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Beschluss

2 BvR 2541/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung nur unter strengeren Voraussetzungen erlassen als Fachgerichte; der Maßstab für die Abwehr schwerer Nachteile ist besonders hoch. • Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch ein Landgericht kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) berühren, soweit auch ein Hilfsantrag abgelehnt wurde. • Ein Eilantrag, der vorläufig die Fortgeltung einer zugesagten Leistung sichern will, stellt nicht zwingend eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, wenn die Eilmaßnahme nicht irreversibel in die Hauptsache eingreift. • Selbst wenn ein Hilfsantrag nicht von vornherein vorwegnimmt, kommt eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nur bei besonders dringender Gefährdung rechtlich geschützter Interessen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Hoher Maßstab für einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts bei Besuchsüberstellungen • Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung nur unter strengeren Voraussetzungen erlassen als Fachgerichte; der Maßstab für die Abwehr schwerer Nachteile ist besonders hoch. • Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch ein Landgericht kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) berühren, soweit auch ein Hilfsantrag abgelehnt wurde. • Ein Eilantrag, der vorläufig die Fortgeltung einer zugesagten Leistung sichern will, stellt nicht zwingend eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, wenn die Eilmaßnahme nicht irreversibel in die Hauptsache eingreift. • Selbst wenn ein Hilfsantrag nicht von vornherein vorwegnimmt, kommt eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nur bei besonders dringender Gefährdung rechtlich geschützter Interessen in Betracht. Der Beschwerdeführer begehrte beim Landgericht vorläufigen Rechtsschutz, nachdem ihm nach eigenen Angaben in zwei Justizvollzugsanstalten zugesagt worden war, alle zwei Monate Besuchsüberstellungen in eine bestimmte Anstalt zu ermöglichen. Das Landgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutz einschließlich eines Hilfsantrags ab, mit dem vorläufig die Durchführung einer Besuchsüberstellung an einem anderen Tag im Dezember verlangt wurde. Der Beschwerdeführer rügte hierin eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und wandte sich mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Er machte geltend, die Justizvollzugsanstalt habe die zuvor gegebene Zusage faktisch widerrufen und dadurch seine Besuchskontakte beeinträchtigt. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnungen ist § 32 Abs. 1 BVerfGG; danach sind solche Anordnungen nur zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderem wichtigen Grund zum Gemeinwohl zulässig. • Die Kammer prüft, ob der Landgerichtsbeschluss den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil auch der Hilfsantrag abgelehnt wurde; eine Verletzung kommt nicht fern vor, weil das Landgericht die Annahme einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache zugrunde legte. • Der Hilfsantrag zielte darauf ab, die Anstalt vorläufig an eine Zusage zu binden und eine Besuchsüberstellung an einem alternativen Termin im Dezember zu veranlassen; dies stellt nicht notwendigerweise eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil die Eilmaßnahme nicht irreversibel die in der Hauptsache begehrte Fortgewährung von Zweimonatsbesuchen gewähren würde. • Für das Bundesverfassungsgericht gilt ein strengerer Erforderlichkeitsmaßstab als für Fachgerichte; das Eilverfahren ist nicht darauf angelegt, lückenlosen vorläufigen Schutz zu bieten, und erhebliche Anforderungen an die Schwere des Nachteils sind zu stellen. • Nach dieser strengen Prüfung liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht vor; ob Grundrechte verletzt sind, ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. • Das Gericht weist darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer bei Entscheidung in der Hauptsache die Frage eines Widerrufs der zugesagten Besuchsüberstellungen sowie die Berücksichtigung praktischer Erschwernisse der Besuchsperson zu prüfen hat. Die Verfassungsbeschwerde führt nicht zur Erteilung einer einstweiligen Anordnung; die Kammer hat den Eilantrag abgelehnt, weil die strengen Voraussetzungen des § 32 BVerfGG hier nicht erfüllt sind. Es wird nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren Rechte geltend machen kann; die Frage eines möglichen Widerrufs der zugesagten Besuchsüberstellungen und die gebotene Würdigung praktischer Erschwernisse der Besuchsperson bleiben für die Hauptsacheentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.