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Beschluss

1 BvQ 44/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, wenn mit ihm die Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens durch Vorgabe konkreter Verfahrensschritte erzwungen werden soll. • Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde allenfalls eine Verletzung des Rechts auf effektiven Grundrechtsschutz durch überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht aber das Fachgericht zu einer konkreten Verfahrensgestaltung zwingen. • Seit dem 3. Dezember 2011 steht mit der Verzögerungsrüge ein vorrangiger Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren zur Verfügung; nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss dieser Rechtsbehelf vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sein.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Anordnung zur Erzwungung fachgerichtlicher Verfahrensbeschleunigung • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, wenn mit ihm die Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens durch Vorgabe konkreter Verfahrensschritte erzwungen werden soll. • Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde allenfalls eine Verletzung des Rechts auf effektiven Grundrechtsschutz durch überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht aber das Fachgericht zu einer konkreten Verfahrensgestaltung zwingen. • Seit dem 3. Dezember 2011 steht mit der Verzögerungsrüge ein vorrangiger Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren zur Verfügung; nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss dieser Rechtsbehelf vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sein. Der Beschwerdeführer begehrte mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG die Durchsetzung einer Beschleunigung des Verfahrens vor dem Amtsgericht Marburg, nachdem seine Anträge auf Prozesskostenerstattung und Prozesskostenhilfe wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer offenbar nicht zügig entschieden wurden. Er zielte darauf ab, das Amtsgericht zu konkreten Schritten zu verpflichten, um das Zivilverfahren zu beschleunigen. Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Zulässigkeit dieses Antrags zu entscheiden. Parallel trat am 3. Dezember 2011 ein Gesetz in Kraft, das mit der Verzögerungsrüge einen speziellen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren einführte. Die Frage war ferner, ob dieser neue Rechtsbehelf vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätte genutzt werden müssen. • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht, um die Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens zu erzwingen, weil eine einstweilige Anordnung einen materiellen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte; das Bundesverfassungsgericht kann zwar eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz wegen überlanger Verfahrensdauer feststellen, jedoch nicht dem Fachgericht eine konkrete Verfahrensführung vorschreiben. • Die Entscheidung stützt sich auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Anordnung konkreter Verfahrenshandlungen durch das Bundesverfassungsgericht den zulässigen Rahmen der Feststellung einer Grundrechtsverletzung überschreitet. • Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren wurde die Verzögerungsrüge als vorrangiger Rechtsbehelf eingeführt; nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist dieser Rechtsbehelf vor Erhebung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde zu ergreifen, weshalb der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung zudem unzulässig ist, wenn die Verzögerungsrüge nicht zuvor erhoben wurde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht stellte dar, dass es im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nur die feststellende Prüfung einer Verletzung wegen überlanger Verfahrensdauer vornehmen kann, nicht aber dem Amtsgericht konkrete Verfahrensmaßnahmen auferlegen darf. Zudem macht die seit dem 3. Dezember 2011 geltende Verzögerungsrüge einen vorrangigen Rechtsbehelf aus, der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu nutzen ist; wurde dieser nicht eingelegt, fehlt die Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde und damit für eine einstweilige Anordnung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.