Beschluss
1 BvR 711/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, die Fernsehaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung untersagen, greifen in die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs.1 S.2 GG) ein und sind verhältnismäßig zu prüfen.
• Bei der Abwägung zwischen Rundfunkfreiheit und Persönlichkeitsrecht des Angeklagten ist die Intensität der öffentlichen Aufmerksamkeit und die Schwere der Tat zu berücksichtigen.
• Ein generelles Verbot filmischer Berichterstattung außerhalb der Hauptverhandlung kommt nur in Betracht, wenn nicht durch Einschränkungen (z. B. anonymisierte Aufnahmen, Poollösungen) hinreichend Schutz gewährleistet werden kann.
Entscheidungsgründe
Aussetzung von Verboten fernsehischer Gerichtsberichterstattung wegen Abwägungsdefiziten (Rundfunkfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht) • Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, die Fernsehaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung untersagen, greifen in die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs.1 S.2 GG) ein und sind verhältnismäßig zu prüfen. • Bei der Abwägung zwischen Rundfunkfreiheit und Persönlichkeitsrecht des Angeklagten ist die Intensität der öffentlichen Aufmerksamkeit und die Schwere der Tat zu berücksichtigen. • Ein generelles Verbot filmischer Berichterstattung außerhalb der Hauptverhandlung kommt nur in Betracht, wenn nicht durch Einschränkungen (z. B. anonymisierte Aufnahmen, Poollösungen) hinreichend Schutz gewährleistet werden kann. Die Beschwerdeführerin ist freie TV-Journalistin und beantragte, an zwei letzten Verhandlungstagen eines Strafprozesses Fernsehaufnahmen der Verfahrensbeteiligten außerhalb der Sitzungen, im Sitzungssaalrand und im Eingangsbereich anzufertigen. Der Angeklagte wird u. a. der versuchten Geiselnahme und Freiheitsberaubung mit Waffenmissbrauch beschuldigt; seine Schuldfähigkeit ist zweifelhaft, eine Unterbringung nach § 63 StGB wird geprüft. Das Landgericht Hamburg lehnte die Beantragung mit der Begründung ab, das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten und die Unschuldsvermutung überwögen; ein vollständiger Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171a GVG könne in Betracht kommen. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung ihrer Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs.1 S.2 GG) und beantragte eilrechtlichen Schutz. Das Bundesverfassungsgericht setzte die angegriffenen Beschlüsse einstweilen außer Vollzug und verpflichtete die Freie und Hansestadt Hamburg zur Kostenerstattung. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet, da Anordnungen nach § 176 GVG in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit eingreifen und der Vorsitzende deren Bedeutung zu beachten hat. • Eilrechtsschutzmaßstab (§ 32 Abs.1 BVerfGG): Bei offenem Ausgang ist eine Folgenabwägung vorzunehmen zwischen dem Nachteil, der entstünde, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht und die Beschwerde später erfolgreich ist, und dem Nachteil, wenn eine Anordnung ergeht und die Beschwerde später erfolglos bleibt. • Gewichtung Rundfunkfreiheit: Die besondere Schwere und die Umstände der Tat begründen ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit; fernsehtypische Bewegtbilder sind für die Berichterstattung wesentlich. • Gewichtung Persönlichkeitsrecht: Der Persönlichkeitsschutz des Angeklagten hat im Strafverfahren besondere Bedeutung, insbesondere bei Zweifel an der Schuldfähigkeit und möglicher Unterbringung; nicht anonymisierte Filmaufnahmen können gravierende Folgen für den Angeklagten haben. • Ergebnis der Abwägung: Die Folgenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus, weil das Landgericht nicht hinreichend dargelegt hat, dass auch außerhalb der Hauptverhandlung gefertigte Bildaufnahmen in der beantragten Form unzumutbare Nachteile für den Angeklagten hervorrufen würden. Das Landgericht hat zudem nicht geprüft, ob weniger einschneidende Maßnahmen (anonymisierte Aufnahmen, Poollösungen, Beschränkungen) den Schutzbelangen genügen. • Verfahrensfolgen: Die suspendierten Beschlüsse werden einstweilen außer Wirksamkeit gesetzt; der Vorsitzende hat unter Berücksichtigung der Abwägung neu zu entscheiden, wobei ein generelles Verbot nur in Betracht kommt, wenn Einschränkungen nicht ausreichen. Nennung maßgeblicher Normen: Art. 5 Abs.1 S.2 GG; § 176, § 169, § 171a GVG; § 32 Abs.1, § 34a Abs.3 BVerfGG. Die einstweiligen Anordnungen des Landgerichts Hamburg wurden vorläufig außer Vollzug gesetzt: Die Beschwerdeführerin erhält vorläufig die Möglichkeit, fernsehtypische Aufnahmen am Rande der Verhandlung anzufertigen, weil die Folgenabwägung zugunsten der Rundfunkfreiheit ausfiel. Das Landgericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass ausschließlich ein vollständiges Verbot nötig sei; weniger einschneidende Maßnahmen wie anonymisierte Aufnahmen oder Poollösungen sind zu prüfen. Der Vorsitzende der Strafkammer hat nun unter Beachtung der Abwägung zwischen Art. 5 Abs.1 S.2 GG und dem Persönlichkeitsrecht des Angeklagten neu zu entscheiden, wobei ein Verbot nur zulässig ist, wenn Schutzbelange nicht anders gewährleistet werden können. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu erstatten.