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Beschluss

2 BvR 1412/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art.19 Abs.4 GG gewährt Zugang zum Gericht; Verfassungsbeschwerde wegen Weigerung eines Gerichts zu entscheiden ist grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. • Die Mitteilung eines Gerichts, einen Antrag wegen angeblichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht zu bearbeiten, ist eine anfechtbare Entscheidung; der Betroffene muss fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen. • Auch wenn nur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den fachgerichtlichen Rechtsschutz ermöglicht, ist dieser Rechtsweg in der Regel vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu beschreiten. • Fehlende Rechtsmittelbelehrung führt zur Annahme unverschuldeter Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist; Wiedereinsetzung ist möglich.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs • Art.19 Abs.4 GG gewährt Zugang zum Gericht; Verfassungsbeschwerde wegen Weigerung eines Gerichts zu entscheiden ist grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. • Die Mitteilung eines Gerichts, einen Antrag wegen angeblichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht zu bearbeiten, ist eine anfechtbare Entscheidung; der Betroffene muss fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen. • Auch wenn nur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den fachgerichtlichen Rechtsschutz ermöglicht, ist dieser Rechtsweg in der Regel vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu beschreiten. • Fehlende Rechtsmittelbelehrung führt zur Annahme unverschuldeter Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist; Wiedereinsetzung ist möglich. Der strafgefangene Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe ihm schriftlich mitgeteilt, es werde seinen Antrag nach § 109 StVollzG nicht entscheiden, weil zwischenzeitlich ein neuer Vollzugsplan erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesverfassungsgericht. Das Landgericht hatte in seinem Schreiben nicht über die Einlegung von Rechtsmitteln belehrt. Die Rechtsbeschwerdefrist nach § 118 StVollzG war zwischenzeitlich abgelaufen. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei damit der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz verwehrt worden. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist oder ob der fachgerichtliche Rechtsweg noch zu beschreiten ist. Es geht insbesondere um die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG und um die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44 ff. StPO, § 120 StVollzG). • Art. 19 Abs. 4 GG sichert den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt; eine vermeintliche Verweigerung durch ein Gericht ist grundsätzlich nach Erschöpfung des Rechtswegs mit Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. • Die schriftliche Mitteilung des Landgerichts, den Antrag nicht zu bearbeiten, ist als gerichtliche Entscheidung anzusehen, gegen die der Rechtsbeschwerdeweg offensteht. Der Beschwerdeführer muss diese Möglichkeit vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nutzen. • Auch wenn der fachgerichtliche Rechtsbehelf nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichbar ist, ist regelmäßig von der Beschwerdeführerin zu verlangen, diesen Weg zu beschreiten; die Verfassungsbeschwerde ist deshalb vorläufig unzulässig. • Wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung im Schreiben des Landgerichts ist die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist als unverschuldet zu gelten; der Beschwerdeführer kann Wiedereinsetzung gemäß § 120 Abs.1 StVollzG i.V.m. §§ 44 ff. StPO beantragen. • Dem Beschwerdeführer wird Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses durch einen anwaltlich unterzeichneten Schriftsatz oder zu Protokoll des Landgerichts bzw. des zuständigen Amtsgerichts Rechtsbeschwerde gegen das Schreiben des Landgerichts vom 24.05.2013 einzulegen und gleichzeitig Wiedereinsetzung zu beantragen. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar und es wird von weiterer Begründung gemäß § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, solange der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist. Der Beschwerdeführer kann und muss gegen das Schreiben des Landgerichts Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG einlegen und, da die Frist wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung unverschuldet versäumt wurde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44 ff. StPO, § 120 StVollzG beantragen. Ihm wird hierzu binnen einer Woche Gelegenheit gegeben; erst nach Ausschöpfung dieses Rechtswegs steht eine Zulässigkeitsprüfung der Verfassungsbeschwerde offen. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht, bis er den fachgerichtlichen Rechtsbehelf betrieben hat.