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Beschluss

2 BvR 1954/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Durchsuchungsbeschluss eines Notariats ist unzulässig, wenn das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist und der Beschluss seine rechtfertigende Kraft verloren hat. • Bei Durchsuchungen in den Geschäftsräumen von Berufsgeheimnisträgern sind mildernde Ermittlungsmaßnahmen zu prüfen; eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt nach notariell beurkundeten Treuhandvereinbarungen kann ein geeignetes, weniger einschneidendes Mittel sein. • Die Anordnung zur Erstattung notwendiger Auslagen aus Billigkeitsgründen ist möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Prüfung offensichtlich Erfolg gehabt hätte.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss eines Notariats mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig • Die Verfassungsbeschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Durchsuchungsbeschluss eines Notariats ist unzulässig, wenn das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist und der Beschluss seine rechtfertigende Kraft verloren hat. • Bei Durchsuchungen in den Geschäftsräumen von Berufsgeheimnisträgern sind mildernde Ermittlungsmaßnahmen zu prüfen; eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt nach notariell beurkundeten Treuhandvereinbarungen kann ein geeignetes, weniger einschneidendes Mittel sein. • Die Anordnung zur Erstattung notwendiger Auslagen aus Billigkeitsgründen ist möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Prüfung offensichtlich Erfolg gehabt hätte. Die Beschwerdeführer sind Notare in Hamburg. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens beim Landgericht München II suchte die Strafkammer unter anderem Auskunft, ob in den Notariaten Urkunden über einen Treuhandvertrag zu bestimmten GmbH-Anteilen existierten. Die Notare verweigerten Auskunft mit Berufung auf Verschwiegenheit; das Landgericht ordnete daraufhin die Durchsuchung der Geschäftsräume und gegebenenfalls Beschlagnahme von Urkunden an. Das Oberlandesgericht München bestätigte den Durchsuchungsbeschluss. Die Notare rügten Verletzungen von Art. 13 GG, insbesondere mangelnde Verhältnismäßigkeit, fehlende Prüfung milderer Mittel wie Anfragen beim Finanzamt sowie eine zu weite Zielrichtung der Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht setzte einstweilig die Beschlüsse aus und entschied schließlich über die Verfassungsbeschwerde. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil der angegriffene Durchsuchungsbeschluss nicht mehr vollstreckbar ist und nach Ablauf eines halben Jahres seine rechtfertigende Kraft verloren hat. • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten wurde festgestellt, dass die fachgerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 und 2 GG darstellen würden, da die Gerichte nicht hinreichend prüften, ob mildere, gleich geeignete Maßnahmen verfügbar waren. • Insbesondere hätte ohne größere Schwierigkeiten beim nach § 20 AO zuständigen Finanzamt ermittelt werden können, ob eine notariell beurkundete Treuhandvereinbarung vorliegt; nach § 54 EStDV sind Notare zur Übersendung beglaubigter Abschriften bestimmter Urkunden verpflichtet, und das Steuergeheimnis stand einer Offenbarung im Rahmen der Strafverfolgung (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 lit. b AO) nicht entgegen. • Das Oberlandesgericht hat die Zielrichtung der richterlichen Anordnung zu weit gefasst, indem es nicht hinreichend auf die konkrete Beziehung zwischen den Angeklagten beschränkte Zuständigkeit abstellte. • Die Entscheidung, ob statt einer Durchsuchung andere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen sind, liegt im Ermessen des Strafgerichts; ein Ermessensfehler des Oberlandesgerichts war im Rechtsgang nicht darlegbar, weshalb die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, aber im Billigkeitsverfahren anders zu bewerten war. • Nach überschlägiger Prüfung stand die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Billigkeitsmaßstab jedoch so nahe, dass aus Billigkeitsgründen die Erstattung der notwendigen Auslagen angeordnet werden konnte. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist; der angegriffene Durchsuchungsbeschluss war nicht mehr vollstreckbar und hatte seine rechtfertigende Wirkung verloren. Bei summarischer Bewertung kam das Gericht jedoch zu der Überzeugung, dass die Verfassungsbeschwerde in der Sachfrage offensichtlich begründet gewesen wäre, weil die fachgerichtlichen Entscheidungen einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 und 2 GG bedeuteten und mildernde Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt nach notariell beurkundeten Treuhandverträgen nach § 54 EStDV, nicht hinreichend geprüft wurden. Das Steuergeheimnis stand einer solchen Anfrage nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 lit. b AO). Aufgrund dieser Umstände ordnete das Bundesverfassungsgericht aus Billigkeit die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer an.