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Beschluss

2 BvQ 55/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Parteiinterne Mitgliederabstimmung über das Zustandekommen einer Koalition ist kein Akt öffentlicher Gewalt i.S. der Verfassungsbeschwerde. • Parteien sind nicht Teil des Staates; ihre inneren Willensbildungsprozesse greifen nicht unmittelbar in staatliche Organtätigkeit ein. • Art. 38 Abs. 1 GG schützt die freie Mandatsausübung der Abgeordneten; parteiinterne Abstimmungen begründen für Abgeordnete keine staatlich bindenden Verpflichtungen, die verfassungsrechtlich angreifbar wären.
Entscheidungsgründe
Parteiinterne Koalitionsabstimmung kein Akt öffentlicher Gewalt • Parteiinterne Mitgliederabstimmung über das Zustandekommen einer Koalition ist kein Akt öffentlicher Gewalt i.S. der Verfassungsbeschwerde. • Parteien sind nicht Teil des Staates; ihre inneren Willensbildungsprozesse greifen nicht unmittelbar in staatliche Organtätigkeit ein. • Art. 38 Abs. 1 GG schützt die freie Mandatsausübung der Abgeordneten; parteiinterne Abstimmungen begründen für Abgeordnete keine staatlich bindenden Verpflichtungen, die verfassungsrechtlich angreifbar wären. Der Antragsteller verlangte per einstweiliger Anordnung, der SPD die Durchführung einer Mitgliederabstimmung über das Zustandekommen einer Großen Koalition zu untersagen. Er rügte, die Abstimmung verstoße gegen Art. 38 Abs. 1 GG, weil sie die freie Entscheidung der Bundestagsabgeordneten einschränke, und gegen Art. 21 Abs. 1 GG, weil die überwiegende Wahl der SPD-Abgeordneten durch Nichtmitglieder das Wahlergebnis verfälsche. Der Antrag richtete sich gegen die Partei als Organ der politischen Willensbildung und nicht gegen ein staatliches Organ. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob ein anfechtbarer Akt öffentlicher Gewalt vorliege und ob drängende Gründe für eine einstweilige Anordnung bestünden. • Zuständigkeit und Voraussetzungen: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sind einstweilige Anordnungen nur bei dringendem Gemeinwohlgrund und wenn die Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig ist; keine einstweilige Regelung, wenn die Hauptsache unzulässig wäre. • Beschwerdegegenstand fehlt: Die Verfassungsbeschwerde setzt einen Akt öffentlicher Gewalt voraus (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Die beanstandete Parteienabstimmung ist kein Akt öffentlicher Gewalt und damit kein anfechtbarer Beschwerdegegenstand. • Parteien und Staat: Parteien wirken nach Art. 21 Abs. 1 GG bei der politischen Willensbildung mit und erfüllen eine öffentliche Aufgabe, sind aber selbst nicht Teil des Staates; ihr Handeln ist nicht als staatliches Handeln zu qualifizieren. • Koalitionsvereinbarungen und Mandat: Der Abschluss von Koalitionsvereinbarungen und die parteiinterne Willensbildung wirken nicht unmittelbar staatlich; die Umsetzung bedarf der weiteren Willensbildung und Entscheidung der fraktionsgebundenen Abgeordneten, die nach Art. 38 Abs. 1 GG frei mandatierte Vertreter sind. • Schutz des freien Mandats: Art. 38 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit und Gleichheit der Mandatsausübung. Parteiorganisationen dürfen innerparteiliche Verfahren nach Art. 21 und den Parteiengesetz autonom regeln, solange sie nicht die verfassungsmäßigen Vorgaben verletzen. • Keine verfassungsrechtliche Bindung der Abgeordneten: Die beanstandete Mitgliederabstimmung begründet keine weitergehenden, für Abgeordnete verfassungsrechtlich bindenden Verpflichtungen, die eine Verfassungsbeschwerde ermöglichen würden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, weil die SPD-Mitgliederabstimmung nicht als Akt öffentlicher Gewalt i.S. der Verfassungsbeschwerde gilt und somit kein anfechtbarer Beschwerdegegenstand vorliegt. Parteien handeln zwar in Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach Art. 21 GG, sind aber nicht Teil des Staates; ihre innerparteilichen Entscheidungsverfahren gehören zur autonomen Parteiorganisation. Die Entscheidung schützt zudem das freie Mandat der Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 GG, da die Mitgliederabstimmung keine rechtlich bindenden Verpflichtungen für Abgeordnete begründet, die deren freie Mandatsausübung einschränken würden. Deshalb fehlt es an der Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung und an der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die parteiinterne Abstimmung.