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Beschluss

1 BvR 2256/10 - Vz 32/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie die Umstände darlegt, aus denen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt (vgl. §97b Abs.2 Satz2 BVerfGG). • Bei der Prüfung der Verfahrensdauer sind Natur und Bedeutung der Sache, die Auswirkungen auf die Beteiligten, die Sachkomplexität und das Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen (§97a Abs.1 Satz2 BVerfGG). • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Verzögerungsbeschwerde ist zu versagen, wenn die Beschwerde von vornherein keine Erfolgsaussichten hat (vgl. §114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Verzögerungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung • Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie die Umstände darlegt, aus denen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt (vgl. §97b Abs.2 Satz2 BVerfGG). • Bei der Prüfung der Verfahrensdauer sind Natur und Bedeutung der Sache, die Auswirkungen auf die Beteiligten, die Sachkomplexität und das Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen (§97a Abs.1 Satz2 BVerfGG). • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Verzögerungsbeschwerde ist zu versagen, wenn die Beschwerde von vornherein keine Erfolgsaussichten hat (vgl. §114 ZPO). Der Beschwerdeführer wandte sich mit mehreren Verfahren, insbesondere 1 BvR 2256/10, gegen Entscheidungen fachgerichtlicher Instanzen eines arbeitsrechtlichen Streits. Streitgegenstände waren u. a. Karenzentschädigung, Auskunfts-, Herausgabe-, Löschungs- und Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Nach abschlägigen Entscheidungen der Arbeitsgerichte und Zurückweisungen von Nichtzulassungsbeschwerden nahm er diese Entscheidungen in seine Verfassungsbeschwerde auf. Er beantragte Prozesskostenhilfe und erhob später Verzögerungsrüge und -beschwerde; er rügte erhebliche finanzielle Nachteile und gab an, mehrfach eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Das Bundesverfassungsgericht lehnte zwischenzeitlich die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an. Die Berichterstatterin erläuterte Verzögerungsgründe im Dezernat und Prioritätensetzung zugunsten existenzsichernder Verfahren. Die Kammer verwies darauf, die Darlegungen des Beschwerdeführers zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer genügten nicht und wies die Verzögerungsbeschwerde als unzulässig zurück. • Verfahrensdauer: Die Verzögerungsbeschwerde muss schriftlich begründet werden; der Beschwerdeführer hat darzulegen, welche konkreten Umstände aus seiner Sicht die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen (§97b Abs.2 Satz2 BVerfGG). • Beurteilungskriterien: Zur Angemessenheit sind Natur und Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Auswirkungen einer Verzögerung, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das Verhalten der Beteiligten sowie externe, nicht beeinflussbare Tätigkeiten Dritter heranzuziehen (§97a Abs.1 Satz2 BVerfGG). • Vortragspflichten: Auf bereits in der Verzögerungsrüge gemachte Angaben kann Bezug genommen werden, erforderlich ist jedoch ergänzender Vortrag zu seither eingetretenen verfahrenserheblichen Umständen; bloße Bezugnahme auf Entschädigungsansprüche genügt nicht. • Sachverhaltsspezifik: Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich nach den genannten Kriterien eine besondere Dringlichkeit oder eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergeben würde. • Relevanz der Ansprüche: Für Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen gilt nicht generell erhöhte Dringlichkeit; eine besondere Beschleunigungspflicht besteht nicht wie etwa in bestimmten Kündigungs- oder familienrechtlichen Verfahren. • Erfolgsaussichten und PKH: Mangels hinreichender Begründung der Verzögerungsbeschwerde fehlt es an Erfolgsaussichten; deshalb ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§114 ZPO). • Verfahrensumfang: Für die weiteren in der Rüge einbezogenen Verfahren wurde gemäß §97d Abs.2 Satz4 BVerfGG von weiterer Begründung abgesehen. Die Verzögerungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer die Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht ausreichend dargelegt hat. Die vorgebrachten allgemeinen Hinweise auf finanzielle Belastungen und frühere Vollstreckungsmaßnahmen genügen nicht, da konkrete, verfahrensrelevante Umstände fehlen, die eine vordringliche Bearbeitung geboten hätten. Wegen der mangelnden Erfolgsaussichten wird auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; eine Förderung des Verfahrens kann daher nicht erfolgen. Der Beschwerdeführer trägt damit die Verfahrenskosten und erhält keinen Ersatz für geltend gemachte materielle oder immaterielle Schäden.