die Beschwerdeführerin setzte der rechtlichen Bewertung des OVG überwiegend eine eigene Sachverhaltsdarstellung entgegen, ohne die für eine verfassungsrechtliche Prüfung erforderlichen Dokumente vorzulegen; daher ist die Beschwerde in Teilen unzulässig. • Keine hinreichende Auseinandersetzung mit Art.5 Abs.1 S.2 GG: Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, inwiefern die vom OVG vertretenen Gesichtspunkte zur dialogischen Auseinandersetzung zwischen Behörde und Hauptprogrammveranstalter sowie zur Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens verfassungswidrig sind. • Keine Verletzung der Programm-, Berufs- und Eigentumsfreiheit: Das OVG hat die wirtschaftliche Lage der Beteiligten berücksichtigt und den standardmäßigen Grundsatz der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angewandt; eine derartige Entscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn offensichtliche Rechtswidrigkeit und Verletzung Dritter festgestellt wurden. • Art.19 Abs.4 GG und Willkürvorwurf unbegründet: Die Behauptung, durch die Eilentscheidungen werde Insolvenz drohen und damit Art.19 Abs.4 GG verletzt, ist nicht tragfähig; die Übernahme von Formulierungen durch das OVG begründet keine Willkür, solange die Entscheidung unter rechtlich vertretbaren Aspekten steht. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Mangels substanziierter verfassungsrechtlicher Darlegung und vorgelegter Unterlagen ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht zur Entscheidung anzunehmen; im Übrigen ist sie unbegründet. • Folge für einstweiligen Rechtsschutz: Da die Beschwerde nicht angenommen wird, erübrigt sich der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §40 Abs.3 GOBVerfG. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist in Teilen unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht hält die Darlegung der Beschwerdeführerin für unzureichend, weil wesentliche Unterlagen und eine substantiiert begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlen. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verletze ihre Programm-, Berufs- oder Eigentumsfreiheit oder Art.19 Abs.4 GG, überzeugt das Gericht die Darlegung nicht; das Oberverwaltungsgericht habe die wirtschaftlichen Folgen berücksichtigt und seine Entscheidung nicht als willkürlich zu bewerten. Da die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird, entfällt auch das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz; die Entscheidung ist unanfechtbar.