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Beschluss

1 BvR 2102/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsschutz nicht erschöpft ist. • Selbst bei möglichen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind für einstweilige Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht hohe Maßstäbe der Folgenabwägung anzulegen. • Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Instanz des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes; eine einstweilige Anordnung kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, wenn die Nachteile der Beschwerdeführerin die Nachteile der Gegenseite deutlich überwiegen.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Vollstreckungsmaßnahmen wegen Nichtabdrucks einer Gegendarstellung abgelehnt • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsschutz nicht erschöpft ist. • Selbst bei möglichen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind für einstweilige Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht hohe Maßstäbe der Folgenabwägung anzulegen. • Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Instanz des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes; eine einstweilige Anordnung kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, wenn die Nachteile der Beschwerdeführerin die Nachteile der Gegenseite deutlich überwiegen. Die Beschwerdeführerin war durch fachgerichtliche Entscheidungen zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet. Sie kam der Verpflichtung hinsichtlich der vorgesehenen Größe nicht nach. Der Gegner des Ausgangsverfahrens beantragte daraufhin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; das Vollstreckungsverfahren läuft weiterhin vor den Fachgerichten. Die Beschwerdeführerin wandte sich an das Bundesverfassungsgericht mit dem Antrag, einstweilige Maßnahmen gegen die Vollstreckung zu erwirken. Die Verfassungsbeschwerde selbst ist in der Sache noch nicht entschieden; der Eilantrag bezog sich allein auf das Unterbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen. • Der Eilantrag ist unzulässig, weil der fachgerichtliche Rechtsschutz noch nicht erschöpft ist. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gelten strenge Maßstäbe der Folgenabwägung; es ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht als zusätzliche Instanz des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dient. • Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte, sind die Nachteile der Beschwerdeführerin nicht derart überwiegend gegenüber den drohenden Nachteilen des Gegners, dass ein Eingreifen durch einstweilige Anordnung zwingend wäre. • Vor diesem Hintergrund war die Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Eilverfahren nicht so evident, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorgelegen hätten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Maßgeblich war die fehlende Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes sowie die strenge Folgenabwägung, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Eilverfahren nicht rechtfertigte. Die Beschwerdeführerin bleibt daher dem Wege der fachgerichtlichen Verfahren und deren Rechtsbehelfen verwiesen; nur bei deutlich überwiegenden Nachteilen gegenüber dem Gegner käme ein zwischeninstanzliches Einschreiten in Betracht.