Beschluss
1 BvR 1933/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Senat verweist auf die Ausführungen des Beschlusses vom 8. Dezember 2011 im Verfahren 1 BvR 1932/08, die im vorliegenden Verfahren ebenfalls Geltung beansprucht werden.
• Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet.
• Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Nichtannahmebeschluss mit Verweis auf gleichlautenden Beschluss • Der Senat verweist auf die Ausführungen des Beschlusses vom 8. Dezember 2011 im Verfahren 1 BvR 1932/08, die im vorliegenden Verfahren ebenfalls Geltung beansprucht werden. • Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. • Die Entscheidung ist unanfechtbar. Beschwerdeführer wandten sich mit verfassungsrechtlichen Rügen an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 1933/08. Die Sache betrifft dieselben verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte, die bereits im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2011 im Verfahren 1 BvR 1932/08 behandelt wurden. Das Bundesverfassungsgericht verweist darauf, dass die im erstgenannten Beschluss dargestellten Ausführungen auch für das vorliegende Verfahren gelten. Eine zusätzliche, eigenständige Begründung des vorliegenden Nichtannahmebeschlusses unterbleibt. Der Verweis deutet darauf hin, dass die verfassungsrechtlichen Einsprüche nicht ausreichend Anlass für eine weitergehende Prüfung oder Annahme der Verfassungsbeschwerde geben. Es wurde formell festgestellt, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. • Verweis auf gleichlautende Ausführungen im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2011 im Verfahren 1 BvR 1932/08; diese Ausführungen gelten auch für das Verfahren 1 BvR 1933/08. • § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG legitimiert den Verzicht auf eine weitergehende Begründung bei Nichtannahmeentscheidungen. • Fehlende Notwendigkeit einer weiteren Begründung, weil die rechtlichen Gesichtspunkte bereits in dem genannten Beschluss dargelegt sind. • Formelle Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vorliegen. • Erklärung der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als verfahrensrechtlicher Abschluss. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht verweist auf die bereits erörterten Ausführungen im Beschluss vom 8. Dezember 2011 (1 BvR 1932/08) und nimmt daher keine weitere Begründung vor. Die Nichtannahme stützt sich auf § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Damit endet das Verfahren in der Sache ohne Annahme der Verfassungsbeschwerde; die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen führen nicht zur Zulassung der Verfassungsgerichtsbarkeit.