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Beschluss

1 BvR 1443/08

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig oder verfristet ist. • Wegfall des Rechtsschutzinteresses tritt ein, wenn die angegriffene Vorschrift durch Neuregelung nicht mehr gilt. • Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist strikt einzuhalten; Wiedereinsetzung in diese Jahresfrist ist nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Verfristung einer Verfassungsbeschwerde gegen geänderte Landesnorm • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig oder verfristet ist. • Wegfall des Rechtsschutzinteresses tritt ein, wenn die angegriffene Vorschrift durch Neuregelung nicht mehr gilt. • Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist strikt einzuhalten; Wiedereinsetzung in diese Jahresfrist ist nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen § 32 Abs. 5 Nds. SOG in zwei Fassungen. Zunächst wandte er sich gegen die frühere Fassung der Vorschrift; diese wurde zum 24. Januar 2009 umfassend neu geregelt. Später (Schriftsatz vom 22. September 2010) attackierte er die neue Fassung. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Beschwerde noch ein Rechtsschutzbedürfnis begründet und ob Fristen eingehalten wurden. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er die Jahresfrist versäumt habe. • Keine Annahme zur Entscheidung wegen Unzulässigkeit: Die ursprünglich angegriffene Altregelung ist durch Neuregelung ersetzt, sodass kein aktuelles Beschwer vorliegt und damit das Rechtsschutzinteresse fehlt. • Neuer Beschwerdegegenstand: Die am 24.01.2009 in Kraft getretene Fassung ist als neuer Beschwerdegegenstand zu behandeln; gegen diese wendet sich der Schriftsatz vom 22.09.2010. • Verfristung nach § 93 Abs. 3 BVerfGG: Für die neue Norm gilt die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG, die vom Beschwerdeführer nicht eingehalten wurde; eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Neuregelung inhaltsgleich wäre, was hier nicht zutrifft. • Wiedereinsetzung ausgeschlossen: Nach Wortlaut und Systematik des § 93 Abs. 2 BVerfGG ist Wiedereinsetzung nur für die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgesehen; eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG besteht nicht. • Schutzzweck der Fristregelung: Die enge Auslegung der Jahresfrist dient dem objektiven Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, sodass auf das Verhalten des Gesetzgebers allein nicht abgestellt werden kann. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig bzw. verfristet ist. Konkret fehlt das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der ursprünglich angegriffenen Fassung, da diese durch eine Neuregelung ersetzt wurde. Hinsichtlich der neuen Fassung ist die Beschwerde verspätet, da die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt, weil das Gesetz eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist nicht vorsieht. Damit blieb die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg und die Entscheidung ist unanfechtbar.