Beschluss
2 BvQ 30/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde gegen innerparteiliche Quotenregelungen ist unzulässig, da Rechtsschutz gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach Durchführung der Wahl möglich ist.
• Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre; dies gilt auch bei vorverlegten Wahlprüfungsanträgen.
• Die Gesetzesänderungen zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen haben die grundsätzliche Konzeption belassen, wonach vorläufiger Rechtsschutz gegen Wahlverfahrensentscheidungen nur eingeschränkt zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit vorverlegter Wahlprüfungsbeschwerde gegen innerparteiliche Quotenregelungen • Eine vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde gegen innerparteiliche Quotenregelungen ist unzulässig, da Rechtsschutz gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach Durchführung der Wahl möglich ist. • Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre; dies gilt auch bei vorverlegten Wahlprüfungsanträgen. • Die Gesetzesänderungen zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen haben die grundsätzliche Konzeption belassen, wonach vorläufiger Rechtsschutz gegen Wahlverfahrensentscheidungen nur eingeschränkt zulässig ist. Der Antragsteller rügte, innerparteiliche Frauen- und Geschlechterquoten bei der Kandidatenaufstellung verstießen gegen Art. 3, Art. 21 Abs. 1 S. 3 und Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG sowie gegen §§ 26, 28 BWG. Er beantragte per vorverlegter Wahlprüfungsbeschwerde und einstweiliger Anordnung die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und verpflichtende Maßnahmen gegen Landes- und Kreiswahlorgane gegenüber mehreren Parteien. Er berief sich auf mangelnde ausdrückliche Ausschließung einer Vorverlegung in § 32 BVerfGG und meinte, § 49 BWG betreffe nur bereits erfolgte Maßnahmen. Er verwies auf frühere Prüfungen ähnlicher Sachverhalte durch den Bundeswahlleiter und den Wahlprüfungsausschuss und sah besondere Umstände, die Vorverlegung rechtfertigten. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Zulässigkeit eines vorgezogenen einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entscheidungen im Wahlverfahren. • Rechtliche Grundlage für einstweilige Anordnungen ist § 32 BVerfGG; solche Anordnungen sind denkbar vor Hauptsacheverfahren, setzen aber voraus, dass die Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig ist. • Nach verfassungs- und gesetzeskonzeption ist Rechtsschutz gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die das Wahlverfahren unmittelbar betreffen, grundsätzlich erst nach Durchführung der Wahl und nach dem parlamentarischen Einspruchsverfahren möglich (vgl. Art. 41 GG, § 48 BVerfGG, § 49 BWG). • Die gesetzgeberischen Änderungen (Parteienbeschwerde und Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen) haben diese Grundstruktur nicht grundlegend verändert; sie erlauben vorgezogenen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nur in den ausdrücklich geregelten Fällen. • Der Antragsteller wollte mit der einstweiligen Anordnung Verpflichtungen gegen Wahlorgane durchsetzen, die mit einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht erreichbar wären; ein solches Ziel steht der Zulässigkeit vorverlegter Rechtsschutzformen entgegen. • Daher wäre eine noch zu erhebende Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig und der Antrag auf einstweilige Anordnung hätte keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde gegen innerparteiliche Quotenregelungen ist unzulässig, weil das geltende Recht Rechtsschutz gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach Durchführung der Wahl und dem parlamentarischen Einspruchsverfahren vorsieht. Die Gesetzesänderungen haben an dieser Grundkonzeption nichts geändert. Zudem verfolgte der Antragsteller mit seinem Antrag Rechtsschutzzwecke, die mit einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht erreichbar wären. Weil die Hauptsache offensichtlich unzulässig wäre, kommt ein einstweiliger Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG nicht in Betracht.