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Beschluss

1 BvR 2883/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Äußerungen, die als wertende Stellungnahmen erkennbar sind, sind Meinungen i.S. von Art. 5 Abs.1 GG und genießen erhöhten Schutz gegenüber Tatsachenbehauptungen. • Im sog. "Kampf ums Recht" sind zugespitzte, auch scharfe Formulierungen gegenüber Behörden grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, soweit sie erkennbar der Rechtsverteidigung dienen. • Bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinen Gesetzen (§§185 ff. StGB) sind der Kontext, die Adressatenkreis und die Verfahrenssituation (z.B. Schriftverkehr mit der Bußgeldbehörde) besonders zu gewichten.
Entscheidungsgründe
Meinungsfreiheit schützt wertende Äußerungen im "Kampf ums Recht" • Äußerungen, die als wertende Stellungnahmen erkennbar sind, sind Meinungen i.S. von Art. 5 Abs.1 GG und genießen erhöhten Schutz gegenüber Tatsachenbehauptungen. • Im sog. "Kampf ums Recht" sind zugespitzte, auch scharfe Formulierungen gegenüber Behörden grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, soweit sie erkennbar der Rechtsverteidigung dienen. • Bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinen Gesetzen (§§185 ff. StGB) sind der Kontext, die Adressatenkreis und die Verfahrenssituation (z.B. Schriftverkehr mit der Bußgeldbehörde) besonders zu gewichten. Der Beschwerdeführer fuhr kurz vor Ende einer Veranstaltung in eine für Kraftfahrzeuge gesperrte Zufahrtsstraße zu seinem Haus. Eine Polizeistreife hielt ihn an; vor Ort bot man eine Verwarnung an, was der Beschwerdeführer nicht akzeptierte. In einem schriftlichen Anhörungsschreiben an die Bußgeldbehörde beantragte er die Verfahrenseinstellung und schilderte seine Sicht, kritisierte die Beschilderung und das Verhalten des Polizeibeamten. Darin enthielt er eine Passage mit der einleitenden Wendung "Ehrliche Meinung meinerseits:" und kritischen, zugespitzten Formulierungen über den Beamten. Die Verwaltungsbehörde leitete das Schreiben an den Beamten weiter, dieser stellte Strafantrag wegen übler Nachrede. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen §186 StGB; das Landgericht ließ die Berufung nicht zu. Mit Verfassungsbeschwerde rügt der Betroffene Verletzung seines Art.5 Abs.1 GG. • Die angefochtenen Äußerungen sind überwiegend als wertende Stellungnahmen zu qualifizieren und damit als Meinungen im Schutzbereich des Art.5 Abs.1 GG zu behandeln. • Gerichte haben irrtümlich die Äußerungen als Tatsachenbehauptungen und damit dem geringeren Schutz unterworfen; die einleitende Wendung "Ehrliche Meinung meinerseits" und der Gebrauch von Wendungen wie "wohl" zeigen wertenden Charakter. • Bei der Abwägung gemäß §§185,193 StGB waren Umstände zu berücksichtigen, insbesondere dass die Äußerungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens und im "Kampf ums Recht" erfolgten, wofür zugespitzte Formulierungen zur Darstellung der Rechtsposition geboten sein können. • Die Äußerungen waren ausschließlich an die Bußgeldbehörde gerichtet und nicht an die Öffentlichkeit; dieser Adressatenkreis mildert die Eingriffsbegründung in die Meinungsfreiheit weiter. • Das Amtsgericht und das Landgericht haben die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit verkannt; es ist nicht auszuschließen, dass eine verfassungskonforme Abwägung zu anderem Ergebnis geführt hätte. • Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang der Meinungsfreiheitsrüge offensichtlich begründet; insoweit sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben. • Die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht gibt der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Verletzung von Art.5 Abs.1 GG statt: Die Verurteilung wegen übler Nachrede und die Nichtannahme der Berufung verletzen die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts werden aufgehoben und die Sache zur erneut gebotenen verfassungskonformen Entscheidung an das Amtsgericht Grünstadt zurückverwiesen. Die Beschwerde in anderen Punkten, insbesondere zur Verfahrensfairness, wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Zudem wurde der Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt.