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Beschluss

1 BvL 16/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 3 GrEStG a.F. begünstigt Ehegatten, nicht jedoch eingetragene Lebenspartner; diese Ungleichbehandlung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Die Ungleichbehandlung ist mit strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben zu prüfen, weil sie an der Wahl der Lebensform anknüpft; für die hier streitige Privilegierung bestehen keine hinreichenden Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft. • Mehrere Befreiungstatbestände des § 3 GrEStG a.F., die Ehegatten, nicht aber Lebenspartner begünstigen, sind verfassungswidrig; der Gesetzgeber hat bis 31.12.2012 eine rückwirkend verfassungskonforme Regelung für die betroffenen Altfälle zu treffen.
Entscheidungsgründe
Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG • § 3 GrEStG a.F. begünstigt Ehegatten, nicht jedoch eingetragene Lebenspartner; diese Ungleichbehandlung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Die Ungleichbehandlung ist mit strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben zu prüfen, weil sie an der Wahl der Lebensform anknüpft; für die hier streitige Privilegierung bestehen keine hinreichenden Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft. • Mehrere Befreiungstatbestände des § 3 GrEStG a.F., die Ehegatten, nicht aber Lebenspartner begünstigen, sind verfassungswidrig; der Gesetzgeber hat bis 31.12.2012 eine rückwirkend verfassungskonforme Regelung für die betroffenen Altfälle zu treffen. Die Kläger begründeten 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 2009 regelten sie notariell die Vermögensauseinandersetzung und übertrugen wechselseitig Miteigentumsanteile an Immobilien, woraufhin das Finanzamt Grunderwerbsteuer festsetzte. Die Kläger rügten, § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. benachteilige eingetragene Lebenspartner verfassungswidrig, weil nur Ehegatten von der Steuerbefreiung profitieren. Das Finanzgericht legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber 2010 die Gleichstellung für künftige Erwerbe eingeführt, die Regelung gilt jedoch erst ab dem 14.12.2010 bzw. für Erwerbe nach dem 13.12.2010. • § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. befreite bislang nur Ehegatten vom Grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerb; eingetragene Lebenspartner blieben außen vor. • Art. 3 Abs. 1 GG verlangt Prüfung unter strengen Maßstäben, weil die Differenzierung an der Wahl der Lebensform anknüpft und damit die sexuelle Orientierung faktisch berührt; im Steuerrecht gelten darüber hinaus besondere Anforderungen wie Leistungsfähigkeitsprinzip und Folgerichtigkeit. • Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe (Familien- und erbrechtliche Erwägungen, Vermeidung steuerlicher Umgehung und Disponibilität des Grundstückserwerbs) rechtfertigen die Ungleichbehandlung nicht: Eingetragene Lebenspartner sind familien- und erbrechtlich weitgehend mit Ehegatten gleichgestellt und leben in dauerhaften, rechtlich verfestigten Partnerschaften. • Auch Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) vermag die Benachteiligung nicht zu rechtfertigen, weil die zu schützende Stellung von Ehe und Familie nicht ohne Weiteres eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, wenn die andere Lebensform vergleichbar ist. • Vor dem Hintergrund früherer Rechtsprechung und der seit 2001 bestehenden umfangreichen Gleichstellung ist die Benachteiligung für die betroffenen Zeiträume erkennbar und nicht durch einen bloßen Verweis auf spätere Gesetzesänderungen gerechtfertigt. • Die materiell-rechtliche Nichtanwendbarkeit der angegriffenen Vorschriften folgt; die Feststellung der Verfassungswidrigkeit erstreckt sich auf weitere verwandte Befreiungsnormen des § 3 GrEStG a.F., weil dieselben Rechtfertigungsdefizite vorliegen. • Gerichte und Behörden dürfen die betroffenen Normen nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen; die gesetzgeberische Nachbesserung ist bis zum 31.12.2012 anzuordnen. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass § 3 Nr. 3 Satz 2 und 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 Satz 3 und Nr. 7 Satz 2 GrEStG a.F. insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, als eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit wurden. Die Normen sind daher in den betroffenen Zeiträumen nicht mehr anzuwenden; Gerichte und Verwaltungen haben die Anwendung zu unterlassen und laufende Verfahren auszusetzen. Der Gesetzgeber wird verpflichtet, bis zum 31.12.2012 eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen, die die in der Zeit zwischen dem 16.02.2001 und dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 entstandenen Gleichheitsverstöße beseitigt. Die Entscheidung führt zur rückwirkenden Rechtsschutzpflicht des Gesetzgebers für die betroffenen Altfälle und schließt eine Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung aus.