Beschluss
2 BvC 4/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Parteieigenschaft ist nach § 2 Abs.1 PartG nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen; Gründungsfreiheit schützt Neugründungen, mindert aber nicht die Erforderlichkeit objektiver Indizien für Ernsthaftigkeit.
• Für die Zulassung zur Wahl müssen politische Vereinigungen ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten; die bloße Selbstbezeichnung als Partei reicht nicht aus.
• Bei neugegründeten Vereinigungen wird berücksichtigt, dass Aufbauzeit erforderlich ist; dennoch müssen Mindestanforderungen an Organisation, Mitgliederzahl und öffentliches Hervortreten erkennbar sein.
Entscheidungsgründe
Nichtanerkennung einer neugegründeten Vereinigung mangels Parteieigenschaft • Parteieigenschaft ist nach § 2 Abs.1 PartG nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen; Gründungsfreiheit schützt Neugründungen, mindert aber nicht die Erforderlichkeit objektiver Indizien für Ernsthaftigkeit. • Für die Zulassung zur Wahl müssen politische Vereinigungen ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten; die bloße Selbstbezeichnung als Partei reicht nicht aus. • Bei neugegründeten Vereinigungen wird berücksichtigt, dass Aufbauzeit erforderlich ist; dennoch müssen Mindestanforderungen an Organisation, Mitgliederzahl und öffentliches Hervortreten erkennbar sein. Die Beschwerdeführerin wurde im August 2012 in Schwerin gegründet und besteht aus acht Mitgliedern sowie einem Bundesverband ohne Landesverbände. Sie meldete rechtzeitig ihre beabsichtigte Teilnahme an der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag. Der Bundeswahlausschuss erkannte sie formal nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei an; die formellen Voraussetzungen nach §18 Abs.2 BWG seien erfüllt, nicht jedoch die Parteieigenschaft nach §2 PartG. Die Beschwerdeführerin rügte dies mit der Nichtanerkennungsbeschwerde und verwies auf Öffentlichkeitsarbeit, eine Parteizeitung, wöchentliche Versammlungen und Kandidaturen sowie vorhandene Unterstützerunterschriften. Sie argumentierte ferner, ein Landesverband sei nicht zwingend erforderlich und ihre Aktivitäten belegten Ernsthaftigkeit. Der Bundeswahlausschuss wurde zur Stellungnahme gehört. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Vereinigung nach Gesamtwürdigung als Partei anzusehen sei. • Rechtsmaßstab: §2 Abs.1 PartG definiert Partei im Lichte von Art.21 Abs.1 GG; maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse unter Würdigung von Organisation, Mitgliederzahl und öffentlichem Hervortreten. • Gründungsfreiheit: Bei Neugründungen ist zu berücksichtigen, dass Organisationsaufbau Zeit benötigt; dies entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit objektiver Indizien für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung. • Ernsthaftigkeitsprüfung: Es kommt darauf an, ob die Vereinigung zumindest ansatzweise in der Lage ist, die ihr zukommenden Funktionen wahrzunehmen und auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen; Zufallsbildungen und kurzlebige Gruppierungen sind auszuschließen. • Anwendung auf den Fall: Die Beschwerdeführerin hat nur acht Mitglieder und keine Landesverbände; es fehlt an erkennbarer organisatorischer Verfestigung und an Nachweisen wirksamer Öffentlichkeitsarbeit über lokale Aktivitäten hinaus. • Der Senat stellte fest, dass die vorgelegten Aktivitäten (Parteizeitung, wöchentliche Versammlungen, Teilnahme an Podien) keine hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung bieten, insbesondere da Umfang, Verbreitung und Wirkung unklar bleiben. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Unter Abwägung der geringen Mitgliederzahl, fehlender Landesorganisation und kaum nachweisbarem öffentlichen Wirken ist die Vereinigung derzeit nicht geeignet, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen; somit fehlt die Parteieigenschaft. Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Bundestagswahl anzuerkennen, weil sie nach Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse nicht die erforderliche Parteieigenschaft im Sinne des §2 Abs.1 PartG aufweist. Entscheidend waren die geringe Mitgliederzahl (acht Mitglieder), das Fehlen weiterer organisatorischer Strukturen wie Landesverbände und das bislang kaum belegte Hervortreten in der Öffentlichkeit, sodass keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung besteht. Zwar ist bei Neugründungen der notwendige Aufbau zu berücksichtigen, dies verdrängt aber nicht die Anforderungen an Organisation, Mitgliederbasis und öffentliches Wirken; unter diesen Gesichtspunkten kann die Vereinigung derzeit nicht als Partei gelten.