Beschluss
1 BvR 923/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügte.
• Die Beschwerde enthielt keine substantiierten Darlegungen zum tatbestandlichen und rechtlichen Gehalt der angegriffenen Entscheidung und stellte nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern Grundrechte (Art. 1, 2, 6 GG) verletzt sein sollen.
• Wird die Verfassungsbeschwerde von einem Bevollmächtigten eingelegt, kann diesem eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt werden, wenn die Beschwerde offensichtlich aussichtslos und damit missbräuchlich war.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung; Missbrauchsgebühr • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügte. • Die Beschwerde enthielt keine substantiierten Darlegungen zum tatbestandlichen und rechtlichen Gehalt der angegriffenen Entscheidung und stellte nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern Grundrechte (Art. 1, 2, 6 GG) verletzt sein sollen. • Wird die Verfassungsbeschwerde von einem Bevollmächtigten eingelegt, kann diesem eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt werden, wenn die Beschwerde offensichtlich aussichtslos und damit missbräuchlich war. Die Beschwerdeführerin war seit 1967 verheiratet. Der Ehemann beantragte die Scheidung; die Ehefrau widersprach und machte geltend, die Ehe sei nicht gescheitert oder die Scheidung stelle eine schwere Härte im Sinne des § 1568 Abs. 1 BGB dar. Amtsgericht und Oberlandesgericht entschieden gegen sie und sprachen die Scheidung nach dreijähriger Trennungszeit gemäß § 1566 Abs. 2 BGB. Gegen diese Entscheidungen richtete sich die Verfassungsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie Verletzungen von Art. 1, 2 und 6 GG rügte. Die Verfassungsbeschwerde wurde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht; wesentliche Unterlagen und eine substantielle Darstellung des angegriffenen Beschlusses wurden jedoch nicht fristgerecht oder nicht in ausreichender Weise vorgelegt. Das Gericht prüfte deshalb die Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde. • Begründungsanforderungen: Nach § 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG muss die Beschwerde innerhalb der Frist das angeblich verletzte Recht bezeichnen und den seine Verletzung offenbarenden Vorgang substantiiert darlegen; erforderlichenfalls ist eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung vorzulegen. • Formmangel: Die Beschwerdeführerin stellte den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht wenigstens umrisshaft dar und legte die angegriffene Entscheidung nicht oder nicht rechtzeitig vor; Verweise auf frühere Schriftsätze ersetzen keine eigenständige Begründung. • Fehlende verfassungsrechtliche Auseinandersetzung: Die Beschwerde enthielt keine schlüssige Darlegung, inwiefern die Entscheidung die behaupteten Grundrechte (Art. 1, 2, 6 GG) verletzt; insbesondere wurde nicht dargelegt, weshalb die Gerichte die Voraussetzungen des § 1568 Abs.1 BGB verkannt hätten. • Missbrauchsgebühr: Nach § 34 Abs.2 BVerfGG kann bei offensichtlich aussichtsloser und damit missbräuchlicher Verfassungsbeschwerde eine Gebühr erhoben werden; hier war für jeden Einsichtigen erkennbar, dass die vorgelegte Begründung den Darlegungsanforderungen nicht genügte. • Zurechnung an Bevollmächtigten: Die missbräuchliche Einlegung war dem anwaltlichen Bevollmächtigten zuzurechnen, sodass die Gebühr ihm auferlegt werden konnte. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte und nicht substantiiert darlegte, inwiefern Grundrechte verletzt seien. Wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde wurde dem Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro nach § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt. Die Entscheidung betont die Pflicht, innerhalb der Beschwerdefrist den tatrichterlichen Beschluss und eine verfassungsrechtliche Auseinandersetzung vorzulegen, andernfalls ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Die Nichtannahme ist unanfechtbar; die Gebühr soll die missbräuchliche Inanspruchnahme des Verfassungsrechtschutzes sanktionieren und die Gerichtsbarkeit vor verzögernden, aussichtslosen Verfahren schützen.