Beschluss
1 BvR 69/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 34 Abs.1 SGB V verletzt nicht Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 3 GG, weil keine verfassungsrechtliche Sonderopferpflicht der Versicherten besteht.
• Die Ungleichbehandlung zwischen verschreibungs- und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist durch sachliche Gründe (insbesondere Arzneimittelsicherheit und Kostensteuerung) gerechtfertigt und verhältnismäßig.
• Das Bundesverfassungsgericht sieht in der unterlassenen Vorlage an den EuGH durch das Bundessozialgericht keinen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 Satz 2 GG, weil die Vorlagepflicht vertretbar gehandhabt wurde.
• Die Rüge mangelnder demokratischer Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses ist unzulässig, da dem Beschwerdeführer die notwendige Selbstbetroffenheit fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem SGB V • Der gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 34 Abs.1 SGB V verletzt nicht Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 3 GG, weil keine verfassungsrechtliche Sonderopferpflicht der Versicherten besteht. • Die Ungleichbehandlung zwischen verschreibungs- und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist durch sachliche Gründe (insbesondere Arzneimittelsicherheit und Kostensteuerung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. • Das Bundesverfassungsgericht sieht in der unterlassenen Vorlage an den EuGH durch das Bundessozialgericht keinen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 Satz 2 GG, weil die Vorlagepflicht vertretbar gehandhabt wurde. • Die Rüge mangelnder demokratischer Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses ist unzulässig, da dem Beschwerdeführer die notwendige Selbstbetroffenheit fehlt. Der 1934 geborene und gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführer leidet an einer chronischen Atemwegserkrankung und wird dauerhaft mit Gelomyrtol forte behandelt. Bis Ende 2003 übernahm die Krankenkasse die Kosten mit Zuzahlungen; seit 2004 sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nicht mehr Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 34 Abs.1 SGB V). Der Beschwerdeführer trägt seitdem nach eigenen Angaben monatliche Mehrausgaben von 28,80 € und begehrt Kostenerstattung. Die Krankenkasse lehnte ab; Widerspruch, Klage und Revision blieben erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte er Verstöße gegen Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 3 GG, die Verletzung von Art. 101 Abs.1 S.2 GG wegen unterlassener Vorlage an den EuGH und die mangelnde demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist teilweise zulässig (Gleichheitsrüge), teilweise unzulässig (Angriff auf Gesetzgebungsbefugnis des Gemeinsamen Bundesausschusses mangels Selbstbetroffenheit). • Sachliche Bewertung der Gleichheitsrüge: Es liegt kein verfassungsrechtliches Sonderopfer der chronisch Kranken vor, weil sie die auf sie entfallenden Kosten für nicht verschreibungspflichtige Mittel für sich selbst aufwenden und damit keine fremdnützige Belastung entsteht. • Art. 3 GG-Prüfung: Differenzierungen sind durch Sachgründe zu rechtfertigen; hier ist die Unterscheidung nach Verschreibungspflicht nicht verfassungswidrig, da sie primär der Arzneimittelsicherheit (§ 48 AMG, ArzneimittelverschreibungsVO) und der Kostensteuerung dient. • Verhältnismäßigkeit: Die Einordnung ist geeignet und erforderlich; die zumutbare Belastung der Versicherten ist gegeben, zumal Ausnahmen für therapeutischen Standard schwerwiegender Erkrankungen in § 34 Abs.1 S.2 SGB V vorgesehen sind. • Härtefall- und Beitragsargumente: Die pauschale Belastung des Beschwerdeführers ist nicht als unzumutbar anzusehen, da keine konkreten Angaben zu Einkommen oder Vermögen vorliegen und gesetzliche Schutzmechanismen wie Zuzahlungsbegrenzungen bestehen (§§ 61,62, § 2a, § 242 SGB V). • Vorlagepflicht an EuGH: Das Bundessozialgericht hat die unionsrechtliche Frage unter Beachtung einschlägiger EuGH-Rechtsprechung (u.a. Pohl-Boskamp, DocMorris) vertretbar beurteilt; eine offensichtliche Verletzung der Vorlagepflicht nach Art.267 AEUV liegt nicht vor. • Demokratische Legitimation des G-BA: Die Rüge bleibt ohne Erfolg wegen fehlender Selbstbetroffenheit; der konkrete Ausschluss beruhte auf gesetzlicher Regelung, nicht auf G-BA-Rechtssetzung. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Rüge, § 34 Abs.1 SGB V verletze Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 3 GG, ist zwar zulässig, aber unbegründet: Die Differenzierung nach Verschreibungspflicht ist sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, Arzneimittelsicherheit und Kostensteuerung rechtfertigen die Ungleichbehandlung; Ausnahmeregelungen für schwerwiegende Erkrankungen bestehen. Die Beschwerde gegen vermeintliche Verstöße von Art. 101 Abs.1 S.2 GG ist unbegründet, weil das Bundessozialgericht die Vorlagepflicht an den EuGH vertretbar handhabte. Die Angriffe auf die Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses sind unzulässig mangels Selbstbetroffenheit. Damit bleibt die Kostenübernahmeverweigerung der Krankenkasse in der Sache bestehen und der Beschwerdeführer trägt die Kosten für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel selbst.