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Beschluss

1 BvR 3169/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwertungs- und Einziehungsstopp nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO, verbunden mit Wertersatz in den ersten drei Monaten und Nutzungsersatz gegen die Masse erst nach Ablauf von drei Monaten, ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. • Eine analoge Anwendung des § 55 InsO zur Begründung einer Masseverbindlichkeit für Nutzungsausfallentschädigung scheidet wegen der abschließenden Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO aus. • Die Versagung einer Nutzungsausfallentschädigung als Masseforderung berührt nicht den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG, weil § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO keine berufsregelnde Tendenz hat.
Entscheidungsgründe
Nutzungsentschädigung bei Verwertungs- und Einziehungsstopp in der Insolvenz • Ein Verwertungs- und Einziehungsstopp nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO, verbunden mit Wertersatz in den ersten drei Monaten und Nutzungsersatz gegen die Masse erst nach Ablauf von drei Monaten, ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. • Eine analoge Anwendung des § 55 InsO zur Begründung einer Masseverbindlichkeit für Nutzungsausfallentschädigung scheidet wegen der abschließenden Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO aus. • Die Versagung einer Nutzungsausfallentschädigung als Masseforderung berührt nicht den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG, weil § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO keine berufsregelnde Tendenz hat. Die Beschwerdeführerin vermietete Baumaschinen an die Schuldnerin. Nach Insolvenzantrag setzte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein, ordnete Vollstreckungs- sowie pauschal einen Verwertungs- und Einziehungsstopp an. Die Vermieterin kündigte, forderte Nutzungsentschädigung; der Verwalter verweigerte Herausgabe und zahlte nur Wertersatz für die Nutzung. Die Vermieterin meldete Ansprüche zur Tabelle und machte Nutzungsausfallentschädigung als Masseforderung geltend. Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt; Kammergericht und Bundesgerichtshof wiesen sie ab mit der Begründung, dass Nutzungsersatz gegen die Masse erst nach drei Monaten entstehe. Die Vermieterin rügte Verletzungen von Art. 12 und Art. 14 GG und erhob Verfassungsbeschwerde. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliegt und die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 93a Abs.2 BVerfGG). • Schutzbereich Art. 14 Abs.1 GG: Die Eigenschaft, aus Überlassung Ertrag zu ziehen, ist vom Eigentumsschutz erfasst; durch den Verwertungs- und Einziehungsstopp wurde in diesen Schutzbereich eingegriffen. • Rechtfertigung nach Art. 14 Abs.1 Satz 2 GG: § 21 Abs.2 Satz1 Nr.5 InsO bildet die gesetzliche Grundlage; die Fachgerichte wogen das Interesse der Allgemeinheit an der Fortführung sanierungsbedürftiger Betriebe gegen die Belastungen des Eigentums ab und hielten die Maßnahme für verhältnismäßig. • Entschädigungssystem: Die gesetzliche Konstruktion gewährt Wertersatz für die ersten drei Monate und Nutzungsersatz gegen die Masse erst danach, sodass die Belastung des Eigentums gering gehalten und ein Eingriff in die Substanz vermieden wird. • Analogie zu § 55 InsO: Eine analoge Anwendung zur Begründung einer Masseverbindlichkeit für Nutzungsausfall kommt nicht in Betracht, weil § 21 Abs.2 Satz1 Nr.5 InsO eine abschließende Sonderregelung enthält und keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Art.12 Abs.1 GG: Die Versagung der Nutzungsausfallentschädigung als Masseforderung ist kein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, weil die Norm keine unmittelbare oder berufsregelnde Tendenz aufweist. • Auslegungsrahmen: Zivilgerichte dürfen im Zweifel diejenige Auslegung wählen, die mit Verfassungswerten in Einklang steht; die hier gewählte Auslegung ist verfassungskonform. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; die angegriffenen Entscheidungen des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Maßgeblich ist, dass § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO in Verbindung mit § 169 InsO einen gestuften Ausgleich vorsieht: Wertersatz in den ersten drei Monaten und einen Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen die Masse erst danach. Eine analoge Heranziehung des § 55 InsO zur Begründung einer sofortigen Masseverbindlichkeit ist ausgeschlossen. Damit bleibt die Entscheidung der Fachgerichte, die Klage der Vermieterin abzuweisen, in rechtlicher und verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen.