Beschluss
1 BvR 102/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die angegriffene gesetzliche Regelung nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.
• Eine Beschneidung durch nichtärztliche Personen wird nach § 1631d BGB nur in den ersten sechs Lebensmonaten zugelassen; spätere nichtärztliche Eingriffe werden dadurch nicht privilegiert.
• Eine weitere Begründung der Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig bei fehlender Selbstbetroffenheit durch § 1631d BGB • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die angegriffene gesetzliche Regelung nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. • Eine Beschneidung durch nichtärztliche Personen wird nach § 1631d BGB nur in den ersten sechs Lebensmonaten zugelassen; spätere nichtärztliche Eingriffe werden dadurch nicht privilegiert. • Eine weitere Begründung der Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Der Beschwerdeführer rügt eine gesetzliche Regelung über den Umfang der Personensorge bei männlicher Kindesbeschneidung vom 20. Dezember 2012 (Einfügung des § 1631d BGB). Er trägt vor, als Sechsjähriger 1991 von einer nicht medizinisch ausgebildeten Person beschnitten worden zu sein und noch unter den Folgen zu leiden. Er sieht durch die neue Vorschrift seine Rechte betroffen und hat Verfassungsbeschwerde erhoben. Der gesetzliche Text erlaubt nach Absatz 2 Beschneidungen durch nichtärztliche Personen jedoch nur in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes. Zivil- und strafrechtliche Ansprüche gegen den damals Handelnden sind nach Darstellung des Gerichts vermutlich verjährt. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. • Zulässigkeit: Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG setzt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Selbstbetroffenheit voraus; diese fehlt hier, weil die neue Regelung gerade nicht den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt privilegiert. • Auslegung der Norm: § 1631d BGB Absatz 2 lässt Beschneidungen durch nicht als Ärzte Ausgebildete nur in den ersten sechs Lebensmonaten zu; spätere nichtärztliche Eingriffe werden damit nicht gedeckt. • Rechtliche Folgen früherer Eingriffe: Mögliche zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche aus der 1991 behaupteten Beschneidung dürften wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sein, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse entfällt. • Verfahrensrechtliche Entscheidung: Da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen. • Endgültigkeit: Die Entscheidung ist unanfechtbar und beendet das Verfahren. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer durch die angegriffene gesetzliche Neuregelung (§ 1631d BGB) nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Die Vorschrift erlaubt nichtärztliche Beschneidungen nur in den ersten sechs Lebensmonaten, sodass die vom Beschwerdeführer behauptete frühere Beschneidung im Alter von sechs Jahren nicht von der Regelung erfasst wird. Darüber hinaus stehen mögliche zivil- oder strafrechtliche Ansprüche zur Zeit wohl unter dem Vorbehalt der Verjährung, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Gericht hat daher die Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung abgelehnt und die Entscheidung als unanfechtbar bezeichnet.