Beschluss
1 BvR 2635/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Richter sind von Mitwirkung nicht ausgeschlossen, wenn ihre frühere Tätigkeit in einem endgültig abgeschlossenen Verfassungsgerichtsverfahren liegt, das vor den Fachgerichten unanfechtbar ist.
• Eine frühere Mitwirkung an Nichtannahmebeschlüssen mit Festsetzung von Missbrauchsgebühren begründet keinen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, weil es sich nicht um dieselbe Sache handelt.
• Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über Nichtannahme oder Stattgabe sind nach § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unanfechtbar; daraus folgt, dass Fachgerichte über solche Entscheide nicht zu entscheiden haben.
• Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn auf Grundlage des Vortrags keine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte erkennbar ist (§ 93a BVerfGG).
Entscheidungsgründe
Kein Mitwirkungsausschluss bei früherer Beteiligung an unanfechtbaren Kammerbeschlüssen • Richter sind von Mitwirkung nicht ausgeschlossen, wenn ihre frühere Tätigkeit in einem endgültig abgeschlossenen Verfassungsgerichtsverfahren liegt, das vor den Fachgerichten unanfechtbar ist. • Eine frühere Mitwirkung an Nichtannahmebeschlüssen mit Festsetzung von Missbrauchsgebühren begründet keinen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, weil es sich nicht um dieselbe Sache handelt. • Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über Nichtannahme oder Stattgabe sind nach § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unanfechtbar; daraus folgt, dass Fachgerichte über solche Entscheide nicht zu entscheiden haben. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn auf Grundlage des Vortrags keine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte erkennbar ist (§ 93a BVerfGG). Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, rügt die Festsetzung von Missbrauchsgebühren durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts, die in Nichtannahmebeschlüssen erhoben wurden. Er habe dagegen vor dem Verwaltungsgericht Klagen erhoben; diese wurden als unzulässig wegen fehlenden Verwaltungsrechtswegs abgewiesen. Auch die Anträge auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof blieben erfolglos. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und hält die Rechtsgrundlage und Festsetzung der Gebühren für verfassungswidrig. Zu prüfen ist, ob die drei Richter, die zuvor an den Kammerbeschlüssen mitgewirkt hatten, von der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage der Besetzung und eines möglichen Ausschlusses zu entscheiden und zugleich die Annahme der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. • Der Senat hat von Amts wegen über seine ordnungsgemäße Besetzung zu befinden; § 18 BVerfGG regelt Ausschlussgründe eng und verfahrensbezogen. • Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG erfordert eine frühere Tätigkeit in derselben Sache im konkreten verfassungsgerichtlichen Verfahren oder in einem ihm unmittelbar vorangegangenen, ihm zugeordneten Verfahren. • Nichtannahme- und Stattgabebeschlüsse sowie hiermit verbundene Festsetzungen von Missbrauchsgebühren sind nach § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unanfechtbar; fachgerichtlicher Rechtschutz dagegen ist ausgeschlossen. • Weil die Kammerentscheidungen endgültig abschließen und von Fachgerichten nicht überprüfbar sind, kann eine frühere Mitwirkung an solchen Kammerbeschlüssen nicht als Tätigkeit in derselben Sache im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG gelten. • Entsprechend scheidet auch ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG wegen Beteiligung an der Sache aus, da die verwaltungsgerichtlichen Klagen wegen fehlenden Rechtswegs eigenständige, neue Verfahrensgegenstände bilden. • Die Klagen vor den Verwaltungsgerichten waren offensichtlich unzulässig; damit sind die vorgelegten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht geeignet, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen. • Mangels erkennbarer Grundrechtsverletzung auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (§§ 23 Abs.1 Satz2, 92, 93a BVerfGG). Die Richter Gaier, Paulus und Britz sind nicht von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen; sie dürfen auch über die Frage ihres Ausschlusses selbst entscheiden. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil aus dem Vorbringen keine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte ersichtlich ist. Die vorangegangenen Nichtannahmebeschlüsse mit Festsetzung von Missbrauchsgebühren sind nach § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unanfechtbar und konnten nicht Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen sein. Die verwaltungsgerichtlichen Klagen waren offensichtlich unzulässig, wodurch keine eigenständige Grundlage für einen Mitwirkungsausschluss entsteht. Dem Beschwerdeführer bleibt insoweit kein Erfolg; die Entscheidungen werden nicht überprüft und die Beschwerde abgewiesen.