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Beschluss

2 BvR 938/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn ein Gericht das für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Tatsachenvorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht ernstlich erwogen hat. • Bei einer Zwangsversteigerung muss der Verzicht auf Einzelausgebote von anwesenden Beteiligten bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten ausdrücklich und zu Protokoll erklärt werden; Stillschweigen reicht nicht aus. • Unterbleibt die Auseinandersetzung eines Rechtsmittelgerichts mit dem Kernvortrag zur Anwesenheit vor Beginn der Bietstunde und dessen rechtlicher Bedeutung, ist die Entscheidung wegen Gehörsverletzung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliches Gehör bei Versteigerung: Erfordernis der Berücksichtigung wesentlichen Vortrags • Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn ein Gericht das für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Tatsachenvorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht ernstlich erwogen hat. • Bei einer Zwangsversteigerung muss der Verzicht auf Einzelausgebote von anwesenden Beteiligten bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten ausdrücklich und zu Protokoll erklärt werden; Stillschweigen reicht nicht aus. • Unterbleibt die Auseinandersetzung eines Rechtsmittelgerichts mit dem Kernvortrag zur Anwesenheit vor Beginn der Bietstunde und dessen rechtlicher Bedeutung, ist die Entscheidung wegen Gehörsverletzung aufzuheben. In einem Zwangsversteigerungstermin beantragte die Gläubigerin, alle Wohnungs- und Teileigentumsrechte zusammen als Gesamtausgebot ohne Einzelausgebote zuzulassen; das Amtsgericht stimmte dem zu. Die Eigentümerin (Beschwerdeführerin) betrat den Sitzungssaal kurz nach Beginn des Termins, stellte aber dar, sie sei vor Beginn der Bietstunde anwesend gewesen und habe nicht auf Einzelausgebote verzichtet. Das Amtsgericht forderte zur Abgabe von Geboten nur für das Gesamtausgebot auf und erteilte den Zuschlag. Die Beschwerdeführerin erhob sofortige Beschwerde und Anhörungsrüge; die Landgerichte wiesen sie zurück mit der Begründung, sie sei erst nach Beginn der Bietzeit erschienen und daher nicht zu hören gewesen. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG). • Art.103 Abs.1 GG verpflichtet das Gericht, wesentliche Tatsachenvorträge zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn aus der Entscheidung ersichtlich wird, dass der Vortrag nicht berücksichtigt wurde. • Das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin war, dass sie vor Beginn der Bietstunde anwesend war und somit hätte befragt werden müssen, ob sie auf Einzelausgebote verzichtet; das Landgericht setzte demgegenüber fälschlich voraus, sie sei erst nach Beginn der Bietstunde erschienen. • Das Landgericht hat in seinem Beschluss den wesentlichen Tatsachenvortrag nicht verarbeitet und sich nicht ernstlich mit der konkreten Rechtslage auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer ausdrücklichen Verzichtserklärung. • Die nachfolgende Entscheidung des Landgerichts zur Anhörungsrüge beseitigte den Mangel nicht, weil auch sie den Kernvortrag nicht ernsthaft erwog und diesbezügliche Erwägungen fehlten. • Wegen der entscheidungserheblichen Gehörsverletzung sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde wird insoweit stattgegeben: Die Beschlüsse des Landgerichts vom 22.02.2012 und 27.03.2012 verletzen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nach Art.103 Abs.1 GG und werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen, damit dort unter Berücksichtigung des vorgetragenen Tatsachenkerns neu entschieden wird. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Die Aufhebung erstreckt sich auf die bestätigenden Entscheidungen, weil eine nachfolgende Bestätigung nicht schützt, wenn die vorherige Entscheidung wegen Gehörsverletzung aufzuheben ist. Der anwaltliche Gegenstandswert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.