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Beschluss

1 BvR 1313/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gesetzliche Altersgrenze für das Notaramt (§ 47 Nr.1, § 48a BNotO) ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art.12 Abs.1 GG. • Eine Rüge der Verletzung von Unionsgrundrechten (Charta) kann dem Bundesverfassungsgericht nach Art.93 Abs.1 Nr.4a GG nicht eigenständig Geltung verschaffen. • Eine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art.101 Abs.1 Satz 2 GG/Art.267 AEUV besteht hier nicht, wenn nationale Gerichte die unionsrechtlichen Fragen ausreichend gewürdigt haben. • Die Ablehnung der Zulassung der Berufung durch den BGH verkürzt den Rechtsweg nicht in unzulässiger Weise i.S.v. Art.19 Abs.4 GG, wenn keine schwerwiegenden, klärungsbedürftigen Rechtsfragen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Überprüfung der Altersgrenze für Notare • Die gesetzliche Altersgrenze für das Notaramt (§ 47 Nr.1, § 48a BNotO) ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art.12 Abs.1 GG. • Eine Rüge der Verletzung von Unionsgrundrechten (Charta) kann dem Bundesverfassungsgericht nach Art.93 Abs.1 Nr.4a GG nicht eigenständig Geltung verschaffen. • Eine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art.101 Abs.1 Satz 2 GG/Art.267 AEUV besteht hier nicht, wenn nationale Gerichte die unionsrechtlichen Fragen ausreichend gewürdigt haben. • Die Ablehnung der Zulassung der Berufung durch den BGH verkürzt den Rechtsweg nicht in unzulässiger Weise i.S.v. Art.19 Abs.4 GG, wenn keine schwerwiegenden, klärungsbedürftigen Rechtsfragen vorliegen. Der Beschwerdeführer, seit 1983 als Notar bestellt, wurde altersbedingt in den Ruhestand versetzt. Er beantragte die Feststellung, dass sein Notaramt nicht mit Vollendung des 70. Lebensjahrs erlösche; die Präsidentin des Kammergerichts lehnte dies ab. Seine Klage vor dem Kammergericht blieb erfolglos, die Zulassung der Berufung wurde vom Bundesgerichtshof abgelehnt. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte er Verstöße gegen mehrere Grundrechte des Grundgesetzes und Bestimmungen der EU-Charta sowie eine mögliche Verletzung von Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG. Er machte geltend, die Altersgrenze verstoße gegen die Berufsfreiheit und Gleichheit, und bemängelte eine unterlassene Vorlage an den EuGH. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und sah keine Aussicht auf Erfolg. • Die einschlägige Regelung (§ 47 Nr.1, § 48a BNotO) ist bereits in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf Art.12 Abs.1 GG geprüft worden und blieb verfassungsgemäß; der Beschwerdeführer bringt keine substanziierten neuen Argumente, die eine Abkehr rechtfertigen würden. • Behauptete Rechte aus der Charta der Grundrechte der EU begründen keinen eigenständigen Verfassungsbeschwerdeanspruch nach Art.93 Abs.1 Nr.4a GG; insoweit ist die Rüge unbehelflich. • Eine Verletzung von Art.101 Abs.1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den EuGH kommt nur in Betracht, wenn die Gerichte die Vorlagepflicht offenkundig verkannt haben; der Beschwerdeführer hat die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe hierfür nicht substantiiert dargelegt. • Sowohl Kammergericht als auch BGH haben die europarechtlichen Fragestellungen unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung erörtert; nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann eine altersbezogene Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel der Arbeits- und Beschäftigungspolitik gerechtfertigt sein, wenn sie objektiv, angemessen und notwendig ist. • Die Ablehnung der Zulassung der Berufung durch den BGH verkürzt den Rechtsweg nicht unverhältnismäßig; es lagen keine ernstlich klärungsbedürftigen oder schwierigen Rechtsfragen vor, die eine Zulassung gerechtfertigt hätten (Art.19 Abs.4 GG). Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die gesetzliche Altersgrenze für das Notaramt (§ 47 Nr.1, § 48a BNotO) ist verfassungsgemäß und steht mit Art.12 Abs.1 GG sowie dem Diskriminierungsverbot der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang, weil sie ein legitimes sozialpolitisches Ziel verfolgt und verhältnismäßig ist. Eine Verletzung von Art.101 Abs.1 Satz 2 GG durch unterbliebene Vorlage an den EuGH ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, da die Vorinstanzen die unionsrechtlichen Fragen ausreichend behandelt haben. Die Ablehnung der Berufungszulassung durch den BGH war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sodass dem Beschwerdeführer kein Erfolg zusteht.