OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 990/13

BVERFG, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erstattungsanspruch nach §34a Abs.3 BVerfGG kann sich aus der von der öffentlichen Gewalt eigenständig erfolgten Beseitigung des angegriffenen Aktes ergeben. • Beseitigt die Behörde den beanstandeten Verwaltungsakt von sich aus oder trifft sie gleichwertige Abhilfemaßnahmen, kann daraus ohne weitere Prüfung auf Billigkeit der Auslagenerstattung geschlossen werden. • Bei Erledigungserklärung des Beschwerdeführers ist über die Hauptsache nicht mehr zu entscheiden; die Erstattung der notwendigen Auslagen bleibt nach Billigkeitsgesichtspunkten zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Auslagen bei eigener Beseitigung des angegriffenen Aktes durch die Behörde • Erstattungsanspruch nach §34a Abs.3 BVerfGG kann sich aus der von der öffentlichen Gewalt eigenständig erfolgten Beseitigung des angegriffenen Aktes ergeben. • Beseitigt die Behörde den beanstandeten Verwaltungsakt von sich aus oder trifft sie gleichwertige Abhilfemaßnahmen, kann daraus ohne weitere Prüfung auf Billigkeit der Auslagenerstattung geschlossen werden. • Bei Erledigungserklärung des Beschwerdeführers ist über die Hauptsache nicht mehr zu entscheiden; die Erstattung der notwendigen Auslagen bleibt nach Billigkeitsgesichtspunkten zu prüfen. Beschwerdeführer richteten Verfassungsbeschwerde gegen das Akkreditierungs- und Sitzplatzvergabeverfahren des Oberlandesgerichts München im NSU-Prozess. Zugleich beantragten sie Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Verfügungen. Die Kammer gab dem Antrag auf einstweilige Anordnung teilweise statt und forderte das OLG auf, auch ausländischen Medienvertretern mit Opferbezug angemessene Plätze zuzuweisen. Nach diesem Beschluss setzte das OLG das bisherige Verfahren nicht fort und führte ein neues Akkreditierungs- und Sitzplatzvergabeverfahren mit anderen Regeln ein. Die Beschwerdeführer erklärten daraufhin die Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragten die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Das Bayerische Finanzministerium wandte ein, die einstweilige Anordnung erlaube keinen zwingenden Schluss auf den Erfolg der Verfassungsbeschwerde. • Rechtsgrundlage für die Auslagenerstattung ist §34a Abs.3 BVerfGG; Billigkeitsgesichtspunkte sind maßgeblich. • Bei Entscheidungen nach §34a Abs.3 BVerfGG ist der Grund der Erledigung entscheidend: Beseitigt die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus oder gewährt sie gleichwertige Abhilfe, spricht dies dafür, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers für begründet hält. • In solchen Fällen ist es billig, die staatliche Hand an dieser Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung der Auslagen zuzubilligen, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre. • Hier hat das Oberlandesgericht nach Eingang der Verfassungsbeschwerde ohne Verpflichtung wegen der einstweiligen Anordnung von sich aus ein neues Verfahren eingeführt und damit den angegriffenen Akt beseitigt. • Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen, die entgegenstünden oder nahelegen, dass das OLG das Begehren der Beschwerdeführer nicht für berechtigt gehalten hätte; eine weitergehende Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde war daher nicht erforderlich. • Die Festsetzung der Gegenstandswerte erfolgte nach §37 Abs.2 Satz2 i.V.m. §14 Abs.1 RVG. Die Beschwerdeführer erhalten ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren voll erstattet; der Freistaat Bayern hat hierfür aufzukommen. Begründet wurde dies damit, dass das Oberlandesgericht nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde von sich aus das beanstandete Akkreditierungs- und Sitzplatzvergabeverfahren durch ein neues Verfahren ersetzt hat, sodass die Beschwerde erledigt wurde und aus der eigenständigen Beseitigung des angegriffenen Akts auf die Billigkeit der Auslagenerstattung geschlossen werden kann. Eine weitergehende Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde war nicht erforderlich, da keine entgegenstehenden Gründe vorgetragen wurden. Die Gegenstandswerte wurden für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € und für das Verfahren zur einstweiligen Anordnung auf 25.000 € festgesetzt.