Beschluss
2 BvR 2132/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie offensichtlich unzulässig und aussichtslos war.
• Eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann dem Bevollmächtigten auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Einlegung der Verfassungsbeschwerde zuzurechnen ist.
• Die Nichtwahrung der Verfassungsbeschwerdefrist macht die Beschwerde unzulässig; eine nachgeschobene Anhörungsrüge kann die Frist nicht offenzuhalten, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist.
• Subsidiaritätsgrundsatz: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer prozessuale Möglichkeiten im Fachverfahren nicht genutzt hat, um den gerügten Grundrechtsverstoß abzuwehren.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis und Missbrauchsgebühr • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie offensichtlich unzulässig und aussichtslos war. • Eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann dem Bevollmächtigten auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Einlegung der Verfassungsbeschwerde zuzurechnen ist. • Die Nichtwahrung der Verfassungsbeschwerdefrist macht die Beschwerde unzulässig; eine nachgeschobene Anhörungsrüge kann die Frist nicht offenzuhalten, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist. • Subsidiaritätsgrundsatz: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer prozessuale Möglichkeiten im Fachverfahren nicht genutzt hat, um den gerügten Grundrechtsverstoß abzuwehren. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts. Sie hatte zuvor im fachgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss, nutzte diese Möglichkeit aber trotz Fristverlängerung nicht. Nachfolgend reichte sie eine Anhörungsrüge ein, die in der Folge vom Fachgericht zurückgewiesen wurde. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte sie überwiegend angebliche Gerichtsfehler und Fehlverhalten der Gegenpartei, ohne konkret darzulegen, welches vorgetragene Gehörsdefizit vorgelegen haben soll. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig und begründet sei und ob ein Missbrauch vorliegt. • Rechtliche Grundlage für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr ist § 34 Abs. 2 BVerfGG; Missbrauch liegt vor, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet und von vornherein aussichtslos ist. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Verfassungsbeschwerdefrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt wurde; die erhobene Anhörungsrüge war offensichtlich aussichtslos und hielt die Frist nicht offenzuhalten. • Die Beschwerdeführerin rügt überwiegend allgemeine Gerichtsmängel statt konkret darzulegen, welche Vorbringen im Fachverfahren unberücksichtigt blieben; damit verkennt sie den Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. • Die Anhörungsrüge war ohne Erfolgsaussicht, weil die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Fachverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, diese Frist aber trotz Verlängerung ungenutzt ließ; ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegt damit nicht vor. • Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, da die Beschwerdeführerin prozessuale Abwehrmöglichkeiten im Fachverfahren nicht genutzt hat. • Erschwerend ist, dass die Verfassungsbeschwerdeschrift des Rechtsanwalts das entscheidungserhebliche Versäumnis nicht erwähnte, sodass die Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten gegeben ist. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist offensichtlich unzulässig und aussichtslos, insbesondere wegen Nichtwahrung der Verfassungsbeschwerdefrist und fehlender Nutzung prozessualer Möglichkeiten im Fachverfahren. Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wurde wegen des zu seinen Lasten zurechenbaren Missbrauchs eine Gebühr in Höhe von 500 € auferlegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Das Bundesverfassungsgericht verzichtete auf weitere Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.