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Beschluss

2 PBvU 1/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gesetzgebungszuständigkeit für §§13–15 LuftSiG a.F. ergibt sich aus Art.73 Nr.6 GG a.F. • Art.35 Abs.2 S.2 und Abs.3 GG schließen den Einsatz spezifisch militärischer Waffen nicht grundsätzlich aus, erlauben ihn aber nur unter engen Voraussetzungen. • Ein Einsatz der Streitkräfte nach Art.35 Abs.3 S.1 GG bedarf auch in Eilfällen eines Beschlusses der Bundesregierung als Kollegialorgan.
Entscheidungsgründe
Einsatz der Streitkräfte im Katastrophennotstand: Kompetenz, Waffenverwendung, Entscheidungszuständigkeit • Die Gesetzgebungszuständigkeit für §§13–15 LuftSiG a.F. ergibt sich aus Art.73 Nr.6 GG a.F. • Art.35 Abs.2 S.2 und Abs.3 GG schließen den Einsatz spezifisch militärischer Waffen nicht grundsätzlich aus, erlauben ihn aber nur unter engen Voraussetzungen. • Ein Einsatz der Streitkräfte nach Art.35 Abs.3 S.1 GG bedarf auch in Eilfällen eines Beschlusses der Bundesregierung als Kollegialorgan. Gegenstand ist die Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes (§§13–15 LuftSiG a.F.), die den Einsatz der Streitkräfte zur Abwehr besonders schwerer Gefahren aus dem Luftverkehr regeln. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Normenkontrollverfahren Fragen zur Rechtsgrundlage und zu den Grenzen militärischer Mittel bei Einsätzen im Katastrophennotstand vorgelegt. Die Vorlage betrifft insbesondere, ob Art.35 GG oder Art.73 GG die Gesetzgebungskompetenz begründet, ob militärische Kampfmittel nach Art.35 GG zulässig sind und welches Organ über Einsätze zu entscheiden hat. Der Erste Senat hatte in einem früheren Urteil enge Beschränkungen für militärische Waffen bejaht; das Plenum wurde angerufen, weil der Zweite Senat von dieser Auffassung abweichen wollte. Gesetzgebungsmaterialien, Verfassungswortlaut und systematische Erwägungen wurden ausgewertet. Es besteht dissente Auffassung eines Richters, der strengere Beschränkungen fordert. • Kompetenz: §§13–15 LuftSiG a.F. sind dem Bund kraft Annexkompetenz aus Art.73 Nr.6 GG a.F. zuzuordnen; der Bund durfte Regelungen zur Abwehr spezifischer Luftverkehrsgefahren treffen. • Art.35 GG (Abs.2 S.2, Abs.3) regelt materielle Voraussetzungen für Streitkräfteeinsätze im Katastrophennotstand; aus Wortlaut, Systematik und Gesetzgebung folgt nicht zwingend ein genereller Ausschluss spezifisch militärischer Waffen. • Die Zulässigkeit militärischer Mittel bleibt möglich, allerdings nur unter engen Voraussetzungen: (1) es muss ein besonders schwerer Unglücksfall von katastrophischer Dimension vorliegen; (2) der Unglücksfall muss bereits eingetreten oder sein Eintritt unmittelbar bevorstehen; (3) der Einsatz ist ultima ratio (Erforderlichkeit/Subsidiarität) und auf das zur wirksamen Bekämpfung Erforderliche beschränkt; (4) die Verfassungsregelung des Art.87a Abs.4 GG, die militärische Einsätze im inneren Notstand besonders beschränkt, darf nicht durch Umgehung unterlaufen werden. • Wortlaut, Systematik und teleologische Erwägungen führen zur restriktiven Auslegung: Art.35 darf nicht so interpretiert werden, dass er die engen Beschränkungen des inneren Notstandes aushöhlt; zugleich ist Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Gefahrenabwehr erforderlich. • Entscheidungszuständigkeit: Für den überregionalen Katastrophennotstand weist Art.35 Abs.3 S.1 GG die Entscheidung über den Einsatz der Streitkräfte der Bundesregierung als Kollegialorgan zu; diese Zuständigkeit kann nicht auf Einzelminister delegiert werden und gilt auch in Eilfällen. • Verfahrensrechtliche Folgerung: Abweichende Senatsauffassungen, die tragende Rechtsauffassungen eines anderen Senats betreffen, sind dem Plenum vorzulegen; hier hat das Plenum entschieden und die Grundsätze klargestellt. Das Plenum beantwortet die Vorlagefragen wie folgt: Erstens begründet Art.73 Nr.6 GG a.F. die Gesetzgebungskompetenz für die geprüften Vorschriften des LuftSiG. Zweitens schließen Art.35 Abs.2 S.2 und Abs.3 GG den Einsatz spezifisch militärischer Waffen nicht generell aus, erlauben ihn aber nur unter engen, klar eingegrenzten Voraussetzungen (katastrophischer, unmittelbar bevorstehender oder bereits in Gang gesetzter Schaden, ultima-ratio-Prinzip, Wahrung der Schranken von Art.87a Abs.4 GG). Drittens ist für den überregionalen Katastrophennotstand ein Einsatz der Streitkräfte auch in Eilfällen nur aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung als Kollegialorgan zulässig; eine Delegation an Einzelminister ist unzulässig. Damit bleibt die Zulässigkeit militärischer Mittel theoriegestützt offen, ist aber in der Praxis stark restriktiv gebunden an Vorliegen schwerster Gefährdungslagen und an Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfungen; zugleich hat das Gericht damit die verfassungsgemäßen Grenzen für innerstaatliche Streitkräfteeinsätze klargestellt und die Rolle der Bundesregierung in Einsatzentscheidungen verbindlich festgelegt. Das Ergebnis schützt die föderale Zuständigkeitsordnung, betont die ultima-ratio-Natur militärischer Eingriffe und macht deutlich, dass gesetzgeberische oder verfassungsändernde Eingriffe durch den Gesetzgeber nötig wären, um weitergehende Einsatzbefugnisse dauerhaft zu schaffen.