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Beschluss

1 BvR 2246/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. darf den Zugang zur Revisionsinstanz nicht in unzumutbarer Weise erschweren; dies gehört zum Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. • Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F., wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in vielen Fällen stellt und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. • Die Frage, ob die Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312b ff. BGB) auf Maklerverträge (§§ 652 ff. BGB) anwendbar sind, ist klärungsbedürftig und klärungsfähig; unterschiedliche Auffassungen bestehen in der Literatur und es fehlt an höchstrichterlicher Klärung. • Wenn eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat, hätte der Zugang zur Revisionsinstanz eröffnet werden müssen; die Zurückweisung der Berufung in einem solchen Fall verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung durch Beschluss verletzt effektiven Rechtsschutz bei grundsätzlicher Rechtsfrage • Die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. darf den Zugang zur Revisionsinstanz nicht in unzumutbarer Weise erschweren; dies gehört zum Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. • Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F., wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in vielen Fällen stellt und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. • Die Frage, ob die Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312b ff. BGB) auf Maklerverträge (§§ 652 ff. BGB) anwendbar sind, ist klärungsbedürftig und klärungsfähig; unterschiedliche Auffassungen bestehen in der Literatur und es fehlt an höchstrichterlicher Klärung. • Wenn eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat, hätte der Zugang zur Revisionsinstanz eröffnet werden müssen; die Zurückweisung der Berufung in einem solchen Fall verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Immobilien- und Maklerbüro und sandte auf Anfrage der Beklagten per E-Mail ein Exposé sowie einen Text, wonach durch Besichtigung der Maklervertrag zustande komme und bei Ankauf eine Courtage geschuldet sei. Nach einer vereinbarten Besichtigung kaufte die Beklagte sechs Monate später das Objekt; die Maklerin forderte Provision, die Beklagte verweigerte Zahlung mit dem Hinweis auf Widerruf wegen fehlender Belehrung nach §§ 312c Abs.1, 312b ff. BGB/Art. 246 EGBGB. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Bamberg wies die Berufung einstimmig durch Beschluss nach § 522 Abs.2 Satz1 ZPO a.F. zurück mit der Begründung, Maklerverträge fielen unter § 312b BGB. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung des effektiven Rechtsschutzes und von Art.103 Abs.1 GG; das Bundesverfassungsgericht legte die Verfassungsbeschwerde der Zurückweisung der Berufung zugrunde. • Das Gebot effektiven Rechtsschutzes folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und beeinflusst die Auslegung und Anwendung prozessualer Vorschriften über Instanzenzug und Revisionszugang. • § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. darf so ausgelegt und angewendet werden, dass der Zugang zur Revisionsinstanz nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert wird. • Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage betrifft, die sich in vielen Fällen stellt und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (§ 545 Abs.1 ZPO relevant für Revisibilität). • Die Frage, ob § 312b BGB auf Maklerverträge (§§ 652 ff. BGB) anwendbar ist, ist klärungsfähig und klärungsbedürftig: in der Literatur bestehen unterschiedliche Auffassungen und es fehlt an höchstrichterlicher Entscheidung. • Das Oberlandesgericht hat die grundsätzliche Bedeutung der Frage verkannt und daher die Berufung zu Unrecht durch Beschluss nach § 522 Abs.2 Satz1 ZPO a.F. zurückgewiesen; hierin liegt ein Verstoß gegen Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG. • Eine Rüge wegen Verletzung von Art.103 Abs.1 GG ist unbegründet, weil Gerichte nicht verpflichtet sind, den Vortrag der Parteien zu übernehmen, sondern diesen zu prüfen und gegebenenfalls anders zu entscheiden. • Aufhebung des Beschlusses und Rückverweisung an das Oberlandesgericht Bamberg ist geboten; der erledigte Folgebeschluss wird damit gegenstandslos. Die Verfassungsbeschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs.2 Satz1 ZPO a.F.) den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8.6.2011 wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; der Beschluss vom 18.7.2011 ist damit gegenstandslos. Die Frage der Anwendbarkeit von § 312b BGB auf Maklerverträge bleibt offen und ist im Revisions- bzw. Nachverfahren zur grundsätzlichen klärung zuzulassen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; die Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts erfolgen gemäß den verfassungsgerichtlichen Vorschriften.