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Beschluss

2 BvR 1698/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die zwangsweise medizinische Behandlung bedarf einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Eingriffsgrundlage; § 1906 BGB (a.F.) stellte diese nicht dar und kann daher verfassungsrechtlich nicht als Grundlage für Zwangsmedikation dienen. • Eine Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsmedikation bleibt auch nach Entlassung des Beschwerdeführers zulässig, wenn ein gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede steht und der Betroffene typischerweise keine rechtzeitige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erlass der Maßnahme erlangen kann. • Soweit die fachgerichtlichen Entscheidungen auf einer unzureichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, verletzen sie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (körperliche Unversehrtheit) und sind aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unzureichende gesetzliche Grundlage für Zwangsmedikation verletzt Art. 2 Abs. 2 GG • Die zwangsweise medizinische Behandlung bedarf einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Eingriffsgrundlage; § 1906 BGB (a.F.) stellte diese nicht dar und kann daher verfassungsrechtlich nicht als Grundlage für Zwangsmedikation dienen. • Eine Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsmedikation bleibt auch nach Entlassung des Beschwerdeführers zulässig, wenn ein gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede steht und der Betroffene typischerweise keine rechtzeitige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erlass der Maßnahme erlangen kann. • Soweit die fachgerichtlichen Entscheidungen auf einer unzureichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, verletzen sie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (körperliche Unversehrtheit) und sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer wurde nach § 1906 BGB (a.F.) in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Die Betreuerin beantragte gerichtliche Genehmigung zur Zwangsmedikation, weil der Betroffene Medikamente verweigerte und sich in einen Hungerstreik begeben haben soll. Gutachten diagnostizierten wahrscheinliche paranoid-halluzinatorische Störung mit fehlender Krankheitseinsicht; akute Eigen- oder Fremdgefährdung wurde nicht festgestellt, wohl aber eine mögliche Gefährdung im Rahmen des Wahnsystems. Das Amtsgericht genehmigte zunächst die Unterbringung und ergänzte später die Genehmigung um die zwangsweise Verabreichung bestimmter Medikamente. Das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen gegen diese Entscheidungen zurück und hielt § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB (a.F.) für eine ausreichende Eingriffsgrundlage. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsmedikation; zwischenzeitlich wurde er aus der Klinik entlassen. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die Zwangsmedikation zulässig; die Einlegung erfolgte fristgerecht und das Rechtsschutzinteresse bleibt trotz Entlassung bestehen, weil ein schwerwiegender Grundrechtsverstoß in Rede steht und eine verfassungsgerichtliche Entscheidung typischerweise nicht vor der Entlassung erlangt werden kann. • Begründetheit: Die angegriffenen Beschlüsse verletzen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). § 1906 BGB (a.F.) stellte keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Genehmigung medizinischer Zwangsbehandlung dar; die Zwangsmedikation erfolgte damit ohne verfassungsrechtliche Grundlage. • Verfahrensrechtliches: Die Verfassungsbeschwerde war ausreichend substantiiert; die Kammer durfte die beigezogene fachgerichtliche Akte heranziehen und die verfassungsrechtlichen Fragen aufgrund der bestehenden Rechtsprechung beurteilen. • Rechtsfolgen: Wegen des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sind die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. • Kostenfolge: Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten (§ 34a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde war insoweit erfolgreich, als die Genehmigungen zur zwangsweisen Verabreichung der Medikamente den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzten. Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 11. und 15. Juni 2012 sowie der Beschluss des Landgerichts vom 4. Juli 2012 wurden aufgehoben. Die Angelegenheit wird an das Amtsgericht Karlsruhe zurückverwiesen, damit dort unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben neu entschieden werden kann. Außerdem sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.