Beschluss
1 BvR 2851/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eigenbedarfskündigung kann auch bei beabsichtigter zeitweiliger Nutzung grundsätzlich zulässig sein, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe darlegt.
• Die Frage, ob der Wunsch nach einer Zweitwohnung stets Eigenbedarf ausschließt, ist im Wesentlichen durch BGH- und BVerfG-Rechtsprechung geklärt und hängt vom Einzelfall ab.
• Die Nichtzulassung der Revision ist nur verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sie objektiv willkürlich ist oder ein relevantes Begründungsdefizit vorliegt; beides liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Eigenbedarfskündigung bei zeitweiliger Nutzung nicht generell ausgeschlossen • Eigenbedarfskündigung kann auch bei beabsichtigter zeitweiliger Nutzung grundsätzlich zulässig sein, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe darlegt. • Die Frage, ob der Wunsch nach einer Zweitwohnung stets Eigenbedarf ausschließt, ist im Wesentlichen durch BGH- und BVerfG-Rechtsprechung geklärt und hängt vom Einzelfall ab. • Die Nichtzulassung der Revision ist nur verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sie objektiv willkürlich ist oder ein relevantes Begründungsdefizit vorliegt; beides liegt hier nicht vor. Die Mieterin hatte seit 1987 eine Wohnung gemietet. Der Kläger wurde 1997 Eigentümer und zog 2008 berufsbedingt mit Familie weg; er hat in B. eine nichteheliche Tochter (geb. 1999) mit Umgangs- und Sorgerechten. Mit Kündigungsschreiben vom 31.03.2010 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, da er sich für Umgangs- und Sorgerechtsausübung regelmäßig mehrere Tage in B. aufhalten müsse und dafür die Wohnung benötige. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab; das Landgericht verurteilte die Mieterin in Berufung zur Räumung. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Mieterin rügte daraufhin Verletzungen von Art. 14 und Art. 101 GG; sie beanstandete insbesondere, dass der Kläger nur eine seltene Nutzung der Wohnung beabsichtige und die Revision mangels Begründung nicht zugelassen worden sei. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig, als Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt wird; die Art.14-Rüge ist unsubstantiiert und unzulässig. • Rechtliche Einordnung Eigenbedarf: Nach ständiger Rechtsprechung reicht nicht allein der Wille des Vermieters, die Räume zu nutzen; erforderlich sind vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine generelle Beschränkung auf Hauptwohnung oder Lebensmittelpunkt folgt nicht aus Wortlaut oder Zweck der Vorschrift. • Zeitlich begrenzter Bedarf: Der BGH hat anerkannt, dass auch ein zeitlich begrenzter Bedarf die Voraussetzungen des Eigenbedarfs erfüllen kann; die Frage der Zweitwohnung ist tatrichterlich im Einzelfall zu prüfen und daher nicht ohne Weiteres revisionsrechtlich klärungsbedürftig. • Rechtsprechungsstand: Die einschlägigen Grundsätze sind durch BGH und BVerfG weitgehend geklärt; abweichende Einzelfallentscheidungen begründen allein keinen neuen Klärungsbedarf. • Nichtzulassung der Revision: Eine verfassungsrechtliche Verletzung durch Nichtzulassung liegt nur vor, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich ist oder die Zulassung nahegelegen hätte und das Berufungsgericht deshalb eine nachvollziehbare Einzelfallbegründung hätte geben müssen. Das Landgericht hat sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt und es bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. • Anwendung auf den Fall: Es ist nicht dargelegt, dass das Landgericht willkürlich gehandelt oder die Voraussetzungen einer Revisionszulassung erfüllt gewesen wären; daher besteht kein Verfassungsverstoß gegen Art. 101 Abs.1 S.2 GG. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Rüge einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist zwar teilweise zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Es liegt weder objektive Willkür noch ein verfassungsrelevantes Begründungsdefizit bei der Nichtzulassung der Revision vor. Die fachgerichtliche Würdigung des Eigenbedarfsanspruchs des Vermieters genügt den verfassungs- und zivilrechtlichen Vorgaben; insbesondere ist die Möglichkeit eines zeitlich begrenzten Bedarfs nicht ausgeschlossen. Damit bleibt das landgerichtliche Räumungsurteil bestehen, weil der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für seinen Bedarf vorgetragen und das Berufungsgericht die Revision zu Recht nicht als nahe liegend angesehen hat.