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Beschluss

1 BvR 2620/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht vom gesetzlichen Vertreter der juristischen Person eingereicht wird. • Ein unterzeichnender Stadtrechtsdirektor mit dem Zusatz "i.A." begründet ohne ausdrückliche Vollmacht oder Antrag auf Zulassung als Beistand keine Vertretungsmacht vor dem Bundesverfassungsgericht. • Eine nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zuzulassende Beistandsvertretung muss innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG geltend gemacht und durch eine verfahrensbezogene Vollmacht nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nachgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Vertretungsbefugnis • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht vom gesetzlichen Vertreter der juristischen Person eingereicht wird. • Ein unterzeichnender Stadtrechtsdirektor mit dem Zusatz "i.A." begründet ohne ausdrückliche Vollmacht oder Antrag auf Zulassung als Beistand keine Vertretungsmacht vor dem Bundesverfassungsgericht. • Eine nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zuzulassende Beistandsvertretung muss innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG geltend gemacht und durch eine verfahrensbezogene Vollmacht nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nachgewiesen werden. Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Oberbürgermeister nach der Gemeindeordnung Baden-Württemberg. Eine Verfassungsbeschwerde wurde eingereicht, deren Schriftsatz das Rechtsamt als Absender ausweist und von einem Stadtrechtsdirektor mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet ist. Der Oberbürgermeister hat die Beschwerde nicht selbst unterzeichnet und es wurde kein Nachweis erbracht, dass der Stadtrechtsdirektor generell vertretungsbefugt wäre. Die Beschwerdeführerin behauptete nicht innerhalb der gesetzten Frist, der Unterzeichner sei als Beistand nach § 22 BVerfGG zugelassen worden. Auch wurde keine spezielle Vollmacht für das verfassungsgerichtliche Verfahren vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht prüfte daraufhin die Zulässigkeit der Beschwerde und gab Hinweise zur Wirksamkeit der Einlegung, die nicht zu einem Nachweis der erforderlichen Vertretungsbefugnis führten. • Verfassungsbeschwerde erfordert grundsätzlich, dass bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter selbst handelt; hier ist das der Oberbürgermeister (§§ der Gemeindeordnung). • Die Beschwerdeschrift war nicht vom Oberbürgermeister unterzeichnet; die Unterschrift des Stadtrechtsdirektors mit "i.A." weist nicht auf Vertretungsmacht vor dem Bundesverfassungsgericht hin. • Eine wirksame gewillkürte Prozessvertretung nach § 22 BVerfGG liegt nicht vor, weil ein Stadtrechtsdirektor nicht kraft Amtstellung vertretungsberechtigt im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist. • Die Möglichkeit, einen anderen Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zuzulassen, setzt einen entsprechenden Antrag innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG voraus; ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. • Auch für eine Zulassung als Beistand ist eine verfahrensbezogene Vollmacht im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erforderlich; eine solche Vollmacht fehlt. • Mangels Vertretungsbefugnis und fehlender Beistandszulassung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, so dass von weiterer Begründung abgesehen werden konnte (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen, weil sie nicht vom gesetzlichen Vertreter der juristischen Person (Oberbürgermeister) eingelegt wurde und keine wirksame gewillkürte oder als Beistand zugelassene Vertretung nach § 22 BVerfGG vorlag. Der von der Beschwerde unterschreibende Stadtrechtsdirektor war nicht nachgewiesen vertretungsbefugt, und ein Antrag auf Zulassung als Beistand innerhalb der Monatsfrist wurde nicht gestellt. Ebenso fehlt eine verfahrensbezogene Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Mangels dieser Voraussetzungen war die Beschwerde unzulässig, weshalb das Bundesverfassungsgericht die Nichtzulassung bestätigt hat.