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Beschluss

2 BvR 732/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Bei Dublin-Überstellungen müssen deutsche Behörden in Einzelfällen vor Vollzug mit den Behörden des Zielstaats klären und Vorkehrungen treffen, um erhebliche Gesundheitsgefahren für Kleinstkinder zu vermeiden. • Die Darlegung einer konkreten, substantiierten Gefahr (z. B. Obdachlosigkeit, erhebliche Gesundheitsgefahren, Familienzerreißung) ist Voraussetzung dafür, dass verfassungsrechtliche Eingriffe durch das Bundesverfassungsgericht geprüft werden. • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG zu prüfen, ob Abschiebungen durchgeführt werden können; dabei sind auch nachträgliche Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde; Schutzpflichten bei Dublin-Überstellungen mit Kleinstkindern • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Bei Dublin-Überstellungen müssen deutsche Behörden in Einzelfällen vor Vollzug mit den Behörden des Zielstaats klären und Vorkehrungen treffen, um erhebliche Gesundheitsgefahren für Kleinstkinder zu vermeiden. • Die Darlegung einer konkreten, substantiierten Gefahr (z. B. Obdachlosigkeit, erhebliche Gesundheitsgefahren, Familienzerreißung) ist Voraussetzung dafür, dass verfassungsrechtliche Eingriffe durch das Bundesverfassungsgericht geprüft werden. • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG zu prüfen, ob Abschiebungen durchgeführt werden können; dabei sind auch nachträgliche Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsangehörige und Eltern eines im Februar 2014 geborenen Sohnes. Sie hatten in Italien und später in Deutschland Asyl beantragt. Das BAMF ordnete am 3. Februar 2014 ihre Überstellung nach Italien nach der Dublin-II-Verordnung an. Das Verwaltungsgericht Ansbach versagte den Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung, erlaubte aber eine Verschiebung bis nach einer Mutterschutzfrist. Die Beschwerdeführer rügten Verletzungen mehrerer Grundrechte, insbesondere Verletzungen aus Art. 16a GG, Art. 1 und 2 GG, Art. 3 EMRK und Art. 6 GG, und verwiesen auf Berichte über mangelhafte Aufnahmebedingungen in Italien. Sie befürchteten Obdachlosigkeit, fehlenden Zugang zu Gesundheitsversorgung und eine Trennung der Familie nach Überstellung. • Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und verfügt nicht über grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. • Die Beschwerdeführer haben nicht substantiiert dargelegt, dass ihnen in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, Trennung der Familie oder erhebliche Gesundheitsgefahren für das Kind drohen; deshalb bedarf es keiner Prüfung systemischer Mängel des italienischen Aufnahmesystems im verfassungsrechtlichen Verfahren. • Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht der einschlägigen Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, EuGH und EGMR und ist nicht willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs.1 GG. • Rechtliche Zuständigkeit: Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG obliegt dem BAMF die Prüfung, ob eine Abschiebung durchgeführt werden kann; dies umfasst auch nachträglich eintretende Abschiebungshindernisse und kann zur Aufhebung der Anordnung oder Weisung an die Ausländerbehörde führen. • Schutzpflichten bei Vollstreckung: Deutsche Behörden müssen in Einzelfällen vor Vollzug mit den Behörden des Zielstaats klären und geeignete Vorkehrungen treffen, insbesondere bei Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis drei Jahren, um gesicherte Unterkunft und damit erhebliche Gesundheitsgefahren für Kinder zu vermeiden. • Rechtliche Grundlagen und Normen: Art. 16a GG (Asylrecht), Art. 1 Abs.1 GG, Art. 2 Abs.2 GG, Art. 3 EMRK, Art. 6 GG, § 34a Abs.1 AsylVfG, § 60a Abs.2 AufenthG; bei Dublin-Fällen sind zudem die Dublin-II- und Dublin-III-Verordnungen zu berücksichtigen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben, dass ihnen bei Überstellung nach Italien konkrete und erhebliche Gefahren wie Obdachlosigkeit, erhebliche Gesundheitsgefährdung des Kindes oder Familienzerreißung mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Unabhängig davon weist das Gericht die zuständigen deutschen Behörden an, bei der Durchführung von Überstellungen, insbesondere von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis drei Jahren, in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass bei Übergabe eine gesicherte Unterkunft und damit Schutz vor erheblichen Gesundheitsgefahren gewährleistet ist. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit in der Sache bestehen; eine weitergehende verfassungsrechtliche Kontrolle findet nicht statt.