Beschluss
1 BvR 1522/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die ergänzende Anhörung gerichtlicher Sachverständiger.
• Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und damit nicht ausnahmslos auf mündliche Anhörung von Sachverständigen.
• Fachgerichte dürfen die Parteien vorrangig auf schriftliche Darlegungen verweisen und für die Anordnung mündlicher Sachverständigenbefragungen Anforderungen stellen, die derjenigen einer schriftlichen Befragung entsprechen.
• Eine nachträgliche mündliche Befragung kann nur geboten sein, wenn sie über die Wiederholung schriftlicher Äußerungen hinaus einen konkreten Mehrwert bietet.
Entscheidungsgründe
Rechtsgehört: keine ausnahmslose Pflicht zur mündlichen Anhörung von Sachverständigen • Der Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die ergänzende Anhörung gerichtlicher Sachverständiger. • Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und damit nicht ausnahmslos auf mündliche Anhörung von Sachverständigen. • Fachgerichte dürfen die Parteien vorrangig auf schriftliche Darlegungen verweisen und für die Anordnung mündlicher Sachverständigenbefragungen Anforderungen stellen, die derjenigen einer schriftlichen Befragung entsprechen. • Eine nachträgliche mündliche Befragung kann nur geboten sein, wenn sie über die Wiederholung schriftlicher Äußerungen hinaus einen konkreten Mehrwert bietet. Kläger rügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das Landessozialgericht, weil eine ergänzende mündliche Anhörung gerichtlicher Sachverständiger abgelehnt worden sei. Er behauptete, die mündliche Befragung der Sachverständigen sei zur Klärung entscheidungserheblicher Fragen erforderlich. Das Landessozialgericht hatte stattdessen auf schriftliche Fragen und Einwendungen verwiesen und die Voraussetzungen für eine mündliche Befragung als nicht erfüllt angesehen. Der Kläger brachte Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht vor und machte eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf mündliche Anhörung der Sachverständigen bestand. Es entschied über die Annahmevoraussetzungen und die Erfolgsaussichten der Beschwerde. • Art. 103 Abs. 1 GG umfasst grundsätzlich auch die ergänzende Anhörung gerichtlicher Sachverständiger, begründet aber keinen absoluten Anspruch auf mündliche Verhandlung. • Weil Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung gewährt, folgt hieraus auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch, das einfachrechtlich eingeräumte Fragerecht gegenüber Sachverständigen stets mündlich auszuüben. • Es ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn Fachgerichte die Parteien vorrangig auffordern, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzubringen, und Sachverständige schriftlich zu konfrontieren. • Eine anschließende mündliche Befragung ist nur dann geboten, wenn sie über die Wiederholung schriftlicher Äußerungen hinaus einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bietet. • Fachgerichte dürfen an die Antragstellung für mündliche Sachverständigenbefragungen Anforderungen stellen, die denen einer schriftlichen Befragung entsprechen, etwa die Benennung konkreter Fragen und Einwendungen. • Vorliegend hat das Landessozialgericht die geforderten konkreten Fragen und Einwendungen vermisst; gegen diese Einschätzung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. • Die Verfassungsbeschwerde hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist unbegründet; die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und als unbegründet verworfen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass Art. 103 Abs. 1 GG zwar die ergänzende Anhörung von Sachverständigen umfasst, daraus aber kein uneingeschränkter Anspruch auf mündliche Anhörung folgt. Die Fachgerichte dürfen vorrangig schriftliche Darlegungen verlangen und hohe Anforderungen an die Begründung mündlicher Befragungsanträge stellen. Im konkreten Fall fehlten die erforderlichen konkreten Fragen und Einwendungen, sodass die Entscheidung des Landessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde hat somit keinen Erfolg und die Nichtannahmeentscheidung ist unanfechtbar.