Beschluss
2 BvR 9/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Durchsuchung von Wohnräumen und Filialgeschäftsräumen erfordert neben dem Tatverdacht auch eine gesonderte, tragfähige Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Erweiterung des Durchsuchungsbereichs über die konkret tatverdächtigen Räume hinaus.
• Bei nur vagem Auffindeverdacht muss die Durchsuchung besonders begründet werden; bloßes Nicht-Ausschließen, dass Unterlagen an einem anderen Betriebsort aufbewahrt sein könnten, genügt nicht.
• Soweit anfänglich tatsächliche Anhaltspunkte nur für die Stammapotheke vorliegen, bedarf die Einbeziehung einer Filiale oder privater Räume konkreter Anhaltspunkte, die das Auffinden verfahrensrelevanter Gegenstände dort rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Verhältnismäßigkeitserfordernis bei Erweiterung von Durchsuchungsanordnungen • Die Durchsuchung von Wohnräumen und Filialgeschäftsräumen erfordert neben dem Tatverdacht auch eine gesonderte, tragfähige Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Erweiterung des Durchsuchungsbereichs über die konkret tatverdächtigen Räume hinaus. • Bei nur vagem Auffindeverdacht muss die Durchsuchung besonders begründet werden; bloßes Nicht-Ausschließen, dass Unterlagen an einem anderen Betriebsort aufbewahrt sein könnten, genügt nicht. • Soweit anfänglich tatsächliche Anhaltspunkte nur für die Stammapotheke vorliegen, bedarf die Einbeziehung einer Filiale oder privater Räume konkreter Anhaltspunkte, die das Auffinden verfahrensrelevanter Gegenstände dort rechtfertigen. Der Beschwerdeführer betrieb eine Stammapotheke und später eine Filialapotheke. Gegen ihn wurde wegen des Verdachts des Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel (§ 96 Nr. 5 AMG) und Betrugs ermittelt, nachdem er Gemzar bezogen hatte. Der Durchsuchungsbeschluss gegen die Stammapotheke wurde zunächst nicht umgesetzt; Ermittlungen richteten sich später auch gegen die Filiale und die Wohnräume. Das Amtsgericht ordnete schließlich die Durchsuchung von Wohnung, Stammapotheke und Filiale an; die Beschwerde hiergegen wurde vom Landgericht verworfen. Der Beschwerdeführer rügte fehlenden Tatverdacht und die Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungen für Filiale und Wohnräume. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde insoweit an, als es um Art.13 Abs.1 GG ging. • Art.13 Abs.1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung und erstreckt sich auf nichtöffentlich genutzte Geschäftsräume; Durchsuchungen stellen einen schweren Eingriff dar, der einen konkreten Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit erfordert. • Die Schwere des Eingriffs verlangt, dass neben dem Tatverdacht auch der Auffindeverdacht für bestimmte Räume hinreichend konkret ist; bei nur vager Aussicht auf Auffindbarkeit sind eingehende, tragfähige Gründe zu benennen. • Im vorliegenden Fall stand der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Umgangs mit dem Medikament Gemzar verfassungsrechtlich nicht in Frage, da die Rechtslage (später bestätigt durch den BGH) die Einordnung als zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel stützt. • Die angegriffenen Entscheidungen versäumen aber eine ausreichende Prüfung und Begründung der Verhältnismäßigkeit für die Ausweitung der Durchsuchung auf die Filialapotheke und die Privatwohnung; es lagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dort verfahrensrelevante Unterlagen aufzufinden seien. • Das bloße Erwägen, Geschäftsunterlagen könnten an einem anderen Betriebsort aufbewahrt werden, reicht nicht als tragfähiger Auffindeverdacht; das Amtsgericht lieferte hierzu keine Begründung und das Landgericht nannte nur eine allgemeine Möglichkeit ohne konkrete Indizien. • Mangels hinreichender Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzen die Durchsuchungsanordnungen in Bezug auf die Filialapotheke und die Wohnräume das Grundrecht aus Art.13 Abs.1 GG. • Folge: Der Teil der landgerichtlichen Entscheidung, der die Durchsuchung von Wohnräumen und der Filiale bestätigte, ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die Durchsuchung seiner Wohnräume und der Filialapotheke teilweise Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht stellt eine Verletzung von Art.13 Abs.1 GG fest, weil die Ausweitung der Durchsuchungsanordnung über die Stammapotheke hinaus nicht hinreichend verhältnismäßig begründet wurde. Die Entscheidung des Landgerichts wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten, insbesondere verhältnismäßigkeitsbezogenen Entscheidung zurückverwiesen. Für den übrigen Umfang wird die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Dem Beschwerdeführer sind die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Beschwerde nur teilweise erfolgreich war.