OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 3201/11

BVERFG, Entscheidung vom

28mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine zeitratierliche Kürzung unverfallbarer Anwartschaften bei Insolvenzeröffnung stellt keine unmittelbare Altersdiskriminierung dar. • Eine etwaige mittelbare Altersbenachteiligung durch zeitratierliche Berechnung ist mit unionsrechtlichen Vorgaben (RL 2000/78/EG) vereinbar, wenn sie legitime sozialpolitische Ziele verfolgt und geeignet, erforderlich sowie angemessen ist. • Die Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht vertretbar von einer acte éclairé/acte clair-Situation ausgeht oder die Frage nicht entscheidungserheblich ist. • Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist nicht verletzt, sofern die nationale Gerichtsbarkeit die Frage der Anwendbarkeit und Vereinbarkeit unionsrechtlicher Vorgaben vertretbar geprüft hat.
Entscheidungsgründe
Zeitratierliche Kürzung unverfallbarer Betriebsrenten bei Insolvenzeröffnung nicht europarechtswidrig • Eine zeitratierliche Kürzung unverfallbarer Anwartschaften bei Insolvenzeröffnung stellt keine unmittelbare Altersdiskriminierung dar. • Eine etwaige mittelbare Altersbenachteiligung durch zeitratierliche Berechnung ist mit unionsrechtlichen Vorgaben (RL 2000/78/EG) vereinbar, wenn sie legitime sozialpolitische Ziele verfolgt und geeignet, erforderlich sowie angemessen ist. • Die Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht vertretbar von einer acte éclairé/acte clair-Situation ausgeht oder die Frage nicht entscheidungserheblich ist. • Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist nicht verletzt, sofern die nationale Gerichtsbarkeit die Frage der Anwendbarkeit und Vereinbarkeit unionsrechtlicher Vorgaben vertretbar geprüft hat. Beschwerdeführer, geboren 1952, war von 1982 bis 2007 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt; es galt eine Versorgungsordnung mit abgestuften Dienstzeitwerten und Regelungen zu unverfallbaren Anwartschaften. Nach Insolvenzeröffnung der Arbeitgeberin 2005 übernahm der Pensions-Sicherungs-Verein 65,3206 % der Anwartschaften; er berechnete die Anwartschaft zeitratierlich bis zur (fiktiven) Vollendung des 65. Lebensjahrs und zahlte monatlich 229,54 €. Der Beschwerdeführer forderte eine höhere Berechnung, weil die zeitratierliche Kürzung seiner Ansicht nach altersdiskriminierend sei und verlangte Feststellung eines höheren Anspruchs (296,34 €). Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das Bundesarbeitsgericht erachtete die gesetzlichen Berechnungsregelungen als unionsrechtskonform und erforderliche Maßnahme zum Schutz von Betriebsrenten. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen unterbliebener Vorlage an den EuGH. • Rechtsgrundlage und Regelung: Die Versorgungsordnung sah gestaffelte Prozentsätze je Dienstjahr und in § 11 Unverfallbarkeit bei vorzeitigem Ausscheiden vor; bei Insolvenzeröffnung verweist § 7 Abs. 2 S.3,4 BetrAVG auf § 2 Abs.1 Satz1 BetrAVG zur zeitratierlichen Berechnung. • Europarechtliche Prüfungsdimension: Das Bundesarbeitsgericht maß die Regelungen an Art. 21 EU-GrCharta und den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG; das BVerfG bestätigte die vertretbare Prüfung und Unterlegung der nationalen Regelungen mit unionsrechtlichen Maßstäben. • Diskriminierungsfrage: Es liegt keine unmittelbare Altersdiskriminierung vor, weil die Vorschrift nicht direkt nach dem Alter differenziert; eine mittelbare Disposition ist anzunehmen, die aber nach Art. 6 RL 2000/78/EG bzw. Art. 2 Abs.2 lit. i gerechtfertigt sein kann. • Legitimes Ziel und Verhältnismäßigkeit: Die zeitratierliche Berechnung verfolgt das legitime sozialpolitische Ziel, Betriebsrenten vor Zahlungsausfall zu schützen; das Mittel ist sachgerecht, erforderlich und angemessen, weil es die anteilige Betriebstreue und den Entgeltcharakter der Betriebsrente berücksichtigt. • Vorlagepflicht an den EuGH: Das BVerfG stellte fest, dass das Bundesarbeitsgericht seine Vorlagepflicht geprüft hat und nicht unvertretbar von der Pflicht abgewichen ist; es lag kein acte éclairé vor, gleichwohl war die Entscheidung, nicht vorzulegen, verfassungsrechtlich vertretbar, da die Fragen nicht entscheidungserheblich oder acte clair waren. • Prüfung des Anwendungsbereichs des AGG und der RL 2000/78/EG: Selbst bei Anwendung des AGG ergäbe sich kein anderer Ausgang, weil dieselben Rechtfertigungsmaßstäbe gelten; eine Vorlagepflicht bestand danach nicht. • Verfassungsrechtliche Überprüfung: Das Bundesverfassungsgericht kontrollierte nicht die materielle unionsrechtliche Auslegung, sondern die Vertretbarkeit des Umgangs des Bundesarbeitsgerichts mit der Vorlagepflicht; eine Verletzung des Art. 101 Abs.1 GG wurde verneint. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen. Es wird festgestellt, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht verletzt ist, weil das Bundesarbeitsgericht die unionsrechtlichen Fragen vertretbar geprüft und keine unvertretbare Verletzung der Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union begangen hat. Die zeitratierliche Kürzung unverfallbarer Anwartschaften bei Insolvenzeröffnung ist unter den angelegten Maßstäben keine unzulässige unmittelbare Altersdiskriminierung; eine gegebenenfalls bestehende mittelbare Benachteiligung ist nach den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, weil sie einem legitimen sozialpolitischen Ziel dient und geeignet sowie erforderlich und angemessen ist. Folglich hatte die Klage auf Feststellung einer höheren Anwartschaft keinen Erfolg und die von Pensions-Sicherungs-Verein berechnete Leistung bleibt bestehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.