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Beschluss

2 BvC 3/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einteilung der Wahlkreise für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag auf Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung verletzt den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht, solange die Verteilung Minderjähriger regional nicht erheblich abweicht. • Der Gesetzgeber hat bei der Wahlkreiseinteilung einen begrenzten Beurteilungsspielraum; Abweichungen von Sollgrenzen (§ 3 Abs.1 Satz1 Nr.3 BWG) sind bei sachgerechter Erwägung zulässig und begründen nicht ohne weiteres einen Wahlfehler. • Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl schützt den eigentlichen Wahlakt; vorbereitende gesetzgeberische Entscheidungen (z. B. Wahlkreiseinteilung) sind durch die üblichen verfahrensrechtlichen Publizitätsformen ausreichend. • Der Gesetzgeber ist künftig verpflichtet, bei der Wahlkreiseinteilung den Anteil Minderjähriger sowohl auf Länderebene als auch bei der Zuschnittsbildung der einzelnen Wahlkreise zu beachten.
Entscheidungsgründe
Wahlkreiseinteilung auf Grundlage der Wohnbevölkerung zulässig unter Beachtung Minderjährigenverteilung • Die Einteilung der Wahlkreise für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag auf Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung verletzt den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht, solange die Verteilung Minderjähriger regional nicht erheblich abweicht. • Der Gesetzgeber hat bei der Wahlkreiseinteilung einen begrenzten Beurteilungsspielraum; Abweichungen von Sollgrenzen (§ 3 Abs.1 Satz1 Nr.3 BWG) sind bei sachgerechter Erwägung zulässig und begründen nicht ohne weiteres einen Wahlfehler. • Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl schützt den eigentlichen Wahlakt; vorbereitende gesetzgeberische Entscheidungen (z. B. Wahlkreiseinteilung) sind durch die üblichen verfahrensrechtlichen Publizitätsformen ausreichend. • Der Gesetzgeber ist künftig verpflichtet, bei der Wahlkreiseinteilung den Anteil Minderjähriger sowohl auf Länderebene als auch bei der Zuschnittsbildung der einzelnen Wahlkreise zu beachten. Der Beschwerdeführer rügte mit Wahlprüfungsbeschwerde die Gültigkeit der Bundestagswahl 2009 und beanstandete die Einteilung der Wahlkreise. Er machte geltend, die Bemessung habe auf die Zahl der Wahlberechtigten und nicht auf die deutsche Wohnbevölkerung abzustellen; durch die Berücksichtigung nicht wahlberechtigter Deutscher sei das Stimmgewicht ungleich verteilt. Weiter monierte er Überschreitungen der 15%-Toleranzgrenze einzelner Wahlkreise, die Verlagerung von Wahlkreisen zwischen Ländern und mangelnde öffentliche Zugänglichkeit der zugrundeliegenden Daten. Bundestag und Behörden verteidigten die Anwendung der Wohnbevölkerung als gesetzliche Grundlage (§ 3 BWG) und führten die Wahlkreiseinteilung sowie die Veröffentlichung in Bundestagsdrucksachen an. Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde zunächst vom Bundestag zurückgewiesen; der Beschwerdeführer wandte sich hiergegen an das Bundesverfassungsgericht. • Zuständigkeit und Rahmen: Das Bundesverfassungsgericht prüft Verfassungsmäßigkeit und Anwendung der Wahlrechtsvorschriften; maßgeblich ist Art. 38 Abs.1 GG und § 3 BWG. • Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verlangt annähernd gleiche Erfolgschancen der Erststimmen; Maßstab sind die Wahlberechtigten, jedoch besteht ein gesetzgeberischer Spielraum bei der Wahlkreiseinteilung. • Die gesetzliche Bezugsgröße (deutsche Wohnbevölkerung) ist verfassungsgemäß verwendbar, solange der Anteil Minderjähriger regional nicht in erheblichem Maße vom Durchschnitt abweicht; Unterschiede sind erst dann problematisch, wenn sie die Chancengleichheit der Wahlberechtigten nachhaltig beeinträchtigen. • Der Gesetzgeber durfte bei der Wahl 2009 die Wohnbevölkerung zugrunde legen und handelte innerhalb seines Beurteilungsspielraums; nur in einem einzigen Wahlkreis (Deggendorf) wurde die 25%-Grenze bei Umrechnung auf Wahlberechtigte knapp unterschritten, ansonsten bestanden überwiegend nur marginale Abweichungen. • Die Beachtung von Kriterien wie Wahlkreiskontinuität, territoriale Verankerung und Wahrung kommunaler Grenzen ist zulässig und kann Abweichungen von idealer Gleichheit rechtfertigen. • Die Umverteilung von Wahlkreisen zwischen Ländern erfolgte nach nachvollziehbaren Rundungs- und Bevölkerungsüberlegungen (Hare/Niemeyer-Verfahren) und ist nicht verfassungswidrig. • Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl erstreckt sich nicht in der Form verlangt auf vorbereitende gesetzgeberische Veröffentlichungen; die relevanten Daten und Berichte wurden als Bundestagsdrucksachen bzw. im Bundesanzeiger veröffentlicht und waren damit ausreichend zugänglich. • Verfassungsrechtliche Maßgabe für die Zukunft: Der Gesetzgeber muss künftig bei der Wahlkreiseinteilung den Anteil Minderjähriger sowohl auf Länderebene als auch bei der Zuschnittsbildung einzelner Wahlkreise berücksichtigen und die Tendenzen der Bevölkerungsentwicklung beachten. • Keine mandatsrelevanten Wahlfehler wurden festgestellt; die Beschwerde ist insoweit unbegründet. • Auslagenerstattung: Wegen der Klärung einer allgemein bedeutsamen Rechtsfrage wurde dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen erstattet (§ 34a Abs.3 BVerfGG). Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen; es liegt kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Art. 38 Abs.1 GG oder gegen die einschlägigen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes vor. Die Verwendung der deutschen Wohnbevölkerung als Bemessungsgrundlage für die Wahlkreiseinteilung war für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag verfassungsgemäß, weil die regionalen Unterschiede im Anteil Minderjähriger die Chancengleichheit der Wahlberechtigten nicht in einer mandatsrelevanten Weise beeinträchtigten und der Gesetzgeber im zulässigen Beurteilungsspielraum gehandelt hat. Gleichwohl wird der Gesetzgeber verpflichtet, künftig bei der Wahlkreiseinteilung den Minderjährigenanteil auf Länder- und Wahlkreisebene sowie Bevölkerungsentwicklungen stärker zu berücksichtigen. Aufgrund der Bedeutung der Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen erstattet.