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Beschluss

2 BvR 2632/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entscheidungen über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung müssen dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung genügen. • Bei erheblichen Änderungen in der Persönlichkeit des Untergebrachten oder nach längerer Zeit seit der letzten Begutachtung ist die Einholung eines aktuellen externen Sachverständigengutachtens in der Regel geboten. • Das Fehlen einer hinreichenden Begründung, warum ein altes Gutachten noch prognostische Kraft besitzt, kann zur Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG führen.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung durch aktuelles externes Gutachten • Entscheidungen über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung müssen dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung genügen. • Bei erheblichen Änderungen in der Persönlichkeit des Untergebrachten oder nach längerer Zeit seit der letzten Begutachtung ist die Einholung eines aktuellen externen Sachverständigengutachtens in der Regel geboten. • Das Fehlen einer hinreichenden Begründung, warum ein altes Gutachten noch prognostische Kraft besitzt, kann zur Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG führen. Der Beschwerdeführer wurde 2000 wegen schwerer Sexual- und Diebstahlsdelikte zu insgesamt acht Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und in Sicherungsverwahrung genommen. Nach Verbüßung der Strafe wird die Sicherungsverwahrung seit 1. Februar 2009 vollstreckt. Das einzige psychiatrische Gutachten stammt aus dem Jahr 2000 und attestierte eine dissoziale Persönlichkeitsentwicklung mit erheblicher Gefährlichkeit. 2013 lehnte das Landgericht Marburg die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ab; das OLG Frankfurt wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Justizvollzugsanstalt berichtete 2013 von erfreulichen Entwicklungen und teilweiser Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Aufarbeitung und Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen. Die Fachgerichte verzichteten jedoch auf die Einholung eines aktuellen externen Sachverständigengutachtens und sahen die negative Legalprognose als ausreichend begründet. • Rechtsgrundsatz: Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verlangt bei Freiheitsentzug eine zureichende richterliche Sachaufklärung; Prognoseentscheidungen über Gefährlichkeit erfordern in der Regel die Hinzuziehung erfahrener Sachverständiger, insbesondere bei geistigen oder seelischen Anomalien. • Stellung des Gesetzes: § 463 Abs. 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 StPO und § 67c StGB sehen die Einholung eines externen Gutachtens zur richterlichen Überprüfung nach Vorabverbüßung vor; auch außerhalb dieser Regelung kann verfassungsrechtlich ein aktuelles Gutachten geboten sein, wenn neue Entwicklungen oder der lange Zeitraum seit der letzten Begutachtung die Prognose beeinflussen können. • Anwendung auf den Fall: Das letzte Gutachten datiert von April 2000; seitdem liegen mehr als 13 Jahre und über viereinhalb Jahre Sicherungsverwahrung ohne externes Update der Gefährlichkeitsprüfung vor. Die zwischenzeitlich eingetretene Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Therapie und die sonstigen Veränderungen können die Gefahrenprognose beeinflussen. • Fehlende Begründung: Die Gerichte haben nicht überzeugend dargelegt, warum das alte Gutachten trotz der langen Zeitspanne und der Verhaltensänderungen weiterhin tragfähig sein soll. Insbesondere hat das Landgericht die Notwendigkeit eines externen Gutachtens nicht geprüft und das Oberlandesgericht die gegenteilige Annahme nicht substantiiert begründet. • Konsequenz: Wegen dieser Mängel verletzt die Fortdauerentscheidung das Freiheitsgrundrecht; die Entscheidung des OLG Frankfurt ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, damit ein externes, aktuelles Gutachten eingeholt und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung unter Beachtung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung neu geprüft wird. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde stattgegeben: Die Beschlüsse des Landgerichts Marburg und des Oberlandesgerichts Frankfurt verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG, weil die Gerichte nicht hinreichend sachaufgeklärt haben. Das OLG- Beschlusses vom 12.11.2013 wird aufgehoben und die Sache an das OLG Frankfurt zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Gerichte sind gehalten, insbesondere zu prüfen und zu begründen, ob und gegebenenfalls weshalb ein aktuelles externes Sachverständigengutachten entbehrlich ist; liegen die genannten Umstände vor, ist ein solches Gutachten einzuholen. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.