Beschluss
1 BvR 1839/10, 1 BvR 1849/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurückweisung von Berufungen durch Beschluss verletzt das rechtliche Gehör, wenn das Berufungsgericht den substanziierten Vortrag und die angebotenen Beweismittel der Berufung nicht ausreichend beachtet.
• Bei Prospekthaftung kann die nachträgliche Änderung von Vertriebsvereinbarungen und ein nachträglicher Erlass von Abgangsentschädigungen einen wesentlichen Prospektfehler darstellen, soweit der Kläger hinreichend konkret vorträgt und Beweis anbietet.
• Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Anlegers sind nicht so hoch zu ziehen, dass Beweisantritte für Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Anlegers von vornherein als unzulänglich gelten.
• Kommt das Berufungsgericht der Erwiderungspflicht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht nach, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung der Berufung in Prospekthaftungssachen • Die Zurückweisung von Berufungen durch Beschluss verletzt das rechtliche Gehör, wenn das Berufungsgericht den substanziierten Vortrag und die angebotenen Beweismittel der Berufung nicht ausreichend beachtet. • Bei Prospekthaftung kann die nachträgliche Änderung von Vertriebsvereinbarungen und ein nachträglicher Erlass von Abgangsentschädigungen einen wesentlichen Prospektfehler darstellen, soweit der Kläger hinreichend konkret vorträgt und Beweis anbietet. • Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Anlegers sind nicht so hoch zu ziehen, dass Beweisantritte für Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Anlegers von vornherein als unzulänglich gelten. • Kommt das Berufungsgericht der Erwiderungspflicht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht nach, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Anleger beteiligten sich über eine Treuhandkommanditistin an zwei Fonds, jeweils vermittelt durch Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Sie machten Schadenersatzansprüche wegen Prospekthaftung geltend und rügten, die Emissionsprospekte hätten über ein laufendes Ermittlungsverfahren und über nachträgliche Änderungen der Vertriebsvereinbarungen, namentlich Stornoregeln und Provisionseinbehalte, informieren müssen. Nach erstinstanzlicher Abweisung vertieften die Kläger in der Berufung ihren Vortrag und boten Beweis durch Parteivernehmung, Zeugen und Sachverständige an; sie legten zudem ein Angebot für einen Erlassvertrag vor. Das Oberlandesgericht beabsichtigte, die Berufungen gemäß §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen und sah den Vortrag der Beschwerdeführer als unzureichend substanziert an. Die Beschwerdeführer rügten Verletzung verfassungsrechtlicher Grundrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör. • Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angenommen und ihnen stattgegeben; die Beschwerden seien zulässig und offensichtlich begründet im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG. • Das Oberlandesgericht hat den Vortrag der Beschwerdeführer zu nachträglichen Änderungen der Vertriebsbedingungen und zum möglichen Erlass von Abgangsentschädigungen nicht hinreichend gewürdigt und damit gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. • Weder lagen die Voraussetzungen vor, die es dem Berufungsgericht erlaubt hätten, die Beweisantritte und den Vortrag als entscheidungserheblich unbeachtet zu lassen, noch war der Vortrag der Kläger offensichtlich unsubstantiiert. • Die Anforderungen an die Substantiierung des Anlegervortrags dürfen nicht überspannt werden; insbesondere sind an Vorbringen und Beweisanträge zu Vorgängen außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Anlegers keine überzogenen Anforderungen zu stellen. • Folge: Die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind aufzuheben und die Verfahren sind an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen; die Entscheidung über weitere verfassungsrechtliche Rügen erübrigt sich. • Anordnung der Auslagenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswerts auf jeweils 8.000 € nach den einschlägigen Vorschriften. Die Verfassungsbeschwerden werden stattgegeben. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2010 (3 U 169/08 und 3 U 180/08) verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG; die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dadurch werden spätere Beschlüsse des Oberlandesgerichts gegenstandslos. Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; der Gegenstandswert wird jeweils auf 8.000 € festgesetzt. Die Kammer entscheidet nicht über weitere gerügte Verfassungsverletzungen, da dies entbehrlich ist.