Beschluss
2 BvR 1568/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Annahmegründe nach §93a Abs.2 BVerfGG liegen nicht vor.
• Aus Art.2 Abs.2 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG ergibt sich grundsätzlich kein einklagbarer Anspruch auf Strafverfolgung Dritter; bei besonders schwerwiegenden Straftaten, bei Amtsträgern oder in besonderen Obhutsverhältnissen kann jedoch ein Anspruch auf effektive Ermittlungen bestehen.
• Die Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung verlangt promptes, umfassendes und nachvollziehbar dokumentiertes Ermitteln; dies gebietet aber nicht stets die Erhebung einer Anklage.
• Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die gerichtliche Kontrolle durch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen; ein hinreichender Tatverdacht für fahrlässige Tötung war nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Annahmegründe nach §93a Abs.2 BVerfGG liegen nicht vor. • Aus Art.2 Abs.2 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG ergibt sich grundsätzlich kein einklagbarer Anspruch auf Strafverfolgung Dritter; bei besonders schwerwiegenden Straftaten, bei Amtsträgern oder in besonderen Obhutsverhältnissen kann jedoch ein Anspruch auf effektive Ermittlungen bestehen. • Die Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung verlangt promptes, umfassendes und nachvollziehbar dokumentiertes Ermitteln; dies gebietet aber nicht stets die Erhebung einer Anklage. • Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die gerichtliche Kontrolle durch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen; ein hinreichender Tatverdacht für fahrlässige Tötung war nicht gegeben. Die Beschwerdeführer sind die Eltern einer Offiziersanwärterin, die in der Nacht vom 3. auf den 4. September 2008 auf dem Bundeswehr-Segelschulschiff Gorch Fock über Bord ging und starb. Sie rügten die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Schiffsarzt wegen fahrlässiger Tötung. Die Staatsanwaltschaft Kiel stellte das Verfahren mit der Begründung mangels Anfangsverdachts ein; der Generalstaatsanwalt bestätigte diese Entscheidung. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück und sah keinen hinreichenden Tatverdacht, weil verschiedene Kausalverläufe denkbar seien. Die Eltern machten verfassungsrechtliche Verletzungen ihres Grundrechts auf Leben und Schutzwürde geltend und verlangten weitergehende Ermittlungen. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen; es fehlt an Annahmegründen nach §93a Abs.2 BVerfGG und an Aussicht auf Erfolg. • Rechtliche Grundlagen: Art.2 Abs.2 GG i.V.m. Art.1 Abs.1 GG begründen staatliche Schutzpflichten; daraus folgt jedoch nicht grundsätzlich ein einklagbarer Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. • Ausnahmen bestehen bei schweren Gewaltverbrechen, bei Delikten von Amtsträgern und in besonderen Obhutsverhältnissen; dann besteht ein Anspruch auf effektive, sorgfältige Ermittlungen, die prompt, umfassend, unvoreingenommen und dokumentiert zu erfolgen haben. • Die Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung erstreckt sich auf alle Strafverfolgungsorgane; sie erfordert nicht stets Anklageerhebung, wohl aber angemessenen Ressourceneinsatz, Beweissicherung und nachvollziehbare Einstellungsgründe. • Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die richterliche Prüfung durch das OLG Schleswig-Holstein genügten diesen Anforderungen; die Sachverhaltsaufklärung ergab keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Tatverdacht nach §152 Abs.2 i.V.m. §170 Abs.2 StPO. • Die Feststellungen, insbesondere zur Beschwerdefreiheit der Verstorbenen kurz vor dem Todesfall und zur fehlenden Aktenlage für eine Pflichtwidrigkeit des ärztlichen Handelns, sind nicht willkürlich und rechtfertigen die Einstellung. • Soweit die Beschwerdeführer weitergehende Ermittlungen verlangten, setzt §173 Abs.3 StPO hierfür einen hinreichenden Tatverdacht voraus, der hier verneint wurde. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und ist in der Sache unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht stellt keine Verletzung des Art.2 Abs.2 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG fest, weil keine Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Schiffsarzt vorliegen und die Ermittlungen sowie die richterliche Prüfung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine effektive Untersuchung von Todesfällen entsprachen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und die Bestätigung durch den Generalstaatsanwalt sowie die Kontrolle durch das Oberlandesgericht sind nachvollziehbar begründet und nicht willkürlich. Die Beschwerdeführer erhalten daher keinen Verfassungsrechtsschutz gegen die Einstellungsentscheidung; die Entscheidung ist unanfechtbar.