Beschluss
1 BvR 2490/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei verlängertem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist alternativ auf Erwerbsunfähigkeit abzustellen; nicht allein auf den tatsächlichen Rentenbezug.
• Der Anspruchsgegner des § 3a VAHRG ist der Träger der auszugleichenden Versorgung, nicht der Rechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten.
• Eine Entscheidung, die eine gesetzliche Alternative (§1587g Abs.1 Satz2 BGB) außer Acht lässt, kann gegen das Willkürverbot aus Art.3 Abs.1 GG verstoßen.
Entscheidungsgründe
Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG bei fehlerhafter Anwendung von §3a VAHRG und §1587g BGB • Bei verlängertem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist alternativ auf Erwerbsunfähigkeit abzustellen; nicht allein auf den tatsächlichen Rentenbezug. • Der Anspruchsgegner des § 3a VAHRG ist der Träger der auszugleichenden Versorgung, nicht der Rechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten. • Eine Entscheidung, die eine gesetzliche Alternative (§1587g Abs.1 Satz2 BGB) außer Acht lässt, kann gegen das Willkürverbot aus Art.3 Abs.1 GG verstoßen. Die Beschwerdeführerin beantragte die rückwirkende Zahlung einer Ausgleichsrente aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Scheidung von 1989; der geschiedene Ehemann war 1999 gestorben. Sie forderte ab 1999 Zahlungen vom früheren Arbeitgeber E. AG und bat 1999 sowie 2000 um Prüfung; ein förmlicher Anspruchsbescheid folgte nicht. 2002 beantragte sie Neuregelung, in 2003 bekam sie Erwerbsminderungsrente ab 1.1.2000. Gerichte verpflichteten die E. AG erst ab 1.1.2003 zur Zahlung; Berufungen scheiterten. 2009 erkannte die Rentenversicherung rückwirkend Erwerbsminderung ab Februar 1999 an; die Beschwerdeführerin stellte erneut einen Abänderungsantrag mit Rückforderungsbegehren ab September 1999. Amts- und Oberlandesgericht Koblenz wiesen ihre Anträge zurück mit der Begründung, Anspruchsvoraussetzung sei tatsächlicher Rentenbezug und es fehle an verzugsbegründender Mahnung. • Die Verfassungsbeschwerde wurde zur Entscheidung angenommen, da grundrechtsrelevante Fragen betroffen sind und die Beschwerde offensichtlich begründet war (§93a Abs.2 BVerfGG, §93c BVerfGG). • Ein Recht auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) wurde nicht verletzt; das Oberlandesgericht hat den Vortrag der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und begründet abgelehnt. • Das Oberlandesgericht hat jedoch Art.3 Abs.1 GG verletzt, weil es willkürlich handelte: Es ignorierte die gesetzliche Alternative der Erwerbsunfähigkeit in §1587g Abs.1 Satz2 BGB, wonach für den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf Erwerbsunfähigkeit abzustellen ist und nicht ausschließlich auf den tatsächlichen Rentenbezug. • Ferner hat das Oberlandesgericht den Anspruchsgegner missverstanden: Nach §3a Abs.1 VAHRG ist der Träger der auszugleichenden Versorgung Schuldner der Ausgleichsrente; es ist nicht sachlich nachvollziehbar, weshalb der Rechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten eine verzugsbegründende Mahnung hätte erhalten müssen. • Wegen dieser offensichtlichen Unhaltbarkeit der Erwägungen war die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht Koblenz zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich: Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18.8.2010 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Gleichheitsrecht aus Art.3 Abs.1 GG und wurde aufgehoben; die Sache wurde zurückverwiesen. Die Entscheidung der Vorkammern über Gegenvorstellung und Anhörungsrüge sind damit gegenstandslos. Kernentscheidung ist, dass bei §3a VAHRG neben dem Rentenbezug auch Erwerbsunfähigkeit i.S.v. §1587g Abs.1 Satz2 BGB den Anspruch auf verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente begründen kann und der Anspruchsgegner der Versorgungsträger ist; das Oberlandesgericht hatte diese Rechtslage verfehlt, weshalb Neuprüfung erforderlich ist.