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Beschluss

2 BvR 1238/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortdauer von Sicherungsverwahrung bei Altfällen über zehn Jahre hinaus ist nur zulässig, wenn aus konkreten Umständen eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten folgt und zugleich eine psychische Störung im Sinne des §1 Abs.1 Nr.1 ThUG vorliegt. • Bei langandauernder Freiheitsentziehung erhöhen sich die Anforderungen an Sachaufklärung und Kontrolldichte; richterliche Wertungen müssen auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. • Die bloße Angabe einer Rückfallwahrscheinlichkeit von etwa 50 % rechtfertigt ohne genauere Differenzierung nach Deliktsschwere und ohne weitergehende Sachaufklärung nicht die Annahme einer hochgradigen Gefahr. • Fehlt eine substantiierte Feststellung der psychischen Störung oder eine Prüfung weniger einschneidender Maßnahmen (z. B. Führungsaufsicht), ist die Fortdauer der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei Altfällen nur bei hoher Gefährdung und gesicherter psychischer Störung • Die Fortdauer von Sicherungsverwahrung bei Altfällen über zehn Jahre hinaus ist nur zulässig, wenn aus konkreten Umständen eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten folgt und zugleich eine psychische Störung im Sinne des §1 Abs.1 Nr.1 ThUG vorliegt. • Bei langandauernder Freiheitsentziehung erhöhen sich die Anforderungen an Sachaufklärung und Kontrolldichte; richterliche Wertungen müssen auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. • Die bloße Angabe einer Rückfallwahrscheinlichkeit von etwa 50 % rechtfertigt ohne genauere Differenzierung nach Deliktsschwere und ohne weitergehende Sachaufklärung nicht die Annahme einer hochgradigen Gefahr. • Fehlt eine substantiierte Feststellung der psychischen Störung oder eine Prüfung weniger einschneidender Maßnahmen (z. B. Führungsaufsicht), ist die Fortdauer der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig. Der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer wurde 1994 wegen schwerer Raube und schwerer sexueller Nötigung zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Nach Verbüßung von Freiheitsstrafe und zehn Jahren Sicherungsverwahrung stellte das Landgericht die Verwahrung als erledigt fest. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Beschwerde ein; das Oberlandesgericht Nürnberg ordnete mit Beschluss vom 7. Mai 2012 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an. Ein 2012 erstelltes Gutachten, ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers, sah eine Rückfallwahrscheinlichkeit für einschlägige Delikte von rund 50 %; der Sachverständige konnte jedoch keine gesicherte psychische Störung belegen. Das Oberlandesgericht wertete die Taten als schwerste Sexualstraftat und nahm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung an. Der Beschwerdeführer rief das Bundesverfassungsgericht an mit der Rüge der Verletzung seines Freiheitsgrundrechts. • Annahme der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von Art.2 Abs.2 S.2 i.V.m. Art.104 Abs.1 und Art.20 Abs.3 GG; die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei Altfällen sind bereits höchstrichterlich vorgegeben (§67d Abs.3 S.1 i.V.m. §2 Abs.6 StGB eingeschränkt durch BVerfGE 128,326). • Fortdauer darf nur angeordnet werden, wenn aus konkreten Umständen eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten ableitbar ist und zugleich eine psychische Störung im Sinne des §1 Abs.1 Nr.1 ThUG vorliegt; dabei ist die Wechselwirkung zwischen Deliktsschwere und Rückfallwahrscheinlichkeit zu berücksichtigen. • Das Oberlandesgericht hat die vom Sachverständigen gemachten Feststellungen nicht vollständig und nicht ausreichend gewürdigt: Das Gutachten sprach nur noch von circa 50 % Wahrscheinlichkeit für überwiegend mit Drohungen begangene einschlägige Delikte; für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten fehlt hinreichende Tatsachengrundlage. • Die Annahme einer dissozialen Persönlichkeitsstörung durch das Oberlandesgericht ist nicht ausreichend begründet, weil der Gutachter wegen Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers keine Diagnose stellte und frühere Gutachten nicht das erforderliche Symptomkomplexurteil enthielten; das Gericht hat die Begründungspflicht verletzt. • Das Oberlandesgericht hat zudem nicht geprüft, ob weniger einschneidende Maßnahmen wie Führungsaufsicht ein ausreichendes Schutzniveau bieten könnten; damit ist die gebotene strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung unvollständig. • Aufgrund der mangelhaften Sachaufklärung und Begründung ist die Fortdaueranordnung verfassungswidrig und verletzt das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers; die Kontrollanforderungen bei langandauernder Unterbringung erfordern verstärkte Nachprüfung. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Mai 2012 verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten und wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen; der Erlass der einstweiligen Anordnung erledigt sich damit. Die Verfassungsbeschwerde wurde im Übrigen nicht zur Entscheidung angenommen; Anträge auf Haftkostenerstattung und Entschädigung sind unzulässig, weil nicht hinreichend substantiiert und der Rechtsweg nicht erschöpft. Insgesamt ist festzuhalten, dass Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen nur auf einer tragfähigen, detailliert begründeten Tatsachengrundlage und nach Prüfung milderer Maßnahmen angeordnet werden darf; hier bestand eine solche Grundlage nicht, weshalb die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben war.